Wasserkopf als Sachmangel – Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkauf

„Ein bereits seit der Geburt des Tieres bestehender Hydrozephalus internus congenitalis („Wasserkopf“) ist ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB.“

Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2018, Az. 31 C 14/16

Der Sachverhalt

Die Beklagte betreibt eine Golden Retriever Hobbyzucht. Die Klägerin erwarb von der Beklagten im September 2015 einen Welpen (Hündin) zu einem Kaufpreis von 900,- Euro. Der Welpe war zunächst an eine andere Familie vermittelt worden, diese gaben den Welpen jedoch an die Beklagte zurück. In dem schriftlichen Kaufvertrag wurde zwischen den Parteien unter anderem vereinbart: „Sollte der Käufer von dem Kauf Abstand nehmen aus Gründen, die nicht der Verkäufer zu vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, die Anzahlung als pauschalen Betrag einzubehalten. Der Käufer hat den Zustand des Muttertieres und des Welpen begutachtet und das Geburtsprotokoll bzw. den Welpengewichtsplan und Gesundheitszeugnis eingesehen. Sollte der Welpen dennoch innerhalb von 10 Tagen nach Erwerb Krankheitsmängel aufweisen, die auf die Erhaltung der Zucht zurückzuführen sind, so erhält der Käufer die Kaufsumme bei Rückgabe des Welpen an die Verkäuferin zurück.“ Noch in derselben Woche stellte die Klägerin die Hündin einem Tierarzt vor, da der Welpe nicht in der Lage war optischen und akustischen Reizen zu folgen. Diese Untersuchung habe einen starken Verdacht auf neurologische Defizite der Hündin erbracht. Durch eine weitere tierärztliche Untersuchung wurde dieser Verdacht bestätigt. Als die Klägerin die Beklagte über den Gesundheitszustand informierte und vom Kaufvertrag zurücktreten wollte, teilte diese der Klägerin schriftlich mit, dass die Hündin gemäß eines ihr vorliegenden tierärztlichen Attestes vom August „als frei von Symptomen zentralnervöse Erkrankung, auch solcher mit vermuteten Erbgang, befunden“ worden sei. Auch würde es ein Gesundheitszeugnis für alle Welpen individuell geben, welches im Alter von 5 Wochen erstellt worden sei. Außerdem habe die Klägerin selbst die Hündin bei ebay Kleinanzeigen für für 1.200,-€ angeboten.

Die Klägerin begehrt nun von der Beklagten die Rücknahme des Tieres gegen Erstattung des Kaufpreises sowie die Erstattung der ihr entstandenen Kosten für Tierarzt, Futter, Zubehör etc.

 

Die Entscheidung

Das Gericht gab der Klägerin teilweise Recht. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Mangels Verschulden der Beklagten stünde der Klägerin jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der geltend gemachten Kosten zu.

Gemäß § 434 Abs. 1 BGB – der nach § 90a BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden sei – sei ein Tier nur dann mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang auch die vereinbarte bzw. übliche Beschaffenheit habe. Zur „üblichen“ Beschaffenheit eines Tieres gehöre es jedoch nicht, dass dieses Tier in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspreche. Diese Wertung trage dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handele, die einer ständigen Entwicklung unterlägen und die – anders als tote Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet seien. Der Käufer eines Hundes könne deshalb nicht erwarten, dass er ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhalte, sondern müsse im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweise, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich seien. Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres seien für Lebewesen typisch und stellten für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres hafte nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands.

Im hiesigen Fall handele sich um einen Verbrauchsgüterkauf, denn die Beklagte sei als Züchterin, die bereits mehrere Würfe verkauft habe, als Unternehmerin einzustufen. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei hierbei nicht erforderlich. Es komme nur auf ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt an. Von maßgebender Bedeutung für die Unternehmereigenschaft sei darüber hinaus auch, ob der veräußerte Hund zuvor privat von der Beklagten genutzt wurde und aus welchem Anlass er verkauft werden sollte. Die Veräußerung eines vom Verkäufer privat genutzten Hundes sei regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren. Die Beklagte habe den streitgegenständlichen Hundewelpen zu keinem Zeitpunkt „zu eigenen Zwecken“ durch die Hündin werfen lassen, sondern vielmehr um die Hundewelpen an dritte Personen zu verkaufen. Für gewerbliches Handeln spreche zudem weiter hier auch der Inhalt des Kaufvertragsformulars. Dieses beinhalte ersichtlich allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), da die von der Beklagten insofern verwendeten Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert seien. Auch dieses Vorgehen zeige die bei einem Gewerbetreibenden vorliegende Wiederholungsabsicht bei der Ausübung seiner Tätigkeit. Bei einem derartigen Verbrauchsgüterkauf werde aber, falls ein Sachmangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang auftrete, grundsätzlich vermutet, dass das Tier bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.  Anderes würde nur dann gelten, wenn die Vermutung des § 476 a.F. BGB (§ 477 n.F. BGB) mit dem Mangel seiner Art nach unvereinbar wäre. Dies sei aber vorliegend gerade nicht anzunehmen, weil es durchaus möglich sei, dass bei einem Hund ein sog. „Wasserkopf“ erst mehrere Monate nach Besitz- und Gefahrübergang von einem Tierarzt diagnostiziert werden könnten, obwohl deren Ursache ggf. schon zum Zeitpunkt des Besitz- und Gefahrübergang vorgelegen hatten. Der Käufer müsse auch nicht nachweisen, dass ein nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangels eine Ursache in einem latenten Mangel hat. Daraus folge hier, dass die Beklagte als Verkäuferin im vorliegenden Fall hätte darlegen und beweisen müssen sog. Beweislastumkehr, dass die bei dem streitgegenständlichen Hund innerhalb von 6 Monaten aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihre Ursache nicht in dem Zustand hatten, der schon bei dem Gefahrübergang vorgelegen hat. Diesen Beweis habe die Beklagte vorliegend aber nicht führen können. Im Gegenteil, der Sachverständige habe bestätigt, dass die Veränderungen der Ventrikel und des Arachnoidealraumes bereits seit der Geburt dieser Hündin bestehen würden. Da die Hündin daher zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mit einem Sachmangel behaftet gewesen sei, habe die Klägerin ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Da diese Krankheit bei der streitbefangenen Hündin jedoch noch nicht einmal für eine Tierärztin zu erkennen gewesen sei, habe die Beklagte bei Gefahrübergang auch keine Kenntnis von diesem Umstand haben können. Sie habe entsprechende Erkenntnisse auch nicht aus ihrem Zuchtbetrieb herleiten müssen, da keine der früheren Würfe diese Krankheit aufwiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz sei daher nicht gegeben.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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