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Zwölffache Erhöhung der Steuer für „gefährlichen“ Hund zulässig

Zwölffache Erhöhung der Steuer für „gefährlichen“ Hund zulässig

Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 06.10.2015, 4 A 32/15

Der Sachverhalt:

Zwölffache Erhöhung der Steuer für „gefährlichen“ Hund zulässig. Vorliegend stritten die Parteien um die Höhe der zu errichtenden Hundesteuer für einen als gefährlich eingestuften Hund. Es klagte ein Hundehalter, dessen 14-jährige Deutsch-Drahthaarhündin „Aika“ als gefährlich eingestuft wurde, gegen einen Hundesteuerbescheid, der ihm von seiner Heimatgemeinde Haseldorf im Kreis Pinneberg zugesandt wurde. Im Jahre 2006 hatte Aika einen anderen Hund gebissen und wurde dementsprechend 2007 als „gefährlicher Hund“ eingestuft.

Für einen „normalen“ Hund zahlt jedermann in der Kommune 96 € jährlich, für Aika muss der Besitzer nun 1.200 € zahlen.

Der Hundehalter stützte seine Klage auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2014, nachdem die Listenhundesteuer keine erdrosselnde Wirkung entfalten dürfe. Dies wurde bei einer 26-fachen Erhöhung des normalen Hundesteuersatzes für einen Listenhund angenommen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Das Verwaltungsgericht Schleswig verneinte vorliegend eine erdrosselnde Wirkung. 1.200 € lägen an der Grenze des Zulässigen. Ferner wurde erneut von der Lenkungswirkung der Hundesteuer ausgegangen und betont, dass es eine anerkannte Befugnis der Gemeinden sei, die Steuer für diese Zwecke zu nutzen.

Nach der  Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine erhöhte Steuer für Listen- bzw. gefährliche Hunde wegen erdrosselnder Wirkung unzulässig, wenn sie das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen nicht gefährlichen Hund beträgt und den durchschnittlichen Aufwand für das Halten eines Hundes deutlich übersteigt. Im dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte die Steuer 2.000 Euro pro Jahr betragen.

Dazu das Verwaltungsgericht Schleswig: Die vom Bundesverwaltungsgericht 2014 als Bezugspunkt gewählten durchschnittlichen Haltungskosten von 1.000 Euro pro Jahr beruhten auf einer Untersuchung aus dem Jahre 2006. Bei Berücksichtigung der Inflationsrate und der gebotenen Berücksichtigung weiterer mit der Hundehaltung verbundenen Kosten läge der Steuersatz nicht in einer solchen Höhe, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden könne, so das Verwaltungsgericht Schleswig.Die Erhöhung der Hundesteuer um das 12.fache sei daher vertretbar, nur viel höher dürfe nicht gegangen werden. 

Interessant ist, dass in der Gemeinde Haseldorf für einen zweiten sog. gefährlichen Hund  1.800 € gezahlt werden müsste, ein für einen dritten gefährlichen Hund sogar weitere 2.400 €.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Berufung gegen das Urteil zugelassen worden. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Es bleibt so abzuwarten, ob eine 12-fache Hundesteuer für gefährliche Hunde zulässig bleibt oder eine Erdrosselungswirkung in einer Berufung  bejaht wird.

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