Slider2

Tierhalterhaftung bei Entlaufen des Hundes

Tierhalterhaftung bei Entlaufen des Hundes

Tierhalterhaftung

Ist es die Organisation, die haftet, wenn der Hund z.B. bei der Übergabe des Hundes durch die Organisation an den zukünftigen Eigentümer/Besitzer entlaufen ist?I st es der zukünftige Halter oder evtl sogar, die Mittelsperson, die im Rahmen eines Freundschaftsdienstes die Übergabe des Hundes auf einem Parkplatz betreut?

Das ist eine Frage der sog. Halterhaftung. Also ist zu klären, wer denn nun Halter eines Tieres/Hundes ist.Vorab noch etwas grundsätzliches: Den Halter eines Tieres trifft eine strenge Haftung, das heißt die sogenannte Tierhaltergefährdungshaftung gemäß § 833 BGB. Der Halter ist danach grundsätzlich haftbar, wenn sein Tier (ob Reitpferd oder Hund) Leib und Gesundheit eines Menschen oder eine Sache beschädigt.Tierhalterhaftung bei Entlaufen des Hundes .

Die Haftung ist als sogenannte Gefährdungshaftung ausgestaltet, so dass es auf das Verschulden des Tierhalters grundsätzlich nicht ankommt. Allein die Haltung eines Tieres begründet die Halterhaftung im Schadensfalle.

So, wer ist denn jetzt Tierhalter? Dazu sagt das Gesetz, dass derjenige Tierhalter im Sinne des § 833 BGB ist, wer die sogenannte „Bestimmungsmacht“ über das Tier hat, aus Eigeninteresse für die Kosten des Tieres aufkommt, über den Wert und Nutzen von dem Tier verfügt und das Risiko für einen Verlust trägt. Damit kommen nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen, zum Beispiel ein Reitsport- oder ein Tierschutzverein als Tierhalter im Sinnes des Gesetzes in Betracht.

Das heißt, die Haltereigenschaft bestimmt sich nach den „tatsächlichen“ Verhältnissen.

Um nun wieder einmal auf den vorliegenden Fall zurückzukommen. Richtig ist zwar, dass bei der Übergabe die Haltereigenschaft auf den neuen Besitzer/Eigentümer übergehen soll.

Meines Erachtens reicht jedoch die Übergabe, das heißt die tatsächliche Übergabe dafür nicht aus. Das heißt, die Haftung für einen „bei Übergabe“ entlaufenen Hund, wenn dieser einen Unfall verursacht, verbleibt aus meiner Bewertung bei dem Verein bzw. bei demjenigen, der der bisherige Halter gewesen ist.

Ich hoffe sehr, dass die seriösen Tierschutzvereine und oder Privatpersonen, die in diesem Fall Hunde vermitteln, über entsprechende Haftpflichtversicherungen für diesen Hund verfügen.
An der Stelle darf ich noch einmal deutlich darauf hinweisen, dass Haltereigenschaft völlig unabhängig von dem Eigentum an dem Tier begründet wird.

Also auch in den Fällen, in denen eine Organisation Eigentümer des Hundes bleibt (in vielen Verträgen werden diesbezügliche Regelungen jedoch unwirksam sein), die neue Familie/Besitzer jedoch die Haltereigenschaft übernommen hat, ich meine jetzt nicht die Fälle, in denen der Hund „bei Übergabe“ entläuft, sondern erst dann, nachdem tatsächlich die neue Familie auch Halter geworden ist, haftet die neue Familie/Besitzer für die Schäden, die von diesem Hund verursacht werden.

(Nur am Rande :In einigen Bundesländern ist eine Hundehaftpflicht Pflicht, in allen anderen Bundesländern muss derzeit ein Hund nicht zwingend versichert werden. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist aber definitiv sinnvoll, da es beim Schadensfall schnell zu hohen Forderungen kommen könnte. Allein das Risiko, dass ein entlaufener Hund einen schweren Verkehrsunfall mit Personenschäden verursacht, ist groß.)

Kommentare

Kommentar verfassen

You must be logged in to post a comment.