Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung eines Hundes – Hunderecht

Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung eines Hundes (Hunderecht Köln, Hunderecht Düsseldorf, Tierrecht Nordrhein-Westfalen Hunderecht Nordrhein-Westfalen Hunderecht Hannover, Hunderecht Niedersachsen)

Was, wenn Heilbehandlung viel teurer als der Hund ist? Anders als bei Sachen ist bei Hunden die Verhältnismäßigkeitsschwelle höher als 130%

 OLG München, Urteil vom 11.04.2011 (Az. 21 U 5534/10)

Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Hündin, die sie als Welpen für 1.500 Euro erworben hat. Das LG München als erste Instanz hatte eine Haftung des Beklagten, der seinerseits auch Hundehalter ist, aus § 833 S. 1 BGB bejaht. Es ging um eine hundliche Auseinandersetzung. Die Klägerin macht nun einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 14.138,42 Euro geltend, unter anderem wegen tierärztlicher Behandlungskosten. (Hunderecht Köln, Hunderecht Düsseldorf, Tierreich, Tierreich Nordrhein-Westfalen Hunde recht Nordrhein-Westfalen Hunderecht Hannover Hunderecht Niedersachsen Niedersachsen. Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung Hund)

Die Entscheidung:

Die Klägerin hat keinen Anspruch in der geltend gemachten Höhe. Das Gericht sieht die Verhältnismäßigkeitsschwelle des § 251 Abs. 2 BGB überschritten.

Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses war die Hündin der Beklagten 5 Jahre und 11 Monate alt. Das Gericht schätzte ihren Wert, unter Berücksichtigung ihrer Vorerkrankung, auf 700 Euro – damit gemeint ist der Marktwert, nicht der Wert, den die Hündin für die Klägerin besitzt. Letzterer, Affektionsinteresse genannt, ist trotzdem von Relevanz für die Entscheidung.  § 251 Abs. 2 BGB regelt, dass die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit sei das extrem hohe Affektionsinteresse der Klägerin von Bedeutung, sodass Kosten in Höhe des sechsfachen ihres Wertes noch verhältnismäßig seien. Bei Tieren mit einem geringeren Wert, z.B. bei einem Goldhamster mit einem Wert von 5 Euro, dessen Heilbehandlung 50 Euro koste, könne sogar ein noch vielfacheres des Wertes angesetzt werden als bei einem wertvolleren Tier wie der Hündin der Klägerin.( Hunderecht Köln, Hunderecht Düsseldorf, Tierreich, Tierreich Nordrhein-Westfalen Hunde recht Nordrhein-Westfalen Hunderecht Hannover Hunderecht Niedersachsen Niedersachsen. Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung Hund)

Des Weiteren sei der Anspruch der Klägerin analog § 254 BGB zu kürzen, weil die Tiergefahr ihrer Hündin bei dem Vorfall mitgewirkt habe, auch wenn sich der Hund der Beklagten unvermittelt auf sie gestürzt und sie selbst sich passiv verhalten habe, denn der Hund der Beklagten habe sich gerade aus dem Grund für die Hündin interessiert, dass sie eine Hündin sei. Da der Hund des Beklagten wesentlich größer als Sheila sei und den aktiven Part beim Schadensereignis innegehabt habe, setzt das Gericht die analog § 254 BGB zu berücksichtigende mitwirkende Tiergefahr nicht mit 50 %, wie normalerweise bei einem Vorfall, an dem zwei Tiere beteiligt seien, sondern lediglich 30 % an.( wird zitiert von BGH, Urteil vom 27.10.2015 – VI ZR 23/15 https://openjur.de/u/864948.html)

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

(Tierrechtsanwalt / Anwältin für Tierrecht)

Foto: Fotolia

Auslandstierschutz – Rechtswidrige Nebenbestimmungen zu Erlaubnisbescheiden

Rechtswidrige Nebenbestimmungen zu Erlaubnisbescheiden gemäß § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG (Impfung, Anzeigefrist, Befristung) – Korrektur auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist?

Erlaubnisse gemäß § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG sind in aller Regel mit einer Vielzahl von Nebenbestimmungen versehen, die teilweise wörtlich den Formulierungsvorschlägen des Merkblatts Nr. 113 – „Hundeimporte aus Süd- und Osteuropa – Hundehandel unter dem Deckmantel des Tierschutzes?“ der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. entsprechen. Wie schon der Titel des Merkblatts deutlich macht, geht es letztlich darum, die Vermittlung von Hunden aus dem Ausland zu erschweren. Ganz in diesem Sinne enthalten die meisten Erlaubnisse zahlreiche Auflagen, die für die Tierschutzvereine insbesondere auch mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden sind. Die Erfüllung von Auflagen wird von vielen Veterinärämtern engmaschig überwacht. Verstöße gegen Auflagen können gemäß § 18 I Nr. 20 TierSchG als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, was nicht selten geschieht. Zudem können Verstöße gegen Auflagen den Widerruf der Erlaubnis gemäß § 49 VwVfG zur Folge haben.

Das VG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung zwei Auflagen für rechtswidrig erklärt, die sich in den meisten Erlaubnisbescheiden gemäß § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG finden.

1. Rechtswidrig ist eine Auflage, nach der nur Hunde in das Inland verbracht werden dürfen, die neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Tollwutschutz auch über Impfschutz gegen andere Erkrankungen – im Entscheidungsfall: Staupe, Parvovirose, Hepatitis contagiosa canis, Leptospirose und Parainfluenza – verfügen. Nach der Auffassung des Gerichts ist diese Auflage nicht durch § 11 2 a TierSchG a.F. gedeckt, weil sie nicht in erster Linie tierschutzrechtlichen, sondern seuchenrechtlichen Zwecken dient. Das VG Düsseldorf beurteilt die Rechtslage nicht anders als für den Erlaubnistatbestand des § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG (Ausbildung von Hunden). Auch für diesen Bereich qualifizieren die Verwaltungsgerichte Auflagen, wonach nur Hunde mit einem bestimmten Impfschutz an der Ausbildung teilnehmen dürfen, als rechtswidrig.

2. Ebenfalls rechtswidrig ist eine Auflage, die einen Tierschutzverein verpflichtet, jeden Transport mehrere Tage – im Entscheidungsfall drei Tage – vor der Durchführung bei der Erlaubnisbehörde anzumelden. Für die drei-Tages-Frist fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen genügt eine Anzeige mindestens ein Werktag vor der Durchführung des Transportes.

3. In seiner Entscheidung hatte sich das VG Düsseldorf auch mit der Rechtmäßigkeit der Befristung einer Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG auseinanderzusetzen. Im Entscheidungsfall hat das Gericht die Befristung als rechtmäßig angesehen. Wie sich aus der Begründung ergibt, war diese Wertung aber den Besonderheiten des Entscheidungsfalls geschuldet. In der Vergangenheit war es zu Unklarheiten bei der Erstellung der TRACES-Meldungen gekommen, die aus Sicht der Behörde Zweifel an der Zuverlässigkeit des Tierschutzvereins begründeten. Das Gericht sah die Befristung als Warnung und als Hinweis darauf an, dass die Erlaubnis gleichsam nur „probeweise“ erteilt wurde. Im Umkehrschluss lässt sich daraus herleiten, dass die Befristung eines Erlaubnisbescheids nicht gerechtfertigt ist, wenn die Zuverlässigkeit des Tierschutzvereins außer Frage steht. Im Bereich der Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG werden Befristungen grundsätzlich als rechtswidrig angesehen.

4.Was ist zu tun, wenn ein Erlaubnisbescheid gemäß § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG eine der oben genannten Auflagen enthält, die Rechtsbehelfsfrist aber bereits abgelaufen ist?Gemäß § 48 I VwVfG kann die Behörde einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, auch wenn er mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft ganz oder teilweise zurücknehmen, also im Ergebnis aufheben oder ändern. Die Vorschrift findet auch auf Nebenbestimmungen Anwendung. Die Erlaubnisbehörde kann also Auflagen oder andere Nebenbestimmungen auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist aufheben oder modifizieren. Wie sich aus dem Wort „kann“ ergibt, liegt die Rücknahme einer rechtswidrigen Nebenbestimmung im Ermessen der Behörde. Es besteht also grundsätzlich – abgesehen von bestimmten Sachverhaltskonstellationen, deren Vorliegen immer zu prüfen ist – kein Anspruch auf Rücknahme einer rechtswidrigen Nebenbestimmung. Maßgeblich ist eine Abwägung im Einzelfall. Es kommt also auf die konkreten Umstände in jedem Einzelfall an. § 48 I VwVfG bietet also die Möglichkeit, rechtswidrige Nebenbestimmungen auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist aus einem Erlaubnisbescheid zu „entfernen“.

Wenn Sie zu den Betroffenen zählen und Sie sich entscheiden, bei Ihrer Erlaubnisbehörde die Rücknahme oder Änderung rechtswidriger Nebenbestimmungen zu beantragen, sind wir gerne bereit, Ihre Rechte durchzusetzen.

Copyright

Dr. Eugène Beaucamp

Rechtsanwalt

Foto Fotalia

Landesjagdverband NRW wird nicht als Tierschutzverein anerkannt

Landesjagdverband NRW wird nicht als Tierschutzverein anerkannt

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.12.2015, 16 K 1117/14

Der Sachverhalt:

Landesjagdverband NRW wird nicht als Tierschutzverein anerkannt Das nordrhein-westfälische Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG) trat im Juli 2013 in Kraft.

Der Landesjagdverband beantragte daraufhin seine Anerkennung als Tierschutzverein gem. § 3 TierschutzVMG.

§ 3 TierschutzVMG

(1) Die Anerkennung wird auf Antrag durch das für den Tierschutz zuständige Ministerium erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der rechtsfähige Verein

1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Tierschutzes fördert,

2. seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen hat und sich der satzungsgemäße Tätigkeitsbereich auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt,

3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,

4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,

5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit ist und

6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedem ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt.

Die Anerkennung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Nummern 1 und 3 bis 6 auch einem überregional tätigen rechtsfähigen Verein mit Sitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen erteilt werden, wenn eine satzungsgemäße Teilorganisation für das Gebiet des Landes besteht und diese für sich genommen die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 3 bis 6 erfüllt.

(2) Die Anerkennung gilt für das Gebiet des Landes.

(3) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorlagen und dieser Mangel auch nach Aufforderung nicht beseitigt wird. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung entfallen die Rechte gemäß §§ 1 und 2.

Der Antrag wurde vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW im Januar 2014 abgelehnt.

Dagegen klagte der Landesjagdverband.

Die Entscheidung des VG Gelsenkirchen:

Nach Auffassung des VG fördern die organisierten Jäger zwar durchaus Ziele des Tierschutzes, jedoch sei dies nicht das vorwiegende Verbandsziel, wie es vom Gesetz vorgeschrieben werde.

Der Zweck des TierschutzVMG ist es, dass anerkannten Tierschutzvereinen ein Verbandsklagerecht eingeräumt werde, damit sie die Interessen der Tiere als deren Treuhänder vor Gericht geltend machen könnten. Allerdings müsse das Ziel des Tierschutzes nicht nur eines unter mehreren Zielen sein. Es müsste das einzige, prägende Ziel sein. Es müssten sich anderen Zielen im Zweifel unterordnen um Interessenkollisionen zu vermeiden.

Jedoch würden aus der Satzung des Landesjagdverbandes NRW mehrere unterschiedliche Zwecke und Ziele hervorgehen. Neben Tierschutz werde hier auch der Naturschutz, der Umweltschutz und die Landschaftspflege gefördert. Ebenso die Volksbildung, Wissenschaft und Forschung in Bereichen des Natur und Umweltschutzes und der Landschaftspflege.

Diese anderen Ziele würden so dem einzelnen Tier allenfalls mittelbar zugute kommen und könnten dahingehend mit dem Tierschutz kollidieren.

Als Beispiel würde das Interesse einen gesunden Wildbestand zB durch die Jagd zu erhalten im Gegensatz zu dem Wohlbefindensinteresse des einzelnen Tieres stehen.Es werde mehr der Schutz wildlebender Tiere als Spezies bezweckt, als die Vermeidung individueller Tierschicksale. Mithin könne nicht bejaht werden, dass der Tierschutz bei diesem Verband im Vordergrund stünde, sodass eine Ablehnung der Anerkennung als Tierschutzverein durch das Ministerium rechtmäßig gewesen sei.

Gegen das Urteil kann der Verband beim OVG Münster Berufung beantragen.