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Hunde in Hundeboxen tierschutzgerecht?

Hunde in Hundeboxen tierschutzgerecht?

Hunde in Hundeboxen tierschutzgerecht? Unter welchen Umständen und wie lange darf ein Hund in einer Hundebox untergebracht werden?

Für die Unterbringung eines Hundes gilt § 2 Nr. 1 TierSchG. Hiernach ist der Hund seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen unterzubringen.

Unterbringung meint hier die Gewährung von Aufenthalt und Obdach (Lorz/Metzger, TierSchG-Kommentar, 6. Auflage 2008, § 2 Rn. 35).

Angemessen meint in erster Linie verhaltensgerecht. Die Unterbringung muss dem Tier die Ausübung seiner elementaren und artgemäßen Verhaltensbedürfnisse ermöglichen (von Loeper in: Kluge-TierSchG Kommentar, 1. Auflage 2002, § 2 Rn. 35).

Was angemessen ist, konkretisiert die Tierschutzhundeverordnung. Für die Unterbringung von Hunden in geschlossenen Vorrichtungen legt § 6 Abs. 2 Tierschutz-Hundeverordnung Mindestgrößen fest, die Hundeboxen i.d.R. nicht erfüllen.

„Angemessen“ bedeutet allerdings nicht nur „verhaltensgerecht“. „Angemessen“ bedeutet zudem „verhältnismäßig“ (Lorz/Metzger, TierSchG-Kommentar, 6. Auflage 2008, § 2 Rn. 37).

So kann die Unterbringung eines Hundes im Einzelfall auch dann angemessen sein, wenn sie in viel zu kleinen und nicht artgerechten Boxen erfolgt, soweit dies verhältnismäßig ist. Hierbei müssen Zweck, Mittel, Erforderlichkeit, Geeignetheit und Zumutbarkeit der Unterbringung positiv geprüft werden.

Beispiele hierfür sind Unterbringung in einer Hundebox zwecks Transport oder zum Schutz des Hundes nach OP.

Aus dem Umkehrschluss zu § 6 Abs. 2 Tierschutz-Hundeverordnung ergibt sich allerdings, dass die Unterbringung des Hundes in solch kleinen Boxen nur für die vorübergehende Unterbringung gestattet ist und nur so lange andauern darf, wie der rechtfertigende Grund hierfür vorliegt ( VG Stuttgart, Beschluss v. 18.09.13 – 4K 2822/13 Rn.4; VG Würzburg, Beschluss v. 03.09.12 – W5 S.12.718 Rn. 12)

Die erlaubte Maximaldauer einer solchen Unterbringung generell und abstrakt zeitlich festzulegen erscheint allerdings nicht möglich und wäre lebensfern. Vielmehr muss dies individuell im Einzelfall entschieden werden.

Eine maximale Zeitangabe wird nirgendwo festgelegt.

Es kommt tatsächlich auf den Einzelfall und die Umstände an.

Meinen Hund darf ich beispielsweise nicht lange in meinem Auto lassen, sofern dieses im Juli in praller Mittagssonne steht und sich der Innenraum auf 60 Grad erhitzt. Das darf ich auch dann nicht, wenn ich ein riesiges Wohnmobil habe und der Hund sich darin gut bewegen kann. Grund: durch das Einsperren kann der Hund der Hitze nicht entweichen.

Parallel hierzu könnte ich meinen Hund wahrscheinlich länger in einer kleinen Box lassen, sofern Temperatur etc. angenehm sind.

Der Zweck ist auch entscheidend. 12 Stunden in die Box sperren, zwecks einmaligem Flug nach Australien wird vermutlich nicht gegen das Gesetz verstoßen. Regelmäßig seinen Hund 12 Stunden lang in eine Box„einsperren“ weil der Hund einem „lästig“ ist oder den eigenen Tagesablauf belastet, dürfte verboten sein. Auch hierbei ist zu berücksichtigen, ob die Box geschlossen ist, ob die Box freiwillig und gerne als Rückzugsort gewählt wird( aber kaum ein Hund wird freiwillig täglich über viele Stunden allein in einer Box eingesperrt sein wollen)

Bei allen Sachverhalten, die einer Bewertung nach dem Tierschutzgesetz oder der Tierschutz-Hundeverordnung unterzogen werden, ist immer die Abwägung zwischen dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens des Tieres einerseits, sowie der gegenläufigen Belange des Menschen entscheidend (OVG NRW, Urteil vom 10.08.2012 – 20 A 1240/11, juris).

Soweit die regelmäßige und Stunden anhaltende Unterbringung von Hunden in Boxen ausschließlich der Vereinfachung des Tagesablaufs des Hundehalters dient, halte ich diese unter Umständen für tierschutzwidrig.

Bei diesen und ähnlichen Begründungen äußert der Hundehalter sein menschliches Interesse an größtmöglicher Bequemlichkeit. Dagegen steht das „Recht“ des Hundes auf körperliche und psychische Integrität.

Es ist immer zu fragen, ob die Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Tier erforderlich, verhältnismäßig und alternativlos ist.

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