Aktuelle Meldungen zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Bisher wurden von vielen Erlaubnisbehörden Zertifizierungen von Tierärztekammern und Ausbildungen einer IHK ohne Weiteres als Sachkundenachweis anerkannt. Antragsteller, die nicht über eine solche „Qualifikation“ verfügten, mussten sich einem mehr oder weniger standardisierten Fachgespräch unterziehen.

Dieser Praxis hat die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz – Arbeitsgruppe Tierschutz in ihrer 30. Sitzung am 06./07.12.2018 – endlich – den „Garaus gemacht“. Zukünftig werden Tierärztekammer-Zertifizierungen und IHK-Ausbildungen nicht mehr als einem Fachgespräch gleichwertig anerkannt. Die sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung dieser „Qualifikationen“ ist Vergangenheit. Hintergrund ist, dass die Erlaubnisbehörden den Kammern mit diesem „Behörden-Privileg“ einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft haben. Zudem fehlt es schlicht an einer rechtlichen Grundlage für die bisherige Gleichwertigkeitsanerkennung.

In Zukunft haben die Erlaubnisbehörden auch Aus- und Fortbildungen privatrechtlicher Anbieter als geeignete Sachkundenachweise zu berücksichtigen und anzuerkennen sind. Es gelten die Grundsätze, die das VG Lüneburg bereits in seiner Entscheidung vom 10.12.2014 hingewiesen hat.

Die zuständigen Ministerien in den Ländern sollten die örtlichen Erlaubnisbehörden über diese prinzipielle Abkehr von der bisherigen Praxis zwischenzeitlich informiert haben.

Die neue „Rechtslage“ gilt für alle noch anhängigen Erlaubnisverfahren. Antragsteller sollten darauf drängen, dass die Erlaubnisbehörden nunmehr in eine „echte“ substanzielle Sachkundefeststellung eintreten und sich nicht länger auf Leerphrasen und „Pseudoprüfungen“ zurückziehen.

 

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Dr. Eugène Beaucamp

Rechtsanwalt

Foto: Fotalia