Haftung des Tierarztes

Grober Behandlungsfehler bei Dressurpferd – Haftung des Tierarztes

LG Bochum, Urteil vom 10.11.2010, 6 O 480/08

OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2014, 26 U 3/11

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um ein 1995 geborenes Pferd, welches bis zur Grand-Prix-Reife als Dressurpferd ausgebildet wurde. Seit 1997 befand sich das Pferd in Behandlung in der Praxis des Beklagten.  Im Jahre 2004 wurden im hinteren Bereich des Fesselgelenks zwei sogenannte „Chips“, zwei kleine Knorpel-Knochenfragmente im Gelenk, festgestellt.

Vom beklagten Tierarzt wurde der Klägerin und ihrem Mann geraten, eine Operation zur Entfernung der Chips durchzuführen.

Am 07.10.2004 wurde diese Operation durchgeführt, wobei der Tierarzt nicht beide Chips entfernen konnte. Das lag daran, dass es sich bei dem Chip im hinteren Bereich um eine Birkelandfraktur handelte, welche ihm bei der Operation entglitt und aufgrund der Dauer der Narkose auch nicht entfernt werden konnte.

Am 28.10.2004 wurde das Pferd daher erneut operiert. Allerdings lahmte es nach seiner Entlassung und es wurde ihm eine Platte zur Stabilisierung im Bein eingesetzt. Seitdem ist es als Dressurpferd unbrauchbar und dauerhaft lahm.

Nach Ansicht der Klägerin  habe der Tierarzt sie nicht über das hohe Risiko der Operation aufgeklärt und weiterhin ohne ausreichende Indikation und überdies fehlerhaft operiert.

Sie verlangt vom Tierarzt Schadensersatz in Höhe von 60.000 €.

Die Entscheidung der Gerichte:

Das Landgericht Bochum wies die Klage ab.

Die von der Klägerin eingelegten Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm hatte jedoch Erfolg.

Nach Auffassung des OLG wurde vom beklagten Tierarzt ohne ausreichende Notwendigkeit und weiterhin mit einem suboptimal gelegten Zugang operiert. Dies sei grob fehlerhaft gewesen.Des Weiteren habe er nicht ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt.

Im Leitsatz des Urteils heißt es, dass wenn ein Tierarzt bei einem derart wertvollen Dressurpferd eine komplizierte Operation durchführe, grob fehlerhaft handele, wenn die Erfolgsquote der Operation nur bei 50 % liege und er den Eigentümer nicht über dieses hohe Risiko aufkläre.

Läge ein derartiger Fall vor, so trete auch im Bereich der Tiermedizin eine Beweislastumkehr ein und die Klägerin müsse nicht beweisen, dass der eingetretene Gesundheitsschaden des Tieres auf einem Fehler des Tierarztes beruhe. Der Tierarzt müsse sich in diesem Falle exculpieren und beweisen, dass es nicht sein Verschulden sei. Gelinge ihm das nicht, sei er schadensersatzpflichtig.

Im Rahmen der Aufklärungspflicht des Tierarztes müsse beachtet werden, dass es sich vorliegend um ein hochwertiges Dressurpferd handele, welches möglichst gut vermarktet werden sollte. Hier hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass die Operation sehr kompliziert ist und einen ungewissen Ausgang haben könnte, der unter Umständen zu einem „Totalverlust“ führe. Vorliegend sei nach Aussage des Sachverständigen eine gerade mal eine Chance von 50 – maximal 60 % da gewesen, die Birkelandfraktur ohne Beschädigung des Bewegungsapparates des Pferdes zu entfernen.

Die Aufklärungspflicht des Tierarztes habe nicht das Maß dessen der Humanmedizin, jedoch habe er eine Aufklärungs- und Beratungspflicht, soweit die Behandlung des Tieres besonders risikoreich sei, möglicherweise keinen Erfolg verspreche und weiterhin hohe finanzielle Interessen des Tierhalters berührt seien. Überdies habe er nicht operieren dürfen, weil seinerzeit das Ergebnis einer positiven Beugeprobe nicht festgestanden habe.

