Behandlungskosten ersetzbar, auch wenn sie Wert des Tieres stark übersteigen

Behandlungskosten ersetzbar, auch wenn sie Wert des Tieres stark übersteigen

(Tierrecht Düsseldorf, Tierrecht Köln, Tierrecht Hannover, Tierrecht München, Tierrecht Niedersachsen, Tierrecht Berlin, Tierrecht Münster, Tierrecht Mönchengladbach, Tierrecht Krefeld)

OLG Celle, Urteil vom 15. Februar 2023 (Az.: 20 U 36/20)

Der Sachverhalt:

Der Kläger war Eigentümer eines 24 Jahre alten Wallachs, der einen wirtschaftlichen Wert von etwa 300 € hatte. Als der Hund der Beklagten auf die Pferdekoppel lief, floh der Wallach bis in den nächsten Ort, stürzte dabei und verletzte sich schwer. Die Klägerin ließ das Pferd für mehr als 14.000 € – also das 49fache des Wertes des Wallachs – in einer Tierklinik operieren. In erster Instanz wurde die Beklagte verurteilt, die Behandlungskosten zu tragen.

Die Entscheidung:

Die Berufung gegen dieses Urteil weist das OLG Celle vorliegend zurück.
Auch wenn der Fluchtinstinkt des Wallachs mitursächlich für die Verletzungen sei, überwiege die vom Hund ausgehende Gefahr den Verursachungsbeitrag des Pferdes deutlich

Dass die Operationskosten mehr als das 49fache des Wertes des Pferdes übersteigen, ändere nichts daran, dass die Beklagte die gesamten Kosten zu tragen habe, denn der Mensch habe für Tiere als Mitgeschöpfe und schmerzempfindliche Wesen eine besondere Verantwortung, weswegen sich eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise verbiete. Vielmehr seien sämtliche Umstände abzuwägen, unter anderem die Erfolgsaussichten der Behandlung, das Alter des Tieres und die Beziehung des Halters zu ihm. Hier sprach für die Verhältnismäßigkeit der Tierbehandlungskosten, dass der Kläger zu dem Pferd eine besonders enge Bindung hatte und es vor dem Unfall in einem sehr guten Zustand war.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

(Anwalt für Pferderecht / Pferderechtsanwältin / Tierrecht)

Hund beißt Hotelgast – Zahlung von Schmerzensgeld

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.07.2017 – 32 C 2982/16

Sachverhalt:

Der Kläger wurde von dem Beklagten in dessen Hotelzimmer eingeladen, damit sich der Kläger dort mit dem Hund des Beklagten vertraut machen könne. Die beiden Parteien beabsichtigten zusammen mit dem Hund in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen, weswegen sich Kläger und Hund schon mal kennenlernen sollten. Der Kläger begab sich daraufhin in Abwesenheit des beklagten Hundehalters in das Hotelzimmer, wo er von dem Hund in die Hand gebissen und verletzt wurde.

 

Entscheidung:

Das AG Frankfurt a.M. hat den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.500€ verurteilt, wobei dem Kläger bei der Haftungsquote  ein Mitverschulden von 25% angerechnet wurde. Ein Hundebesitzer muss auch dann nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung des § 833 Abs. 1 BGB Schmerzensgeld zahlen, wenn der Verletzte sich eigenständig in ein Hotelzimmer begibt, in dem sich der Hund aufhält.

 

Das Mitverschulden

Das Mitverschulden ergibt sich daraus, dass sich der Kläger schuldhaft selbst in Gefahr gebracht hat, indem er das Zimmer in Abwesenheit des Halters betreten hat, denn es ist allgemein bekannt, dass Hunde oftmals ein Revierverhalten an den Tag legen und dazu neigen können, ihr Revier gegen vermeintliche Eindringlinge zu verteidigen. Der Kläger hat sich dadurch in den „Herrschaftsbereich“ des Hundes begeben, ohne dass seine Anwesenheit durch Begleitung des Halters gegenüber dem Hund „legitimiert“ gewesen wäre. Den Hundehalter trifft jedoch deswegen ein überwiegendes Verschulden, weil er den Kläger ausdrücklich dazu eingeladen hatte, sich mit dem Hund in seiner Abwesenheit in dem Zimmer vertraut zu machen. Dadurch hat er dazu beigetragen, dass der Kläger das Gefahrenpotential nicht richtig eingeschätzt habe.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Haftung nach Hundepfiff für Reitunfall

Pferd erschrickt durch Hundepfeife

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2017 – 7 U 200/16

 

Sachverhalt:

Der Kläger befand sich gemeinsam mit einem weiteren Reiter auf einem Ausritt. Dabei begegneten sie der Beklagten, die mit ihrem Hund, welcher unangeleint war, spazieren ging. Als der Hund die Pferde erblickte, näherte er sich ihnen und entfernte sich von der Beklagten. Um den Hund zu sich zurück zu holen und ihn von den Pferden abzurufen, pfiff die Beklagte zunächst einmal mit der Hundepfeife, danach noch mindestens ein weiteres Mal. Der Hund kam daraufhin zu ihr zurück,  die Pferde erschraken jedoch und gingen durch, wobei der Kläger stürzte und sich verletzte. Der Kläger begehrte materiellen und immateriellen Schadensersatz von der Beklagten aufgrund seiner erlittenen Verletzungen.

 

Entscheidung:

In der ersten Instanz hatte das Landgericht dem Kläger dem Grunde nach einen Anspruch zugestanden, diesen jedoch im Rahmen des Mitverschuldens auf eine Haftungsquote von 30% gekürzt. Gegen diese Entscheidung hatten beide Parteien Berufung eingelegt.

Das OLG lehnte einen Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung sowie der Tierhalterhaftung vollständig ab.

Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Anspruch aus Tierhalterhaftung nach § 833 BGB bereits deswegen ausscheide, weil der Kläger selbst mehrfach dargelegt hatte, dass sich die Pferde nicht vor dem Hund erschreckt hätten, sondern vor den Pfiffen der Beklagten mit der Hundepfeife. Insofern hat sich nicht die maßgebliche Tiergefahr verwirklicht, sondern ein auf den Willensentschluss der Beklagten zurückzuführendes Verhalten. Die Pferde haben nicht auf ein tierisches Verhalten reagiert, sondern auf ein menschliches, weswegen eine Haftung aus § 833 BGB nicht in Frage kommt.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus unerlaubter Handlung der Beklagten gemäß §§ 823 Abs.1, 2 BGB, denn das Ausführen des Hundes und das Pfeifen mit der Hundepfeife stellten an dieser Örtlichkeit ein erlaubtes, sozialadäquates Verhalten dar. Es ist der Beklagten nicht als fahrlässige Verletzungshandlung vorzuwerfen, dass sie durch das Pfeifen ihren Hund davon abhalten wollte, den Pferden weiter zu folgen. Die Pfiffe mit der Hundepfeife waren eine angemessene und naheliegende Reaktion auf das Verhalten des Hundes. Daran ändert sich auch nichts, weil die Beklagte mehrfach gepfiffen hat, denn es steht nicht fest, dass die Beklagte nach dem ersten Pfiff wahrgenommen habe, dass sich die Pferde aufgrund der Geräusche erschreckten. Sie hat angegeben, dass sie keine Reaktion der Pferde auf die Pfiffe wahrgenommen habe. Hinzu kommt, dass sich vorliegend das allgemeine Lebensrisiko der Reiter verwirklicht hat, dass die Pferde auf ein unerwartetes lautes Geräusch reagieren. Dieses hätte sich auch bei jedem anderen unerwarteten lauten Geräusch ergeben.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Schmerzensgeldanspruch für tiermedizinische Fachangestellte bei Hundebiss

Schmerzensgeldanspruch für tiermedizinische Fachangestellte bei Hundebiss

Eine in einer Tierarztpraxis beschäftigte Angestellte, die bei der Behandlung eines Hundes von diesem in den Unterarm gebissen wird und hiernach stationär sowie ambulant behandelt werden muss und eine deutlich sichtbare Narbe zurückbehält, hat gegen den Tierhalter einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.700 Euro.“

Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 07. Juli 2016, Az. 3a C 66/16 

Der Sachverhalt

Die zum damaligen Zeitpunkt in der Tierarztpraxis beschäftigte Klägerin, die eine Ausbildung zur tiermedizinischen Fachangestellten absolvierte, wurde von der siebenjährigen Rottweilerhündin, deren Halter der Beklagte ist, und die von den Zeugen A und S, den Söhnen des Beklagten, mit einer Vorderfußverletzung in die Praxis gebracht worden ist, bei dem Versuch, die Hündin auf dem Röntgentisch zu drehen, in den linken Unterarm gebissen.

