Rechtmäßigkeit einer Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung eines „gefährlichen“ Hundes

VG Weimar, Urteil vom 31.03.2015, 11 K 1119/14

Eine Unfruchtbarmachung von „gefährlichen“ Hunden kann grundsätzlich von den Bundesländern in ihren Landeshundegesetzen geregelt werden. Ob die sich auf ein solches Gesetz berufende Umsetzung und damit Anordnung der Unfruchtbarmachung eines Hundes jedoch einen Verstoß gegen das Amputationsverbot aus § 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz darstellt, ist fraglich.

Der Sachverhalt:

Es handelt sich bei der Klägerin des Falles um die Halterin einer American-Staffordshire-Terrier-Mischlingshündin. Mit Bescheid vom 30.11.2012 wurde der Klägerin von der Beklagten, der Stadt Weimar, das Halten ihrer Hündin erlaubt. Einer Erlaubnis bedurfte es, da es sich bei einem American-Staffordshire-Terrier um einen gefährlichen Hund im Sinne des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren handelte.

§ 3 Tiergefahrengesetz:

(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten

Hunde, der Rassen Pitbull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier, Bullterrier, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

..“

Innerhalb des Erlaubnisbescheides wurde die Klägerin dann verpflichtet, die Bescheinigung über eine Unfruchtbarmachung ihrer Hündin innerhalb von vier Wochen vorzulegen. Einer solchen Unfruchtbarmachung wollte die Klägerin ihre Hündin allerdings nicht unterziehen.

Daher erhob die  gegen jenen Bescheid Widerspruch, welcher allerdings vom Thüringer Landesverwaltungsamt am 31.07.2014 zurückgewiesen wurde.

Am 06.09.2014 erhob die Halterin des American-Staffordshire-Terrier-Mischlings Klage gegen den Bescheid der Stadt Weimar.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar:

Im Wesentlichen verwies die Klägerin in ihrer Klageschrift auf die Begründung ihres erhobenen Widerspruchsbescheides. Darin hieß es, dass eine derartige Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung gegen das Amputationsverbot verstoße, welches im § 6 Abs. 1 TierSchG normiert sei. Demnach ist eine Amputation nur in Ausnahmefällen erlaubt. Eine solche Ausnahme sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich, da mithilfe der Unfruchtbarmachung weder eine unkontrollierte Fortpflanzung unterbunden werden solle noch eine Haltung erst ermöglicht werden.  

Das Verwaltungsgericht  erklärte den ergangenen Bescheid zur Unfruchtbarmachung für rechtmäßig.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass zunächst einmal bei dem American-Staffordshire-Terrier-Mischling der Klägerin um einen Hund handelt, der aufgrund seiner genetischen Veranlagung unwiderlegbar als „gefährlich“ im Sinne des Gesetzes gilt, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Thüringer Tiergefahrengesetz gilt. Aufgrund seiner Gefährlichkeit ist er gemäß § 11 Abs. 4 Thüringer Tiergefahrengesetz mit Eintritt der Geschlechtsreife unfruchtbar zu machen, soweit keine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

§ 11 TierGefG:

..(4) Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund genetischer Veranlagung unwiderlegbar vermutet wird (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), sind mit Eintritt der Geschlechtsreife unfruchtbar zu machen, soweit eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 nicht erteilt ist.

…“

Diese Regelung innerhalb des Thüringer Tiergefahrengesetzes sei auch verfassungsmäßig.

Insbesondere habe das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 16.03.2004 (1 BvR 1778/01) bereits zum Zuchtverbot für bestimmte Hunderassen Stellung genommen.

Auch für die Rasse des Staffordshire-Bullterriers hat das Bundesverfassungsgericht es für gerechtfertigt gehalten, dass mithilfe des bisherigen wissenschaftlichen Kenntnisstandes, davon ausgegangen werden könne, dass allein aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse sich dessen Gefährlichkeit ergebe.

Das hohe Gewicht des Schutzes des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit innerhalb des Gesetzes biete eine ausreichende Grundlage um Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schädigungen durch Hunde der erwähnten Rassen zu treffen. Auch müsse dabei Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen von Beißvorfällen genommen werden.

Auch führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass Regelungen die zur Unfruchtbarmachung von Hunderassen verpflichten, verhältnismäßig seien. Verhältnismäßig heißt, dass die Regelung einem legitimen Zweck dienen soll, für die Zielerreichung dieses Zweckes auch geeignet ist, es keine milderen Mittel gibt um diesen Zweck zu erreichen und dass die Regelung angemessen ist.  Angemessen ist die Regelung, wenn die Nachteile, die mit ihr verbunden sind nicht völlig außer Verhältnis zu der Erreichung des Ziels stehen.

Diese Voraussetzungen träfen auf die Regelung zur Unfruchtbarmachung zu.

Insbesondere seien die Gefahren für das entsprechende Tier, die bei dem chirurgischen Eingriff zur Unfruchtbarmachung bestünden, in Abwägung mit der Zielerreichung in Kauf zu nehmen. Liege eine besondere Gefährdungskonstellation vor, bei der es zu schwersten Verletzungen oder dem Tod des Tieres kommen kann, seien Ausnahmen möglich.

Jedoch sind im vorliegenden Fall nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme zugunsten der Klägerin ersichtlich. Gefahren allgemeiner Art, welche bei einer Kastration auftreten können sind bei Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit hinzunehmen, da der Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen ein hohes Schutzgut darstellen.

Folglich ist der ergangene Bescheid zur Unfruchtbarmachung der American-Staffordshire-Terrier-Mischlingshündin rechtmäßig. Der § 11 Abs. 4 TierGefG ist eine zulässige Ausnahme des in § 6 Abs. 1 TierSchG normierten Amputationsverbots.

Die Berufung gegen dieses Urteil wurde zwischenzeitlich zugelassen.

 

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

 

Anmerkung der Unterzeichnerin: Die von diesem Gerichte vertretene Auffassung, dass sich allein aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse deren Gefährlichkeit ergäbe, wird ausdrücklich nicht geteilt. Die Unterzeichnerin ist der Auffassung, dass es heutzutage ausreichend kynologische und verhaltensbiologische Gutachten gibt, die das Gegenteil bestätigen.

Es wird Zeit, dass nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch die Gerichte diesen aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen in ihrer Bewertung der rassespezifischen Gefährlichkeit Rechnung tragen.