Behandlungskosten ersetzbar, auch wenn sie Wert des Tieres stark übersteigen

Behandlungskosten ersetzbar, auch wenn sie Wert des Tieres stark übersteigen

(Tierrecht Düsseldorf, Tierrecht Köln, Tierrecht Hannover, Tierrecht München, Tierrecht Niedersachsen, Tierrecht Berlin, Tierrecht Münster, Tierrecht Mönchengladbach, Tierrecht Krefeld)

OLG Celle, Urteil vom 15. Februar 2023 (Az.: 20 U 36/20)

Der Sachverhalt:

Der Kläger war Eigentümer eines 24 Jahre alten Wallachs, der einen wirtschaftlichen Wert von etwa 300 € hatte. Als der Hund der Beklagten auf die Pferdekoppel lief, floh der Wallach bis in den nächsten Ort, stürzte dabei und verletzte sich schwer. Die Klägerin ließ das Pferd für mehr als 14.000 € – also das 49fache des Wertes des Wallachs – in einer Tierklinik operieren. In erster Instanz wurde die Beklagte verurteilt, die Behandlungskosten zu tragen.

Die Entscheidung:

Die Berufung gegen dieses Urteil weist das OLG Celle vorliegend zurück.
Auch wenn der Fluchtinstinkt des Wallachs mitursächlich für die Verletzungen sei, überwiege die vom Hund ausgehende Gefahr den Verursachungsbeitrag des Pferdes deutlich

Dass die Operationskosten mehr als das 49fache des Wertes des Pferdes übersteigen, ändere nichts daran, dass die Beklagte die gesamten Kosten zu tragen habe, denn der Mensch habe für Tiere als Mitgeschöpfe und schmerzempfindliche Wesen eine besondere Verantwortung, weswegen sich eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise verbiete. Vielmehr seien sämtliche Umstände abzuwägen, unter anderem die Erfolgsaussichten der Behandlung, das Alter des Tieres und die Beziehung des Halters zu ihm. Hier sprach für die Verhältnismäßigkeit der Tierbehandlungskosten, dass der Kläger zu dem Pferd eine besonders enge Bindung hatte und es vor dem Unfall in einem sehr guten Zustand war.

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

(Anwalt für Pferderecht / Pferderechtsanwältin / Tierrecht)

Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung eines Hundes – Hunderecht

Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung eines Hundes (Hunderecht Köln, Hunderecht Düsseldorf, Tierrecht Nordrhein-Westfalen Hunderecht Nordrhein-Westfalen Hunderecht Hannover, Hunderecht Niedersachsen)

Was, wenn Heilbehandlung viel teurer als der Hund ist? Anders als bei Sachen ist bei Hunden die Verhältnismäßigkeitsschwelle höher als 130%

 OLG München, Urteil vom 11.04.2011 (Az. 21 U 5534/10)

Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Hündin, die sie als Welpen für 1.500 Euro erworben hat. Das LG München als erste Instanz hatte eine Haftung des Beklagten, der seinerseits auch Hundehalter ist, aus § 833 S. 1 BGB bejaht. Es ging um eine hundliche Auseinandersetzung. Die Klägerin macht nun einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 14.138,42 Euro geltend, unter anderem wegen tierärztlicher Behandlungskosten. (Hunderecht Köln, Hunderecht Düsseldorf, Tierreich, Tierreich Nordrhein-Westfalen Hunde recht Nordrhein-Westfalen Hunderecht Hannover Hunderecht Niedersachsen Niedersachsen. Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung Hund)

Die Entscheidung:

Die Klägerin hat keinen Anspruch in der geltend gemachten Höhe. Das Gericht sieht die Verhältnismäßigkeitsschwelle des § 251 Abs. 2 BGB überschritten.

Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses war die Hündin der Beklagten 5 Jahre und 11 Monate alt. Das Gericht schätzte ihren Wert, unter Berücksichtigung ihrer Vorerkrankung, auf 700 Euro – damit gemeint ist der Marktwert, nicht der Wert, den die Hündin für die Klägerin besitzt. Letzterer, Affektionsinteresse genannt, ist trotzdem von Relevanz für die Entscheidung.  § 251 Abs. 2 BGB regelt, dass die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit sei das extrem hohe Affektionsinteresse der Klägerin von Bedeutung, sodass Kosten in Höhe des sechsfachen ihres Wertes noch verhältnismäßig seien. Bei Tieren mit einem geringeren Wert, z.B. bei einem Goldhamster mit einem Wert von 5 Euro, dessen Heilbehandlung 50 Euro koste, könne sogar ein noch vielfacheres des Wertes angesetzt werden als bei einem wertvolleren Tier wie der Hündin der Klägerin.( Hunderecht Köln, Hunderecht Düsseldorf, Tierreich, Tierreich Nordrhein-Westfalen Hunde recht Nordrhein-Westfalen Hunderecht Hannover Hunderecht Niedersachsen Niedersachsen. Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung Hund)

Des Weiteren sei der Anspruch der Klägerin analog § 254 BGB zu kürzen, weil die Tiergefahr ihrer Hündin bei dem Vorfall mitgewirkt habe, auch wenn sich der Hund der Beklagten unvermittelt auf sie gestürzt und sie selbst sich passiv verhalten habe, denn der Hund der Beklagten habe sich gerade aus dem Grund für die Hündin interessiert, dass sie eine Hündin sei. Da der Hund des Beklagten wesentlich größer als Sheila sei und den aktiven Part beim Schadensereignis innegehabt habe, setzt das Gericht die analog § 254 BGB zu berücksichtigende mitwirkende Tiergefahr nicht mit 50 %, wie normalerweise bei einem Vorfall, an dem zwei Tiere beteiligt seien, sondern lediglich 30 % an.( wird zitiert von BGH, Urteil vom 27.10.2015 – VI ZR 23/15 https://openjur.de/u/864948.html)

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

(Tierrechtsanwalt / Anwältin für Tierrecht)

Foto: Fotolia

Hundehalterhaftung – „Der will nur spielen“

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2018 – 1 U 599/18

Sachverhalt:

Der Beklagte und seine Ehefrau gingen mit ihrem Gordon Setter im Wald spazieren, wobei der Hund nicht angeleint war. Der Hund verschwand aus der Sichtweite des Beklagten und rannte auf den Kläger zu, der gerade joggte, wobei er eine Hündin angeleint mit sich führte. Die Hündin führte der Kläger regelmäßig für einen Bekannten aus. Der Kläger konnte den Beklagten nicht sehen, rief aber laut, dass die Hundehalter ihren Hund zurückrufen und anleinen sollten. Auf die Rufe des Beklagten reagierte der Gordon Setter jedoch nicht. Der Kläger versuchte den Hund mit einem Ast auf Abstand zu halten, wobei er ausrutschte und sich eine Verletzung zuzog, die im Krankenhaus zweimal operiert werden musste.

Der Kläger trug vor, dass der Hund des Beklagten in aggressiver Weise auf ihn und die Hündin zugerannt sei und sie dann umkreiste. Er forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld für die erlittene Verletzung. Der Beklagte behauptete hingegen, der Gordon Setter habe die Hündin lediglich spielerisch umtänzelt, sein Verhalten sei keineswegs aggressiv gewesen. Außerdem habe der Kläger den Hund mit dem Stock geschlagen, obwohl dies nicht notwendig gewesen sei.

 

Entscheidung:

Das Landgericht Mainz (Urteil vom 02.05.2018 – AZ.: 9 O 1651/17) hatte erstinstanzlich dem Kläger Recht gegeben und den Beklagten entsprechend verurteilt.

Das Gericht hatte im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der geltenden kommunalen Gefahrenabwehrverordnung Hundehalter ihre Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und unaufgefordert anzuleinen haben, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Aus dieser Pflicht folge auch, dass der Hundehalter jederzeit die Möglichkeit haben muss, den Hund anleinen zu können. Diese Gefahrenabwehrverordnung stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB dar. Hiergegen hat der Beklagte verstoßen, da er den Hund im Wald frei und außerhalb der Sichtweite laufen ließ, so dass er keine Möglichkeit hatte, ihn jederzeit anzuleinen. Der Verstoß ist auch kausal zu dem Schaden gewesen, denn wäre der Hund angeleint gewesen, so wäre er nicht auf den Kläger zugerannt und er hätte ihn nicht abwehren müssen. Dass jemand bei einem solchen Abwehrverhalten ausrutscht und sich verletzt liege auch nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es für den Kläger erkennbar war, dass der fremde Hund nur mit der Hündin spielen wollte. Der Kläger durfte sich daher zur Verteidigung herausgefordert sehen. Ein eigenes Verschulden treffe ihn daher nicht.

Die hiergegen von dem Beklagten erhobene Berufung wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts zurückgewiesen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Das Berufungsgericht ist den Ausführungen des Landgerichts gefolgt und hat darüber hinaus festgestellt, dass den Kläger auch kein Mitverschulden treffe. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sich der Kläger gegen den herannahenden Hund zur Wehr setzen dürfen, wobei es unerheblich sei, ob der Hund sich freundlich und schwanzwedelnd in spielerischer Absicht näherte oder nicht. Es ist einem Spaziergänger nicht zumutbar, unklares tierisches Verhalten eines sich nähernden Hundes zu analysieren und zu bewerten und damit auch Gefahr zu laufen, dieses eventuell falsch zu interpretieren. Gelangt ein fremder Hund nicht angeleint und ohne Kontrolle durch den Hundehalter in die Nähe eines Spaziergängers, so kann dieser effektive Abwehrmaßnahmen vornehmen. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte selbst vorgetragen hat, dass er seinen Hund nicht mehr zurückrufen konnte.

 

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

 

Hund beißt Hotelgast – Zahlung von Schmerzensgeld

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.07.2017 – 32 C 2982/16

Sachverhalt:

Der Kläger wurde von dem Beklagten in dessen Hotelzimmer eingeladen, damit sich der Kläger dort mit dem Hund des Beklagten vertraut machen könne. Die beiden Parteien beabsichtigten zusammen mit dem Hund in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen, weswegen sich Kläger und Hund schon mal kennenlernen sollten. Der Kläger begab sich daraufhin in Abwesenheit des beklagten Hundehalters in das Hotelzimmer, wo er von dem Hund in die Hand gebissen und verletzt wurde.

 

Entscheidung:

Das AG Frankfurt a.M. hat den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.500€ verurteilt, wobei dem Kläger bei der Haftungsquote  ein Mitverschulden von 25% angerechnet wurde. Ein Hundebesitzer muss auch dann nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung des § 833 Abs. 1 BGB Schmerzensgeld zahlen, wenn der Verletzte sich eigenständig in ein Hotelzimmer begibt, in dem sich der Hund aufhält.

 

Das Mitverschulden

Das Mitverschulden ergibt sich daraus, dass sich der Kläger schuldhaft selbst in Gefahr gebracht hat, indem er das Zimmer in Abwesenheit des Halters betreten hat, denn es ist allgemein bekannt, dass Hunde oftmals ein Revierverhalten an den Tag legen und dazu neigen können, ihr Revier gegen vermeintliche Eindringlinge zu verteidigen. Der Kläger hat sich dadurch in den „Herrschaftsbereich“ des Hundes begeben, ohne dass seine Anwesenheit durch Begleitung des Halters gegenüber dem Hund „legitimiert“ gewesen wäre. Den Hundehalter trifft jedoch deswegen ein überwiegendes Verschulden, weil er den Kläger ausdrücklich dazu eingeladen hatte, sich mit dem Hund in seiner Abwesenheit in dem Zimmer vertraut zu machen. Dadurch hat er dazu beigetragen, dass der Kläger das Gefahrenpotential nicht richtig eingeschätzt habe.

 

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

Hundebiss – Haftungsausschluss wegen Mitverschulden?

Wenn einfache Zuwendungen gegenüber Haustieren auf der Notarztstation enden

OLG Oldenburg – 9 U 48/17

 

Sachverhalt:

Der Beklagte hatte die Klägerin zu seiner Geburtstagsfeier eingeladen. Der Hund des Beklagten lief auf dem Fest frei zwischen den Gästen herum. Erst vor drei Wochen hatte der Beklagte den Hund  aus einem Tierheim in Rumänien mitgebracht. Die Klägerin beugte sich zu dem Hund herunter. Daraufhin biss der Hund ihr unvermittelt ins Gesicht, wobei Biss-, Riss- und Quetschwunden entstanden, die notärztlich behandelt und in der Folge wiederholt operiert werden mussten. Die Klägerin verklagte den Hundehalter daraufhin auf Zahlung von Schadensersatz. Der Hundehalter lehnte die Zahlung jedoch ab und berief sich darauf, dass die Klägerin immerhin ein gewichtiges Mitverschulden treffe,  denn es sei zu Beginn der Feier deutlich darum gebeten worden, den Hund weder zu streicheln noch zu füttern. Daher habe sich die Klägerin auf eigene Gefahr hin zu dem Hund herunter gebeugt.

 

Entscheidung:

Der Hundehalter wurde vom Landgericht Osnabrück dazu verurteilt, den Schadensersatz in voller Höher an die Klägerin zu entrichten. Die daraufhin eingelegte Berufung wurde nach entsprechendem Hinweis des Oberlandesgerichts Oldenburg von dem Beklagten zurückgenommen.