Die eingetretene dauerhafte Lahmheit des Pferdes gehe zulasten des Beklagten, welcher nicht nachweisen kann, dass seine Operation erfolgreich gewesen ist und nicht durch ein späteres „hengsthaftes“ Verhalten des Pferdes eingetreten sei.

Der beklagte Tierarzt sei nun schadensersatzpflichtig.

Tierarzthaftung

Tierarzthaftung: Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflicht

(OLG Hamm, 03.11.1999, Az.: 3 U 65/99)

Orientierungssatz

 1. Ein Tierarzt schuldet neben der Behandlung auch die Beratung und Aufklärung über deren Vor- und Nachteile, über etwaige Risiken und hat dabei die erkennbaren Interessen des Auftraggebers und die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes zu berücksichtigen (Anschluss BGH, 1982-01-19, VI ZR 281/79, NJW 1982, 1327). Die Beratungs- und Aufklärungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Komplikationen, mit denen normalerweise nicht gerechnet zu werden braucht (Anschluss BGH, 1980-03-18, VI ZR 39/79, NJW 1980, 1904).

2. Ein Tierarzt muss daher nicht auf das (bis zum Behandlungszeitpunkt nahezu unbekannte) Risiko der Todesfolge bei intramuskulärer Injektion (hier: des Medikamentes Prävakun) in den Hals eines Pferdes aufklären.

Sachverhalt:

Der Beklagte ist Tierarzt und wurde von der Klägerin, von Beruf Friesenpferdezüchterin, dazu beauftragt ihre fünfjährige Friesenstute mit dem Influenza-Impfstoff Cavallon IR zu impfen. Die Impfung sollte intramuskulär verabreicht werden. Unmittelbar nach der Injektion kollabierte die Stute. Der Beklagte injizierte intravenös daraufhin Prednisolon, ein Cortisonpräparat sowie Effortil, ein adrenalinartiges Präparat, woraufhin das Pferd verendete. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Zahlung von 70.000 DM nebst Zinsen in Anspruch und ging nach dem unterliegenden Urteil des Landgerichts, beim OLG Hamm in Berufung. 

Die Entscheidung des OLG Hamm:

Ebenso wie die Vorinstanz gab das Gericht der Klägerin nicht Recht. Für einen Schadensersatzanspruch aus Delikt (§ 823 BGB)http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html konnte das Gericht keinen Behandlungsfehler durch schuldhafte Verletzung von Sorgfaltspflichten feststellen. Die Vorgehensweise des Beklagten entspräche bei einer Injektion dieser Art der Behandlung de lege artis, so der hinzugezogene Sachverständige. Dass der Beklagte nach der Injektion keinen Aspirations- oder „Ansaug“-versuch durchgeführt haben soll, wurde nicht als bewiesen erachtet. Zwar sei der Tod eines Tieres bei Injektionen dieser Art möglich, aber derart selten, dass dies in der Fachliteratur nahezu unbekannt sei. Die Vergabe von einem adrenalinhaltigen Medikament sei in dieser Lage die erforderliche Maßnahme gewesen, welche vorliegend auch durchgeführt wurde.

Eine ärztliche Beratungspflicht hat der Beklagte nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht verletzt. Diese beinhaltet zwar grundsätzlich die Aufklärung über Vor- und Nachteile der Behandlung und über etwaige Risiken und hat dabei die erkennbaren Interessen des Auftraggebers und die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes zu berücksichtigen (BGH NJW 1980, 1904). Dennoch wurde die mangelnde Vorwarnung auf das Todesrisiko des Pferdes nicht als Beratungsfehler angesehen, da sich die Beratungs- und Aufklärungspflicht nicht auf Komplikationen erstreckt, mit denen normalerweise nicht gerechnet zu werden braucht (BGH NJW 1980, 1904). Das zum Zeitpunkt der Behandlung bestandene Todesrisiko war keinem der Parteien auch nur im Ansatz bekannt und allgemein nahezu nicht zu erkennen. Das Gericht war der Ansicht, dass auch bei entsprechendem Hinweis des Beklagten über die theoretische Gefahr, das Verenden des Tieres nicht ausgeblieben wäre, da die Klägerin das Pferd bei derart geringem Risiko dennoch hätte impfen lassen und weiterhin auch bei ihren übrigen Pferden nicht meidet.

Klage gegen Tierarzt wegen fehlender Zustimmung der Eigentümerin zur Euthanasie

LG Bonn, 5 S 40/13

Der Sachverhalt:

Die Halterin des sechsjährigen Dobermann-Rüden „Kronos“ wollte im Frühjahr 2012 ihrem Hund eine Zecke aus dessen Pfote entfernen. Dabei erschrak sich Kronos derart, dass er seinem Frauchen eine leichte Bissverletzung am Kopf zufügte.

Nach Angaben der Halterin/Klägerin  habe sich Kronos sich erschreckt und deswegen gebissen, weil er bei ihrem Versuch, die Zecke zu entfernen, schlief.

Im Anschluss an das Geschehen brachte der Vater der Klägerin ohne deren Wissen den Hund zum Tierarzt. Er hütete zuvor regelmäßig den Hund der Klägerin

Aufgrund des Vorfalls wollte der Vater, dass der Tierarzt Kronos einschläfere. Die Motive seiner Bitter waren vermutlich Angst vor einer erneuten Beissattacke gegenüber seiner Tochter.

Der Tierarzt schläferte Kronos daraufhin auf Drängen des Vaters ein.

Die Klägerin  war absolut gegen eine Euthanasie ihres Hundes und verklagte daraufhin den Tierarzt auf Schadensersatz

Die Entscheidung der Gerichte:

Zunächst wurde der Sachverhalt vom Amtsgericht Bonn geprüft. Der Tierarzt wurde zu einer Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 800 € wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung verurteilt.

Diese Summe war der Kaufpreis, den die Klägerin von Kronos 2008 für den Rüden bezahlte.

Der Tierarzt hingegen legte Berufung vor dem Landgericht ein. Er war mit dem Urteil nicht einverstanden. Seinen Aussagen zufolge habe der Vater behauptet, er sei Eigentümer/Halter des Hundes.

Ebenso habe er nachgefragt, ob eine Besprechung innerhalb der Familie erfolgt sei, ob die Euthanasie des Hundes wirklich durchzuführen sei.

Dies habe der Mann bejaht und nur aufgrund dieser Aussagen habe der Tiermediziner diese Tat vollzogen, wenn auch mit „schweren Herzens“, wie er behauptete.

Das Landgericht hingegen hielt sich an das Urteil des Amtsgericht und hielt jenes für rechtmäßig. Es hätten von Seiten des Tierarztes Nachforschungen betrieben werden müssen, wer wirklich der eigentliche Eigentümer/Halter des Tieres war, wenn wir in diesem Fall ein anderer Halter in Betracht kommt. Vorliegend ist die Klägerin von Kronos bereits selbst zwei Mal mit dem Hund in der Praxis gewesen.

Zudem sei keine Abwägung hinsichtlich eines milderen Mittels erfolgt. In Betracht zu ziehen wären dabei eine Wesensprüfung oder eine Abgabe im Tierheim.

Der  Tierarzt hat die zunächst eingelegte Berufung zurück genommen.

Ankaufsuntersuchung/Haftung des Tierarztes

Haftungungsausschluß des Tierarztes bei fehlerhafter Ankaufsuntersuchung unwirksam

OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013, 21 U 143/12

Der Sachverhalt:

Vorliegend erwarb die Klägerin im Juli 2010 eine vierjährige Schimmelstute als Reitpferd zum Preis von 2.700 €.

Das angegebene Alter wurde dem Pferdepass entnommen. Die Parteien vereinbarten, dass der Kaufvertrag im Falle einer erfolgreich durchgeführten Ankaufsuntersuchung durch die Tierarztpraxis wirksam werden solle. Im Kaufvertrag wurden Vertragsbedingungen festgehalten, die etwaige Ansprüche der Käuferin gegen die Tierarztpraxis ausschlossen.

Durch die Tierarztpraxis wurde ein Protokoll bei der Ankaufsuntersuchung erstellt, in welcher jedoch nicht erwähnt wurde, dass das Pferd bislang noch ein vollständiges Milchgebiss besaß, durch welches festgestellt werden kann, dass das Tier nicht wie im Pass angegeben vier Jahre alt sein konnte. Diese Tatsache wurde durch die Klägerin in der Folgezeit bemerkt. Sie erfuhr, dass das von ihr erworbene Pferd erst rund 2,5 Jahre alt war und verlangte daraufhin Schadensersatz von der Tierarztpraxis.

Als Schadensersatz machte sie Aufwendungen geltend, die die Kosten des Pferdes bis zum Erreichen des vierten Lebensjahres umfassen.

Der Klägerin trug vor, sie hätte  von einem Kauf des Pferdes im Jahre 2010 abgesehen, wenn sie gewusst hätte, wie alt das Pferd tatsächlich wahr . Somit sei die Stute minderwertig, da sie in einem solchen Alter noch nicht als Reitpferd eingesetzt werden könne.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das OLG sprach der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 4.500 € zu.

Im Vertrag wurde die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung festgehalten. Dies entfalte eine Schutzwirkung für den Kaufinteressenten, bei Fehlern innerhalb der Ankaufsuntersuchung hafte die Tierarztpraxis für etwaige Fehler.

Ein Haftungsausschluss, so wie er im vorliegenden Fall vereinbart wurde, sei unwirksam. Die Haftung gegenüber dem Kaufinteressenten könne nicht im Vertrag zwischen Verkäufer und Tierarztpraxis ausgeschlossen werden.

Es sei die Pflicht des Tierarztes gewesen, die sich aus dem Milchgebiss ergebenden Zweifel am Alter des Pferdes dem Käufer mitzuteilen. Hätte die Käuferin Kenntnis über das tatsächliche Alter der Stute gehabt, so hätte sie diese nicht erworben. Die beklagte Tierarztpraxis habe so den Schaden zu ersetzen, den die Käuferin aufgrund des fehlerhaften Befundes erleidet.

Die Summe von 4.500 € setze sich aus Unterbringungs-, Verpflegungs- und Behandlungskosten innerhalb von 1,5 Jahren zusammen, die das Pferd bis zur Erreichung des vierten Lebensjahres umfassen.

Tierarzthaftung

Tierarzthaftung

Tierklinik konnten keine Behandlungsfehler zulasten gelegt werden 

AG Hannover, Urteil vom 13.10.2015, 565 C 14489/14

Der Sachverhalt:

Tierarzthaftung  Im Juni 2014 brachte die Klägerin ihren Hund stark zitternd, mit Durchfall und Erbrechen in eine Tierklinik. Überdies hatte der Hund noch eine Augenentzündung.

Zunächst hatte die Klinik einen Darmverschluss und eine Vergiftung durch Rattengift vermutet. Angeblich erfolgte die Behandlung nicht zeitnah, sodass der Hund zwei Tage später eingeschläfert werden musste.

Die Anschaffung eines neuen Hundes kostete die Klägerin 1.200 €.

Daraufhin verlangte sie Schadensersatz. Ebenfalls verlangte sie Aufwendungsersatz in Höhe von 58,66 € für das Einschläfern des Hundes.

Die Klinik wies die Vorwürfe einer Falschbehandlung zurück und so hatte das Amtsgericht diesen Fall zu entscheiden.

Die Entscheidung des Amtsgerichts:

Beim ersten Verhandlungstermin im März 2015 wurde ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Eben dieses entlastete am 13.10.2015 die Tierklinik. Die Analyse der Blutuntersuchungen ergab, dass Aristo an einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse gestorben sei. Die Behandlung der Tierklinik sei „lehrbuchmäßig“ erfolgt, dies habe sie allerdings schlecht dokumentiert.

Es konnten daher keine Behandlungsfehler der Klinik festgestellt werden, sodass die Schadensersatzforderung der Klägerin in Höhe von 900 € erfolglos blieb.

Dieser Fall zeigt deutlich, wie schwierig es ist, einen Tierarzt oder eine Klinik haftbar zu machen.  In diesem vorliegenden Fall scheint weder die Diagnose richtig gewesen zu sein, noch wurde hier die Behandlung ordnungsgemäß dokumentiert. Da aber die Behandlung trotzdem „fehlerfrei “ war, ging die Klägerin „leer“ aus.

Tierarzthaftung „Beweislast“

Tierarzthaftung „Beweislast“

OLG Koblenz, 15.09.2008 – 10 U 73/08

Keine Beweislastumkehr vom Tierhalter auf den Tierarzt

Der Fall:

Eine Frau brachte ihre Katze, die mit sechs Welpen trächtig war, zu einer Tierärztin, der späteren Beklagten, um die Geburt einzuleiten. Nach der Gabe von verschiedenen Medikamenten – Oxytocin und den Narkosemitteln Xylacin und Ketamin (nicht mehr dem tierärztlichen Standard entsprechende Narkosemittel) – die den Gebärvorgang einleiten sollten, verstarb die Katze und fünf ihrer Welpen. Der Vorwurf der Klägerin ( Tierhalterin der Katze A) bestand darin, dass die Tierärztin nicht die richtige medizinische Behandlung gewährleistet habe. Sie verlangte Schadensersatz von derselben.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Klägerin war auch der Auffassung, dass bei schweren Behandlungsfehlern des Tierarztes die Beweiserleichterung, sogar eine Beweislastumkehr in Frage käme, so wie es in der Humanmedizin ebenfalls nach § 630 h BGB gehandhabt wird.

Der grobe Behandlungsfehler, der eine solche Beweislastumkehr rechtfertigen würde, sei die fehlerhafte Medikamentenanwendung gewesen. Die Katze sei in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Medikamentengabe verstorben. Ebenso hätte die Tierärztin ihre Dokumentationspflicht verletzt.

Diese Ansicht vertrat das Oberlandesgericht Koblenz nicht. Problematisch war, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Behandlungsfehler der Tierärztin Ursache für das Versterben der Katze und ihrer fünf Junge war. Der sechste, und überlebende Welpe K, wies eine Viruserkrankung auf, für die aber auch nicht eindeutig ein Behandlungsfehler ursächlich war.

Ebenso bestand ein Argument des Gerichts darin, dass der Sachverhalt Besonderheiten aufweise, die es gerade nicht rechtfertigen würden, eine Beweislastumkehr zugunsten der Tierhalterin anzunehmen. Denn diese hätte die Katze obduzieren lassen können, damit Feststellungen über die Ursache des Ablebens der Katze getroffen werden konnten. Eine Obduktion war allerdings nun nicht mehr möglich, da die Katze und ihre Welpen nicht mehr zur Verfügung standen. Ebenso hätte sich die Tierhalterin gegenüber der Tierärztin bestimmend in Bezug auf die medikamentöse Behandlung verhalten, wie einige Zeuginnen der Tierarztpraxis bekundeten. Diese gewollte Behandlung legte sie anschließend der Tierärztin zur Last.

Problematisch war also, dass nicht mit Sicherheit gesagt werden konnte, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der Medikamentengabe und dem Verenden der Katze und ihrer Welpen bestand. Denn es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass bereits eine Vorerkrankung- oder schädigung bestand. Wie eine Zeugin, die bei der Behandlung anwesend war, berichtete, sei das Unterhautfettgewebe der Katze gelb verfärbt gewesen, ebenso die Nabelschnur und die Fruchtblasen. Dies lässt auf eine mögliche Vorerkrankung oder eine fehlerhafte Eigenmedikation durch die Katzenhalterin schließen.

Da dies aber alles nicht mehr bewiesen werden konnte, weil eine Obduktion der Katze nicht mehr möglich war, konnte ein kausaler Zusammenhang zwischen der medikamentösen Behandlung und dem Verenden der Katze nicht festgestellt werden.

Ebenso kann eine mögliche Verletzung der Dokumentationspflicht der Tierärztin keine Beweislastumkehr rechtfertigen.

Die Klage wurde zurückgewiesen.