Listenhundesteuer in Höhe von 2.000 € unzulässig

Listenhundesteuer in Höhe von 2.000 € unzulässig

Erdrosselnde Wirkung – Listenhundesteuer in Höhe von 2.000 € unzulässig

BVerwG, Urteil vom 15.10.2014, 9 C 8.13

Der Sachverhalt:

Listenhundesteuer in Höhe von 2.000 € unzulässig  Die Kläger des vorliegenden Falles wurden gemäß eines Bescheides herangezogen für ihre Rottweilerhündin Mona eine Hundesteuer in Höhe von 2.000 € jährlich zu zahlen. (gem. § 5 II HStS)

Sie bewohnen die bayerische Gemeinde Bad Kohlgrub, in welcher seit 2011 eine Hundesteuersatzung (HStS) die Besteuerung von Hunden über vier Monaten regelt. Für den ersten Hund sind 75 € im Jahr fällig, für den zweiten und jeden weiteren Hund 160 €.

Für Kampfhunde sind es 2.000 €. Gem. § 5 II HStS in Verbindung mit der Bayerischen KampfhundeVO, sind Kampfhunde Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, bestimmte Rassen und Gruppen von Hunden, sowie ihre Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Nach § 1 II KampfhundeVO ist auch der Rottweiler als Listenhund normiert.

(Grundsätzlich liegt die Festsetzung der Hundesteuer im Ermessen der Kommunen)

Seit April 2011 wurde von den Klägern eine Rottweilerhündin gehalten, für welche jedoch ein sogenanntes Negativzeugnis nach § 1 II KampfhundeVO ausgestellt wurde. Dieses Negativzeugnis wird erteilt, wenn durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen wurde, dass der Hund nicht die Merkmale eines gesteigert aggressiven und gefährlichen Hundes zeigt.

Die Entscheidungen der Gerichte:

Zuerst erhoben die Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid, welcher allerdings erfolglos blieb. Anschließend klagten sie. Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Hundesteuersatzung formell und materiell rechtmäßig sei. Es läge überdies keine unzulässige Erdrosselungssteuer vor, denn eine Steuer von rund 167 € schließe die Haltung eines Kampfhundes nicht aus.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde Berufung erhoben und der Steuerbescheid wurde geändert. Eine Steuer von 75 € jährlich wie für normale Hunde sei angemessen, 167 € monatlich würden eine erdrosselnde Wirkung entfalten. Die Gemeinde könne zwar für Kampfhunde eine erhöhte Steuer festsetzen, allerdings würde der zulässige Lenkungszweck aber ab einer gewissen Höhe des Steuersatzes in ein faktisches Verbot der Haltung von Kampfhunden umschlagen. Es gäbe keine Regelungskompetenz der Gemeinde hierfür.

Der erhebliche Steigerungsfaktor des Kampfhundesteuersatzes im Gegensatz zum normalen Hundesteuersatz in 26-facher Höhe sei gewichtiges Indiz für solch eine erdrosselnde Wirkung.

Von der Gemeinde wurde Revision erhoben. Es dürfe als Bezugspunkt nicht allein die erhöhte Steuer für Listenhunde betrachtet werden. Ferner müsse in einer Gesamtbetrachtung gefragt werden, ob von der gesamten steuerlichen Regelung eine erdrosselnde Wirkung ausgehe. Dies jedoch sei nicht der Fall, es finde lediglich ein „Umlenkungseffekt“ hin zu Nichtlistenhunden statt.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied zugunsten der Klägerin. Ein erhöhter Steuersatz für gelistete Hunde, die abstrakt als gefährlich angesehen werden sei grundsätzlich zulässig. Denn ein Lenkungszweck dürfe seitens der Gemeinde verfolgt werden, die Zahl der gelistete Hunde aus ihrem Gemeindegebiet zu verringern. Jedoch ist eine Besteuerung in Höhe von 2.000 € jährlich unzulässig. Dies würde dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen grade zuwiderlaufen, weil sie offensichtlich darauf angelegt sei, jegliche Haltung von Lsitenhunden unmöglich zu machen.

Die Erdrosselungsgrenze, also der Punkt, an dem die Lenkungswirkung der Gemeinde unzulässig in ein „Unmöglich-Machen“ der Haltung umschlägt, sei gegeben, wenn die Gemeinde einen Steuersatz von 75 € pro Jahr derart vervielfacht, dass es eine aus dem Rahmen fallende Steuerhöhe ergibt.

Es sei zudem entscheidend, dass allein die Jahressteuer den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines derartigen Hundes übersteige. Denn dieser läge grob gerechnet bei 900-1000 € pro Jahr.

In welcher Höhe nun konkret die „Listenhundesteuer“ ausfallen darf, wurde vom Gericht nicht entschieden. Interessant ist allerdings, dass in einem Urteil vom 19.01.2000 (Az. 11 C 8.99) ein achtfach höherer Steuersatz für Listenhunde vom Gericht nicht beanstandet wurde. Hier bestand damals ein Steuersatz von 90 DM zu 720 DM.

Pferdesteuer durch Gemeinden zulässig

Pferdesteuer durch Gemeinden zulässig

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.08.2015
– BVerwG 9 BN 2.15 –

Auf die Haltung und entgeltliche Nutzung von Pferden ist die Erhebung einer örtlichen Aufwandssteuer rechtmäßig

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass Gemeinden grundsätzlich berechtigt sind, auf die Haltung und die entgeltliche Nutzung von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer (Pferdesteuer) zu erheben.

Das Leipziger Gericht wies damit die Beschwerde eines hessischen Reitervereins zurück. Die Vorinstanz, der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel, hatte die Besteuerung bereits als rechtens angesehen und eine Revision zum BVerwG nicht zugelassen. So blieb dem Reiterverein nur die Nichtzulassungsbeschwerde, die nun ebenfalls erfolglos blieb.

Um die Frage der Rechtmäßigkeit einer Pferdesteuer zu beantworten, sei ein Revisionsverfahren nicht erforderlich, so das BVerwG. Es stehe schon nach den bisher entwickelten Maßstäben fest, dass eine solche örtliche Steuer erhoben werden darf. Die Befugnis stehe nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) den Ländern zu und sei auf die Gemeinden übertragen. Eine Aufwandssteuer soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen. Für den örtlichen Bezug sei allein der Ort der Unterbringung des Pferdes maßgeblich.

Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, also „zur Freizeitgestaltung“ handele. Die Haltung und entgeltliche Nutzung von Pferden gehe über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus – vergleichbar mit der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung, erklärten die Richter des BVerwG. Pferde, die nachweislich zur Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, seien von der Steuerpflicht ausgenommen.

Ob eine Gemeinde mit der Erhebung einer Pferdesteuer auch andere Zwecke verfolgt, als allein die Einnahme, sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Steuer ohne Bedeutung.