Das Oberlandesgericht hat darauf hingewiesen, dass sich durch den Biss die typische Tiergefahr des Hundes realisiert hat. Die Beweisaufnahme hat erbracht, dass die Klägerin sich nur zu dem Hund herunter gebeugt hatte bevor dieser zu biss. Sie hat weder versucht den Hund anzufassen, noch zu füttern. Darüber hinaus  kommt hinzu, dass der Hund auf der Feier frei herumlief. Nach Anschauung des Gerichts darf ein Gast darauf vertrauen, dass bei einem frei herumlaufenden Haustier, bei gewöhnlichem Herunterbeugen, dieses nicht sofort aggressiv reagiere und attackiere. Die Klägerin treffe insoweit auch kein Mitverschulden, denn wer einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lässt, kann sich nicht auf ein Mitverschulden berufen, wenn der Geschädigte bei einer einfachen  Zuwendung zu dem Hund gebissen wurde, denn diese Zuwendung stellt einen angemessenen Umgang mit einem Hund dar. Das Aussprechen einer einfachen Warnung, den Hund nicht anzufassen und/oder zu füttern, ändert daran daher auch nichts.

 

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

Schadensersatzanspruch der Hundepension nach Hundebiss

Schadensersatzanspruch der Hundepension nach Hundebiss 

BGH, Urteil vom 25.03.2014, VI ZR 372/13

Der Sachverhalt:

Im September 2011 wurde die Betreiberin einer Hundepension von einem der Hunde, einem Border-Collie-Mischling, in Ober- und Unterlippe gebissen. Daraufhin klagte sie im Wege der Tierhalterhaftung, § 833 BGB, gegen den Hundehalter auf Zahlung von Schadensersatz. Schadensersatzanspruch der Hundepension nach Hundebiss 

Die Entscheidung der Gerichte:

Zunächst wurde der Fall vor Amtsgericht Vechta verhandelt (AG Vechta, 04.04.2013, 11 C 147/13), das die Klage abwies.

Ebensowurde die Klage von der nächst höheren Instanz abgewiesen (LG Oldenburg, 30.07.2013, 9 S 239/13)

Zur Begründung der Entscheidung des Landgerichts führte dieses an, dass die Haftung des beklagten Hundehalters wegen einer sogenannten freiwilligen Risikoübernahme durch die Klägerin, der Hundepensionsbetreiberin, ausgeschlossen sei. Denn sie beherbergte den Hund im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit einhergehenden Gefahren. Der beklagten Hundehalterin hingegen sei eine Einflussnahme zu dieser Zeit auf die Hündin nicht möglich gewesen.

Nach Klageabweisung des Landgerichts legte die Klägerin Revision vor dem Bundesgerichtshof ein.

Auffassung des BGH:

Der BGH bejahte grundsätzlich zunächst einen Schadensersatzanspruch der Pensionsbesitzerin. Zur Argumentation der vorherigen Instanzen führte er aus, dass die Tatsache, dass die Klägerin den Hund für einige Tage in der Pension aufnahm und somit die Beaufsichtigung übernahm, der Haftung aus § 833 BGB nicht entgegenstehe. Denn grundsätzlich bestehe ein solcher Anspruch auch dann, wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Beaufsichtigung durch das betreute Tier verletzt werde.

Durch diese freiwillige Risikoübernahme käme es somit nicht zu einem Haftungsausschluss der beklagten Hundehalterin. Denn eine derartige Haftungsfreistellung werde nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen. Ein vergleichendes BGH Urteil (BGH, Urteil vom 17.03.2009, VI ZR 166/08) entschied, dass wenn sich Personen vorübergehend aus beruflichen Gründen einer Tiergefahr aussetzen, ohne damit die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen, kein Haftungsausschluss des Halters angenommen werden kann. (VersR, 2009, 693)

Ein anderes Argument der vorhergehenden Instanzen war die fehlende Einflussmöglichkeit des Hundehalters auf sein Tier. Dies sei nach Auffassung des BGH ebenfalls unerheblich. Denn bei einer längeren Überlassung des Tieres an einen Dritten bliebe die Haftung weiter bestehen, wenn der entsprechende Hundehalter weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkäme, den Wert oder Nutzen des Tieres weiterhin in Anspruch nähme und das Risiko seines Verlustes übernähme, somit Halter bleibe.

Weiterhin führte der BGH an, dass eine Professionalität der Hundebetreuung auch nicht zu einem Haftungsausschluss führen könne. Denn auch ein Fachmann könne nicht jede typische Tiergefahr beherrschen, vor allem kenne er nicht die genauen Eigenarten des Tieres, das er beherbergt.

Einzig sei das Mitverschulden zu prüfen. Dies würde den Schadensersatzanspruch der Klägerin mindern. Denn eine solche gewerbliche und professionelle Übernahme der Hundebetreuung sei im Rahmen des Mitverschuldens zu beachten. Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg auf und wies den Streitfall zur Neuentscheidung zurück.