LG Coburg, Vergleich vom 01.07.2014, 11 O 185/13

Eine Rassehündin wurde durch einen ungeplanten Deckakt eines Mischlingsrüden für die geplante Zucht untauglich.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin des zugrundeliegenden Falls ist die Halterin einer Rassehündin, die sie später zur Zucht einsetzen wollte. Die im gleichen Ort wohnende Beklagte ist Halter eines Mischlingsrüden.

Nach dem Vortrag der Klägerin streunte der Mischlingsrüde der Beklagten immer wieder  durch den Ort. Der Mischlingsrüde sei so auf das Grundstück der Klägerin gelangt und habe anschließend mit der sich im Garten befindlichen Rassehündin der Klägerin einen ungewollten Deckakt vollzogen.

Die Rassehündin sei dadurch trächtig geworden. Jedoch habe die Klägerin unter keinen Umständen Mischlingswelpen gewollt. Daher wurde ein Eingriff vorgenommen, mit dem die ungewollte Mutterschaft der Hündin unterbunden werden sollte, allerdings kam es dabei  zu einer Gebärmutterentfernung.

Nach diesem Vorfall war die geplante Verwendung der Rassehündin für die Zucht nicht mehr möglich.

Daher verlangte die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von  16.000 € von der  beklagten Hundehalterin des Mischlingsrüden.

Der Vergleich vor Gericht:

Rechtlich wurde der ungewollte Deckakt von der Klägerin als Sachbeschädigung gewertet, weil von der Beklagten nicht verhindert wurde, dass der Mischlingsrüde unbeaufsichtigt herumstreune. Auch müsse aufgrund der Tierhalterhaftung für den entstandenen Schaden eingestanden werden.

Der behauptete Schaden der Klägerin belaufe sich auf 16.000 €. Dabei berechnete sie Tierarztkosten von über 300 €, eine Schadenspauschale von 25 € und dem entgangenen Gewinn aufgrund der beabsichtigten Zucht.

Von der Klägerin wurde davon ausgegangen, dass sie mit den Welpen pro Wurf 10.000 € verdienen könne, wobei über 6.000 € Gewinn verblieben. Bei zwei bis drei möglichen Bedeckungen entstand eine Summe von über 15.000 €.

Von Beklagten und auch ihrer Haftpflichtversicherung wurde eine Schadensersatzzahlung zunächst abgelehnt.

Jedoch einigten sich die Parteien später vor Gericht dahingehend, dass die Klägerin 500 € von der Beklagten erhält und dahingehend alle Ansprüche der Klägerin aus dem behaupteten Deckakt zwischen den Hunden abgegolten seien.

Fazit:

Was sind nun aber rechtliche Folgen bei einem ungewollten Deckakt eines Hundes?

In einem Urteil des OLG Hamm vom 08.07.1993, 6 U 44/93 wurde davon ausgegangen, dass die Gefahr eines unerwünschten Deckakts in erster Linie von der läufigen Hündin ausgehe.(die Unterzeichnerin hält diese Auffassung für mehr als fragwürdig)

Wurde aber der Leinenpflicht bei der läufigen Hündin gewissenhaft nachgekommen und wird diese nun durch einen freilaufenden Rüden trächtig, so entstünden Schadensersatzansprüche gegen den Halter des Rüden nach § 833 S. 1 BGB nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung.

Jener ungewollte Deckakt werde sodann als Sachbeschädigung gewertet.

Dies heißt, dass der Tierhalter im Rahmen der Tierhalterhaftung auch für Schäden haftet, die infolge eines ungewollten Deckakts geschehen.

Jedoch ist zu beachten, dass man als Halter der nun trächtigen Hündin zu einer Schadensminderungspflicht aufgerufen ist, welche sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergibt.

㤠254

Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.“

Dementsprechend müsse der entstehende Schaden so gering wie möglich gehalten werden.. Wenn dem nicht nachgekommen werde, so liegt eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor, sodass die Tierhalterhaftpflicht des Hundehalters des Rüden gänzlich entfalle. (so LG Kassel, Urteil vom 04.06.1981, 1 S 39/81)Folglich ist es wichtig für Halter einer läufigen Hündin auf diese zu achten und sie sinnvollerweise an der Leine zu halten. Ebenso muss bei einer eventuellen Trächtigkeit der Schaden gemindert werden im Sinne einer Abtreibung.(die Unterzeichnerin hält auch diese Auffassung für mehr als fragwürdig)

Auch der BGH führte in seinem Urteil vom 06.07.1976 (VI ZR 177/75) aus, dass der vom Hundehalter nicht gewünschte Deckakt zur Tiergefahr im Sinne des § 833 BGB gehört. Der Halter des Rüden wäre demnach dem Halter der Hündin im Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, wenn diese trächtig wurde.

 

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Susan Beaucamp

Rechtsanwältin