Die Klägerin erlitt dabei eine Riss-Quetschwunde am Unterarm links sowie eine Hyposensibilität im Bereich des Versorgungsgebietes des Nervus cutaneus antebrachii medialis, die periphere Durchblutung und Motorik blieben intakt. Der nachfolgende operative Eingriff verlief komplikationslos, intraoperativ konnte eine Verletzung des Nervus cutaneus antebrachii medialis ausgeschlossen werden. Unter einer intravenösen Antibiose mit Ampicillin, Sulbactam, waren die initiale Rötung und Schwellung der mit vier Stichen genähte Wunde rückläufig im weiteren Heilungsverlauf stellten sich, mittlerweile nicht mehr vorhandene, Gefühlsstörungen am linken Unterarm ein, es blieb eine deutlich sichtbare Narbe zurück. Die Beeinträchtigungen erstreckten sich über 3 Monate.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung lehnte eine Regulierung des Schadens ab.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Klägerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf eigene Gefahr gehandelt habe, zumindest habe das ursächliche Fehlverhalten der Klägerin gemäß § 254 BGB zum Ausschluss des Anspruchs geführt, denn es sei eine Sedierung des Hundes bzw. das Anlegen eines Maulkorbes geboten gewesen.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung von Schmerzensgeld und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Das Urteil

Die Klägerin habe gegen den Beklagten als Haltererin der Rottweilerhündin einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 833 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB, das in Höhe von 2.700,00 € als ausreichend aber angemessen erachtet wurde, § 287 ZPO.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Schutzzweck der Gefährdungshaftung nur dann nicht mehr betroffen, wenn der Geschädigte die Herrschaftsgewalt über ein Tier im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr übernehme; eine Tierarzthelferin, die einen Hund in Auftrag des Halters medizinisch versorge, §§ 611, 675, 278 BGB, handele nicht auf eigene Gefahr, sondern zur Erfüllung eines Behandlungsvertrages. Die Einstandspflicht des Tierhalters gemäß § 833 Satz 1 BGB für dabei entstandene Schäden der Tierarzthelferin sei in diesen Fällen gerechtfertigt. Ein Mitverschulden der Tierarzthelferin bei der Schadensentstehung sei allein nach § 254 Abs. 1 BGB, wofür der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet sei, zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme habe der Beklagte nicht mit der zur Überzeugung des Amtsgerichts erforderlichen Sicherheit nachgewiesen, dass der Klägerin ein Mitverschulden, § 254 Abs. 1 BGB, an der Schadensentstehung anzulasten sei.

Die Klägerin habe angegeben, dass der Hund sie freudig begrüßt habe, als er in die Praxis gekommen sei, weshalb sie keine Gefährdung angenommen habe. Mit dem Hund habe es daneben zuvor keine Vorfälle gegeben, die auf ein aggressives Verhalten hätten hindeuten können.

Soweit der Zeuge S demgegenüber angegeben habe, der Hund habe bei der Vorstellung in der Praxis Schmerzen gehabt, seiner Erinnerung nach gehumpelt, er habe sich an der Vorderpfote immer wieder gebissen und geleckt, habe der Hund dennoch kein auffälliges Verhalten gezeigt, man habe ihn streicheln können mit Ausnahme der Pfote.

Die Tierärztin habe nachvollziehbar das Bedürfnis nach einer Sedierung des Tieres unter Abwägung der Vor- und Nachteile verneint, wären Anhaltspunkte dafür da gewesen, dann hätte sie zunächst einmal Schmerzmittel verabreicht und eine Wiedervorstellung vereinbart. Dies wäre auch der Fall gewesen, sofern das Bedürfnis für das Anlegen eines Maulkorbs gegeben gewesen wäre, was die Zeugin (Tierärzti) indes verneint habe.

Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der erforderlichen Behandlungs- und Beeinträchtigungsdauer von 3 Monaten sowie der Notwendigkeit der stationären Behandlung vom 07. – 09.04.2015 in der BG Klinik Ludwigshafen sowie der nachfolgenden ambulanten Behandlung und einer deutlich sichtbaren Narbe am linken Unterarm der 1992 geborenen Klägerin, erscheine – auch unter Berücksichtigung des Regulierungsverhaltens der Tierhalterhaftpflichtversicherung des Beklagten – ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.700,00 € als ausreichend aber auch angemessen, §§ 253 Satz 1, 287 ZPO.

Der Beklagte sei daneben verpflichtet, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 € zu erstatten, §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 4, 280 Abs. 1, 249 ff. BGB.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Schadenersatz und Schmerzensgeldanspruch gegen einen Hundesportverein

Schadenersatz und Schmerzensgeldanspruch gegen einen Hundesportverein und eines seiner Mitglieder aufgrund eines durch einen Hund verursachten Sturzes

Landgericht Bonn, Urteil vom 29. August 2016, Az. 13 O 393/15

Der Sachverhalt

Der Kläger sowie die Beklagte haben jeweils einen Hund und sind jeweils Mitglieder desselben Hundesportvereins. In der Satzung des Vereins ist geregelt, dass auf die vereinsinterne Verpflichtung zum Abschluss der Tierhalterhaftpflicht besonders zu achten ist.

Bei dem Hund der Beklagten handelt es sich um eine so genannte Antikdogge, welche in der Regel eine Schulterhöhe von ca. 55 – 70 cm und ein Körpergewicht von 40 – 60 kg erreicht. Im Zeitpunkt des Unfalls hatte die Beklagte keine Tierhalterhaftpflichtversicherung.

Am 16.12.2012 ließen der Kläger und die Beklagte ihre Hunde nach einer Übungsstunde auf dem vorgenannten Hundeplatz freilaufen und spielen. Es kam zu einem Sturz des Klägers. Der Hund der Beklagten ist nach einer plötzlichen Drehung ohne einen erkennbaren Grund in vollem Lauf mit dem Kopf gegen das linke Knie des Klägers geprallt und hat ihn von den Füßen gerissen. Der Kläger ist ohne eine Abwehrmöglichkeit auf sein Gesicht gefallen. Der Kläger erlitt einen Trümmerbruch des Tibiakopfes sowie eine Nasenprellung, wurde er stationär behandelt und musste sich zwei Operationen unterziehen. Er war in seiner Beweglichkeit erheblich beschränkt und erlitt infolge des Sturzes Folgeschäden, nämlich eine Diabetes, eine Polyneuropathie in den Füßen sowie eine Arthrose bzw. Coxarthrose, wobei letztere eine weitere Operation und den Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks erfordert. Es verblieben erhebliche Schäden, die den Kläger insbesondere in der Ausübung seines Berufs als Zahnarzt beeinträchtigen.

Der Kläger behauptet, dass er die Nutzung des Hundeplatzes durch ihn und die Beklagte mit dem Übungsleiter abgestimmt habe.

Der Kläger begehrt von der Beklagten und dem Hundesportverein Schadensersatz wegen des Unfalls.

Das Urteil

Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von EUR 16.000,00 aus § 833 Satz 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 1 und 2 BGB.

Die Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB lägen vor. Die Beklagte sei Halterin einer Antikdogge, welche eine Körperverletzung und Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers, nämlich einen Trümmerbruch des Tibiakopfes, eine Nasenprellung sowie mehrere „blaue Flecke“ verursacht habe, indem sie nach einer plötzlichen Drehung ohne einen erkennbaren Grund in vollem Lauf mit dem Kopf gegen das linke Knie des Klägers geprallt sei und ihn von den Füßen gerissen habe. Hierdurch habe sich auch die nach § 833 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche spezifische Tiergefahr verwirklicht, da die Gefährdung des Klägers nach seinem Vortrag durch ein unberechenbares und selbständiges Verhalten des Hundes der Beklagten hervorgerufen worden sei.

Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertige der von ihm vorgetragene Sachverhalt jedoch lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 16.000,00. Ein darüberhinausgehendes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 25.000,00 sei nicht zuzusprechen gewesen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien auf der einen Seite zunächst die Art der Körperverletzungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers zu berücksichtigen.

Auf der anderen Seite sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls am 16.12.2012 58 Jahre alt gewesen sei und demnach im Hinblick auf seine Berufstätigkeit weniger als 10 Jahre bis zur Erreichung der Altersgrenze verblieben würden. Ferner wirke sich mindernd auf die Bemessung des Schmerzensgeldes aus, dass die Beklagte lediglich im Rahmen einer Gefährdungshaftung hafte und ein Verschulden der Beklagten hinsichtlich des Sturzes des Klägers nicht ersichtlich sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger mit der Beklagten und ihrem Hund verabredet habe und die Hunde des Klägers sowie der Beklagten zusammen spielten.

Unter Berücksichtigung sämtlicher vorbenannter Umstände sei dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 16.000,00 zuzusprechen.

Der Kläger habe jedoch gegen den Hundesportverein weder einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz noch einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus § 280 Abs. 1 BGB.

Zwar stelle die Vereinsmitgliedschaft eine vertragsähnliche Sonderverbindung dar, auf welche § 280 Abs. 1 BGB anwendbar sei. Das Vereinsmitglied könne Schadensersatz verlangen, wenn der Verein ihm gegenüber eine sich aus der Satzung oder dem Mitgliedschaftsverhältnis ergebende Pflicht schuldhaft verletzt habe. Jedoch läge bereits keine Pflichtverletzung des Vereins vor.

Entgegen der Ansicht des Klägers folge aus der Vereinssatzung nicht zweifelsfrei eine Überwachungs- bzw. Kontrollpflicht des Vereins dahingehend, dass er zu überwachen und kontrollieren habe, dass seine Mitglieder eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen hätten.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Haftung des Tierheims während der „Probezeit“

Keine Haftung des Tierheims während der „Probezeit“

Tierheime müssen nicht für Verletzungen haften, die Tiere möglichen Käufern während einer Probezeit zufügen.“

Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 09.01.2017, Az. 5 C 756/16

Der Sachverhalt

Die Kläger hatten nach einem Besuch bei dem beklagten Tierheim eine Katze „zur Probe“ mit zu sich nach Hause genommen. Als die Kläger die Transportbox öffneten, kratzte und biss der Stubentiger den Mann und die Frau. Bei beiden infizierten sich die Bisswunden, das Paar wurde einige Tage stationär behandelt. Vom Tierheim verlangte es mindestens 1.500 beziehungsweise 1.000 Euro Schmerzensgeld, Krankenhauskosten von 130 Euro und 400 Euro Anwaltskosten. Das Paar meint, das Tierheim hätte davor warnen müssen, dass sich die Katze gegen den Transport wehrt.

Die Entscheidung

Das Gericht wies die Klage ab.

Zwar bestünde eine Aufklärungspflicht der Mitarbeiter des Tierheims gegenüber den Klägern, da die Mitarbeiter wesentlich besser als die Kläger über die Gefahr informiert sein müssten, dass die Katze beißen könnte. Da das klägerische Paar jedoch schon früher Katzen gehalten habe, seien sie erfahren genug gewesen und hätten mit einem Biss rechnen müssen. Die unterlassene Aufklärung sei daher nicht ursächlich für die erfolgten Verletzungen.

Auch die „allgemeine Tierhalterhaftung“ gem. § 833 BGB des Tierheims greife in dem Fall nicht. Das Paar habe die Katze für eine Woche auf Probe mit nach Hause genommen und sei daher für diese Zeit selbst zum Halter der Katze geworden. Die Tierhalterhaftung solle vor allem unbeteiligte Dritte schützen, die Kläger fielen daher nicht in den Schutzbereich des § 833 BGB.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp