Hundehaltung, rechtlich häufig problematisch

Verursacht ein Hund einen Schaden kann dies unter Umständen teuer werden.Ob und in welchem Umfang der Hundehalter für diesen Schaden zivilrechtlich haftet, ist diesem häufig unklar.

Die Tierhalterhaftung – und damit auch die Haftung des Hundehalters – ist in § 833 BGB geregelt. Die Tierhalterhaftung wurde als Gefährdungshaftung geregelt und basiert auf der Überlegung, dass derjenige, der zu seinem persönlichen Nutzen einen potenziellen Gefahrenbereich eröffnet, auch für die Schäden verantwortlich ist, die sich aus der Verwirklichung dieses Risikos ergeben.

Der Tierhalter soll daher für die Verwirklichung dieser spezifischen Tiergefahr haften, weil er diese Gefahrenquelle allein durch die Haltung dieses Tieres eröffnet hat. Auf ein Verschulden des Tierhalters kommt es dabei nicht an. Der Hundehalter haftet folglich unabhängig von seinem Verschulden grundsätzlich für alle von seinem Hund verursachten Schäden. Dies ist vom Gesetzgeber bewusst so geregelt, da das Verhalten von Tieren unberechenbar sei und die Tierhaltung immer mit einer Gefahr für Leben, Gesundheit und das Eigentum Dritter verbunden sei.

Der Grundsatz der Gefährdungshaftung gilt aber nur für sog. Luxustiere, also Tiere, die aus reinem Vergnügen bzw. Hobby gehalten werden. Hierzu gehört beispielsweise der privat gehaltene Familienhund.

Der Schaden muss stets durch den Hund und dessen willkürliches Verhalten verursacht worden sein.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Hund eine andere Person beißt, fremde Vorgärten verwüstet oder an Personen hochspringt und deren Kleidung verschmutzt oder gar zerstört.

Erschrickt der Hund und läuft daraufhin auf eine befahrene Straße und verursacht einen Unfall liegt ebenfalls willkürliches Verhalten vor (AG Bad Kreuznach, Urteil v. 19.05.2014, 428/13). Dieses unberechenbare Verhalten, ausgehend vom Tier, führte zwangsläufig stets zu einer Haftung des Tierhalters. So haftete der Hundehalter für die Verletzungen eines Joggers, die dieser erlitt, als er über den unangeleinten Dackel stolperte, obwohl der Jogger den Hund bereits von Weitem gesehen hatte (OLG Koblenz, Urt. v. 03.07.2003, Az. 5 U 27/03 ).

Natürlich muss aber über die Gefährdungshaftung hinaus auch ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten entsprechende rechtliche Würdigung finden.

Im Falle eines Mitverschuldens hat der Geschädigte einen Teil des Schadens oder in schwerwiegenden Fällen möglicherweise sogar den ganzen Schaden selbst zu tragen, es kommt zur sogenannten Schadensquotelung.

Im Fall des Joggers haftete der Hundehalter aufgrund des Mitverschuldens des Joggers nur für 70% des eingetretenen Schadens.

Treffen zwei Hunde unangeleint aufeinander und es kommt zu Verletzungen, so rechnen die Versicherungen meist mit einer Schadensquote von 50:50 ab. Etwas anderes gilt dann, wenn einer der Hunde angeleint ist. Dann trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes bis zu 100% des Schadens (vgl. AG Frankfurt, Az. 32 C 4500/94-39).

Gegenüber dem Luxushundehalter ist die Haftung des Nutzhundehalters nach § 833 S.2 BGB deutlich besser gestellt. Er haftet zwar gleich wie der Luxustierhalter für die Schäden, die sein Hund oder er mitverursacht, jedoch kann dieser sich von der Haftung befreien, wenn er bei der Beaufsichtigung seines Tieres die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre“.

Ein Tier ist immer dann ein Nutztier, wenn es dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen soll. Als Nutztiere gelten Hunde beispielsweise in den Kombinationen des Schäfers und dessen Hütehund, des Försters und seinen Jagdhunden, der Rettungshunde und Blindenhunde und selbstverständlich auch der Polizeibeamten und deren Diensthunde.

Demnach ist die Haftung in diesen Fällen abhängig vom Verschulden des Nutztierhalters. Allerdings wird vom Gesetz zunächst einmal das Verschulden vermutet. Dem Nutztierhalter obliegt daher die Beweislast.

Unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Haftung sieht sich der Hundehalter inzwischen immer häufiger mit dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 223 StGB konfrontiert, soweit durch seinen Hund eine Person verletzt wurde. Und dies sind nicht nur die Fälle, in denen tatsächlich ein Hund gezielt einen Menschen attackiert hat, sondern oftmals werden auch die Situationen angezeigt, in denen eventuell ein Hundehalter versucht hat, die Auseinandersetzung zweier Hunde zu beenden und sich hierbei verletzt hat.

Mindestens so unerfreulich für den Hundehalter sind jedoch die ordnungsrechtlichen Konsequenzen des sogenannten Fehlverhalten seines Hundes.

In einem Großteil der Bundesländer wurden sogenannte Hundegesetze erlassen, die mit Blick die Gefahrenabwehr, hundliches Verhalten ordnungsrechtlich „ sanktionieren“.

Gefährlichkeitsfeststellung, Leinen und Maulkorbzwang als auch Steuererhöhungen sind oftmals die deutlichen Konsequenzen,wenn ein Hund eine Person, einen Artgenossen oder ein anderes Tier verletzt hat. So genügt es in einigen Bundesländern, wenn ein Hund einen Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen hat, wobei es hier ausreichend ist, dass der Angesprungene die Situation als bedrohlich empfunden hat.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp