Hund in Mietwohnung

Hund „Toby“ darf trotz mietvertraglichem Haltungsverbot in Wohnung bleiben

AG Hannover, Urteil vom 28.04.2016, 541 C 3858/15

Hund in Mietwohnung . Das Amtsgericht Hannover hat am 28.04.2016 der Klage auf Zustimmung zur Haltung des Mischlingshundes „Toby“ in der streitbefangenen Wohnung stattgegeben. Die Widerklage auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung wurde abgewiesen.

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um den Fall des Mischlingshundes namens „Toby“. Die Parteien des Falles sind die Klägerin Mieterin und Halterin von Toby, und die Beklagte als Vermieterin der Wohnung. Die Wohung ist Teil einer Wohnunsgeigentumsanlage.

Im Jahre 2006 war von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen worden, dass jegliche Tierhaltung bei Neuvermietungen zu untersagen sei. Die Halterin von Toby schloss ihren Mietvertrag am 17.07.2014. Im Mietvertrag ist geregelt, dass eine vorherige Genehmigung des Vermieters bei Tierhaltung eingeholt werden müsse. Damals gab die Klägerin an, dass keine Haustiere vorhanden seien. Im Herbst desselben Jahres nahm die Klägerin den Hund Toby auf, ohne die Erlaubnis des Beklagten einzuholen

Nach Beschwerden von Mitbewohnern der Wohnungsanlage sollte der Hund die Wohnung verlassen. Die Mieterin (Klägerin) jedoch klagte auf Haltungserlaubnis ihres Hundes im zweiten Stock ihrer Mietwohnung. Die Vermieterin erhob daraufhin Widerklage.

Die Entscheidung des Amtsgerichts:

Die Beklagte trug vor, dass sich weitere Mieter durch die Haltung von Toby gestört fühlten, er würde bellen und zudem unangeleint im Treppenhaus geführt werden. Des Weiteren zerkratze er den Hausflur und die Treppenstufen. Die Klägerin trug vor, dass sich seit dem Zusammenleben mit dem Hund ihre gesundheitlichen Probleme um ein Vielfaches gebessert hätten.

Zunächst wurde vom Gericht festgestellt, dass der von der Eigentümerversammlung getroffene Beschluss von 2006, Tierhaltung bei Neuvermietern zu untersagen, unwirksam sei.

Aus diesem Grunde regelt sich die Haltung eines Hundes nach den allgemeinen Regeln des Mietvertragsrechtes. Bereits 2013 wurde vom Bundesgerichtshof (VIII ZR 168/12) geurteilt, dass ein generelles Haltungsverbot von Katzen und Hunden unzulässig sei. Es müsse auf den Einzelfall und auf die damit verbundenen Interessenlagen abgestellt werden. (siehe auch https://kanzlei-sbeaucamp.de/hundehaltung-in-der-mietwohnung/)

Hier sei daher abzuwägen, inwieweit die Beeinträchtigungen durch den Mischlingsrüden den Anspruch des Vermieters auf Haltungsuntersagung des Hundes stützen könnten.

Die Mieterin bewohnt eine 97 m2 große Vierzimmerwohnung. Diese sei zunächst einmal ausreichend groß zur Haltung dieses Hundes. Zur weiteren Beweisaufnahme wurden sieben verschiedene Zeugen gehört und ebenso zu einem Ortstermin geladen, um sich ein Bild von der Wohnsituation und auch von den vorgetragenen Zuständen in Flur und Treppenhaus ein Bild zu machen.

Dabei wurden jedoch keine unangemessenen Belästigungen in Form von Lärm oder Schmutz festgestellt. Im Treppenhaus konnten vereinzelte Kratzer entdeckt werden, die jedoch nicht eindeutig der Hundehaltung zuzuordnen seien, da insbesondere im Winter oder an regnerischen Tagen  Dreck und Split mit Schuhen in das Treppenhaus getragen würde, was auch die vereinzelten Kratzer erklären könnte. Diese seien auch in Bereichen vorhanden, in denen Toby nicht verkehre. Im Übrigen war das Treppenhaus sehr gepflegt und sauber.

Da der Treppenbelag 2006 bereits verlegt wurde, könne ein Vermieter vorliegend nicht verlangen, dass es durch die natürliche Nutzung des Treppenhauses zu keinerlei Abnuntzungserscheinungen komme.

Während der Verhandlung wurde auch von Zeugen in Form von Mitbewohnern des Hauses bestätigt, dass Toby mittlerweile nicht mehr störe, er habe lediglich als Welpe öfter mal gebellt, dies habe sich aber positiv verändert.

Mithin wurden vom Gericht keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Wohnungsgemeinschaft durch Toby festgestellt, sodass das Recht zur Haltung von dem Mischlingsrüden als Ausdruck des Rechtes der freien Bestimmung des höchstpersönlichen Lebensbereiches hier bestehe.

Katzen und Mietwohnung

Katzen und Mietwohnung

Haltung von 18 Katzen in Mietwohnung – fristlose Kündigung gerechtfertigt

AG Augsburg, Urteil vom 31. Juli 2015, 71 C 1264/15

Der Sachverhalt:

Katzen und Mietwohnung  Ein Geschwisterpaar im Alter von Mitte 50 Jahren erhielt von ihrem Vermieter bei Einzug die Erlaubnis, in ihrer 100 Quadratmeter großen Wohnung im dritten Stock eine Katze zu halten. Nun, vier Jahre später, beherbergten die Mieter 18 Katzen.

Nachdem sich andere Hausbewohner über den Gestank von Katzenurin beschwert hatten, kündigte der Vermieter der Frau fristlos den Mietvertrag und verlangt Räumung der Wohnung.

Von den Mieterin wurde diese Kündigung nicht akzeptiert. Ihrer Meinung nach, sei die Wohnung groß genug und zudem seien nur sieben der 18 Katzen erwachsen. Die anderen elf Tiere seien erst wenige Wochen alt.

Der Vermieter erhob Räumungsklage.

Die Entscheidung des AG Augsburg:

Vor Gericht hatte die Räumungsklage Erfolg.

Voraussetzung dafür war die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Und diese wurde ebenfalls für rechtmäßig erklärt.

Vorliegend begründete das Gericht die Entscheidung, nach einer Abwägung der Interessen beider Parteien, damit, dass eine Wohnung in erster Linie Wohnzwecken diene und nicht einer Betreuung von Katzen. Im Endeffekt käme es nicht darauf an, wie stark die Geruchsbelästigung durch die Katzen gewesen sei.

Die Begründung der Mieter, dass es sich ja schließlich nur um sieben ausgewachsene Katzen handele trug nicht zur Überzeugung des Gerichts bei. Es stelle bereits eine Pflichtverletzung des Mieters dar, sieben ausgewachsene Katzen ausschließlich in der Wohnung zu halten. Dies müsse der Vermieter nicht dulden.

Die Berufung der beiden Mieter gegen das Urteil hatte keinen Erfolg. Mithin ist das Urteil rechtskräftig.

Hundeurin im Treppenhaus – fristlose Kündigung möglich?

Hundeurin im Treppenhaus – fristlose Kündigung möglich?

AG Köln, Urteil vom 08.08.2000, 208 C 164/00

Der Sachverhalt:

Hundeurin im Treppenhaus – fristlose Kündigung möglich? Einer Mieterin wurde fristlos das Mietverhältnis gekündigt. Begründet wurde diese Kündigung damit, dass der Hund im Treppenhaus uriniere und belle, wenn jemand die Wohnungstür passiere. Sie klagte gegen diese fristlose Kündigung.

Die Entscheidung des Amtsgerichts:

Das Amtsgericht in Köln gab der Mieterin Recht, denn eine fristlose Kündigung sei in diesem Falle unwirksam. Es wäre nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Mitmieter oder der Mietsache selbst gekommen und überdies sei auch nicht der Hausfrieden nachhaltig gestört worden.

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei ein gelegentliches Anschlagen des Hundes, wenn jemand an der Wohnungstür vorbeilaufe, nicht zu beanstanden und zudem hätte es auch nicht lange gedauert. Ein einmaliges Auffinden von Hundekot im Hof sei auch keine Rechtfertigung für eine fristlose Kündigung.

Zwar sei Hundeurin im Treppenhaus unangenehm und störend, allerdings sei es im vorliegenden Falle nicht so gravierend gewesen, dass es eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Nach einer Beweisaufnahme ergab es sich, dass lediglich alle 2-3 Wochen ein Fleck aufzufinden sei. Außerdem sei der Urin am Rande der Treppe platziert gewesen und man laufe üblicherweise im Treppenhaus mit Schuhwerk, sodass die Auswirkungen nicht so gravierend gewesen seien.

Eine ordentliche Kündigung seitens der Vermieterin sei allerdings berechtigt, wenn sich das Urinieren im Treppenhaus regelmäßig wiederhole.

Haltung von fünf Hunden in Mietwohnung untersagt

Haltung von fünf Hunden in Mietwohnung untersagt

AG München, Urteil 12.05.2014, Az.: 424 C 28654/13

Der Sachverhalt:

Ein Ehepaar hielt in ihrer Mietwohnung fünf kleine Hunde. Die Größe der Wohnung betrug 98 qm mit 2,5 Zimmern. Nachdem das Ehepaar eine Decke am Fenster ausschüttelte und damit nicht nur Staub, sondern auch Hundeknochen, Zahnstocher und eine Slipeinlage in den Hof des Mietshauses gefallen sind und dort eine Besucherin die Gegenstände trafen, forderte der Vermieter die Beklagten schriftlich auf, die Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen.

Als dies nicht geschah, erhob der Vermeiter Klage vor dem Amtsgericht München.

Sein Klageantrag bestand aus der Forderung an die Beklagten keinen Hund mehr in der Wohnung zu halten und es insbesondere zu unterlassen, Decken aus dem Fenster zu schütteln, bei der die Gefahr besteht, dass dabei Gegenstände auf Besucher des Hauses fallen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Amtsgericht München gab dem Vermieter teilweise Recht. Die Beklagten dürften zukünftig nur noch einen Hund in der Wohnung halten und keine Decken mehr am Fenster ausschütteln, wenn sich andere Personen darunter befinden.

Im schriftlichen Mietvertrag wurde keine Vereinbarung über Haustierhaltung getroffen. Die Formularfelder seien offengelassen worden. Allerdings konnte durch Zeugen nachgewiesen werden, dass der Vermieter mündlich die Haltung eines Hundes gestattet hat.

Jedoch konnte nicht bewiesen werden, dass auch bei Vertragsschluss über die Haltung von fünf Hunden geredet wurde.

Die Haltung von mehr als einem Hund entspreche nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, so das Amtsgericht München.

Ebenfalls äußerte sich das Gericht in Bezug auf das Ausschütteln der Decken am Fenster dahingehend, dass es zwar zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehöre, allerdings gelte dies nur dann, wenn sich keine Gegenstände in der Decke befänden. Denn diese könnten Personen unterhalb des Fensters treffen und zudem den Raum unterhalb des Fensters beschmutzen.

Weiterer Verfahrensgang:

Die Beklagten legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Die Sache wurde vom Landgericht übernommen. Am 20.11.2014 wurden sich die Parteien einig, dass der Rechtsstreit erledigt sei, denn die Beklagten zahlten die Miete nicht vollständig. Daraufhin kam es zur Räumungsaufforderung der Wohnung bis zum 16.12.2014.

Tierhalterhaftung für Schäden an Mietwohnung

Tierhalterhaftung für Schäden an Mietwohnung

17.000 Euro Schaden durch Katzenurin

Die Haftpflichtversicherung muss nicht zahlen

OLG Hamm (Az.: 20 U 106/14)

Geklagt hat die Halterin von 4 Katzen. Ihre Tiere urinierten in der gemieteten Wohnung und verursachten somit einen Schaden von über 17.000 Euro. Nachdem der Vermieter die Tierhalterin in Anspruch nach bat diese ihre Haftpflichtversicherung um Deckung.

Die Versicherung lehnte die Saldierung unter Verweis auf die Vertragsklausel „ Keine Haftung für übermäßige Beanspruchung der Mietsache“ ab.

Das LG Dortmund (Az.: 2 O 218/13) gab der Tierhalterin zunächst recht und befand, dass die Versicherung für den Schaden aufkommen müsse.

Zur Begründung gab das LG an, dass die angegebene Ausschlussklausel einen vertragsgemäßen Mietgebrauch voraussetze, der lediglich quantitativ überschritten ist. Die Haltung der Tiere sei aber per se keine zulässige Nutzung der Mietsache. Ein Verschulden der Mieterin am eingetretenen Schaden käme überdies nach § 538 BGB nicht in Betracht. Die Versicherung könne sich demnach nicht auf die Klausel berufen.

Das OLG Hamm (Az.: 20 U 106/14) ließ als Berufungsinstanz von dieser Auffassung ab.

Es führte an, dass die Katzenhaltung ihrer Art nach vertragsgemäß sei. Insofern die Tierhalterin allerdings derart viele Katzen hält, dass ihr eine Beaufsichtigung der Tiere nicht mehr gelingt, so liegt eine übermäßige Tierhaltung vor. Diese entspricht keiner qualitativen, sonder einer quantitativen Nutzungsüberschreitung des Mietobjektes. Schäden, die hierdurch entstehen unterliegen der Ausschlussklausel der Versicherung und müssen daher nicht gedeckt werden.

Hundehaltung in der Mietwohnung

Hundehaltung in der Mietwohnung

Hundehaltung in der Mietwohnung.Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für den Mieter, wenn er einen Hund in der Mietwohnung halten will.

Hunde sind nach weit verbreiteter Auffassung die besten Freunde des Menschen. Hunde sind für die meisten von uns vollwertige Familienmitglieder ohne sie zu vermenschlichen, wir richten unsere Freizeit nach den Bedürfnissen unserer Hunde und erfreuen uns über die Nähe zu ihnen.

Der Hund gehört für uns Hundehalter in die Wohnung wie jedes andere Familienmitglied auch.

Dies sehen einige Vermieter allerdings anders. Ein Hund kann nicht nur erfreuen. Er löst Allergien aus, verschmutzt, bellt und manch einer verwechselt gerne den hölzernen Türrahmen des frisch sanierten Gründerzeit-Altbaus mit seinem eigens für ihn angeschafften Kauknochen. Der Hundefreund sieht es gelassen. Doch was tun, wenn der Vermieter den vierbeinigen Bewohner als lästige Plage abweist?

Brisant, extrem einzelfallabhängig, teils kontrovers wird diese Frage seit etlichen Jahren gerichtlich erörtert. Hierbei stehen sich vor allem zwei Interessen und Erwägungen kollidierend gegenüber: Das Interesse des Vermieters sein Eigentum vor übermäßiger tierbedingter Abnutzung zu bewahren, sowie seine übrigen nicht hundehaltenden Mieter vor etwaigen Belästigungen zu schützen, und das Interesse des Mieters, in seiner Wohnung, seinen Lebensmittelpunkt, sein Leben nach freier Fasson zu gestalten – nach Belieben auch in hundlicher Begleitung.

Diese Interessen müssen unter beidseitiger Abwägung in Einklang gebracht werden. Ein gemeinsamer Nenner findet sich nicht, wenn eine Partei gänzlich auf ihr Interesse verzichten muss.

So sah es auch der BGH (Bundesgerichtshof), als er am 20.03.2013 entschied, dass ein generelles mietvertragliches Verbot von Hundehaltung unzulässig sei (Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12). Die Entscheidung erstreckt sich allerdings nur auf Hundehaltungsverbote, die der Vermieter dem Mieter als AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) bei Abschluss des Mietvertrages stellt. Also solche Vertragsbedingungen, die nicht individuell zwischen den Parteien ausgehandelt werden. Der BGH ist der Ansicht, dass eine AGB, die Tierhaltung generell verbietet gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.

Ein generelles Verbot berücksichtigt eben nie den Einzelfall und die besonderen Interessen des Mieters. Diese zu einseitige und kompromisslose Gewichtung der Belange einer Vertragspartei widersprechen dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme, dem alle Vertragstypen unterliegen. So auch der Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB.

Ob ein Hund in der Wohnung gehalten werden darf, entscheidet sich daher nach umfangreicher Berücksichtigung der Interessen des entsprechenden Mieters, seiner Mitmieter und des Eigentümers/Vermieters.

Ob auch ein generelles „individuellvertragliches“ Hundehaltungsverbot, also ein Verbot nicht im Wege der AGB, nach den gleichen Gründen unwirksam ist, wurde bislang nicht entschieden.

Dagegen spricht allerdings, dass der Mieter weniger schutzwürdig ist, wenn er eigens seine Mieterpflichten aushandelt und hierbei auf die Hundehaltung frei verzichtet. Verzichtet er bei Vertragsschluss ausdrücklich und nach freier Überzeugung auf die Haltung des Tieres, (in dem er der Mietvertrag trotz des vereinbarten Hundehaltungsverbot unterschreibt), fordert er diese aber zu einem späteren Zeitpunkt ein, so verhält sich der Mieter treuwidrig und muss sich an seine ursprüngliche Erklärung halten.

Ob sein Verzicht allerdings in jedem Fall immer nach freiem Willen erklärt wird, oder auch von Druck oder Angst gesteuert ist, auf dem teils hart umkämpften Wohnungsmarkt ansonsten chancenlos zu bleiben, wird wiederum Sache des Einzelfalls sein. Es sprechen einige Gründe dafür, unter entsprechenden Umständen auch für die zweite Alternative ein generelles Verbot als unzulässig zu werten.

Ist ein generelles vertragliches Verbot unwirksam, so heißt es allerdings noch lange nicht, dass der Mieter seine Wohnung automatisch zur Arche Noah verwandeln darf.

Aus vorgenannten Erwägungen muss auch der Mieter Rücksicht nehmen und die Interessen aller Beteiligten beachten. Dies erfordert, dass der Mieter vor der Anschaffung eines Hundes immer zuvor den Vermieter um Erlaubnis für eine Hundehaltung fragen muss. Dies gilt auch, wenn nur ein Hund genehmigt wurde und nun ein zweiter dazu kommen soll.

Erst wenn die Erlaubnis erteilt wird, darf der Familienzuwachs einziehen. Damit der Zustimmungsvorbehalt nicht auch faktisch zu einem generellen Hundehaltungsverbot führt, muss der Vermieter im Falle der Verweigerung unter Angabe seiner Erwägungen genau begründen, wieso er der Hundehaltung nicht zustimmt. Hierbei muss er Gründe anführen, die gewichtiger sind als das Interesse des Mieters an Haltung eines Hundes.

In Betracht käme eine Verweigerung wegen der besonderen Gefährlichkeit eines Tieres, starken Allergien anderer Mieter und bei ähnlichen gravierenden Konstellationen.

Die Verweigerung des Vermieters allein aus dem Grund, dass die vermieteten Räume durch die Tierhaltung stärkerer Abnutzung unterliegen genügt hingegen nicht. Der Mieter hat nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB das Recht des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Der vertragsgemäße Gebrauch eines gemieteten Wohnraums und die entsprechende vertragsgemäße wohnbedingte Abnutzung richten sich nach der gewöhnlich zu erwartenden Nutzung der Räumlichkeiten. Für gewöhnlich kann nicht erwartet werden, dass jeder Mieter mit Samtsolen über das Parkett schreitet und nach der Mietzeit alles wie neu übergibt.

Nur weil der Hund ein Lebewesen ist, welches von Natur aus die besondere Sorgfalt gegenüber fremden Eigentums nicht kennt, heißt dies noch nicht gleichsam, dass durch das Tier im Haus besondere Schäden zu erwarten sind.

Obgleich der Mieter natürlich in vollem Umfang gegenüber dem Vermieter für Schäden an der Wohnung haftet, die sein Hund verursacht hat, darf der Vermieter aus ungewisser Sorge um einen solchen Zustand die Hundehaltung nicht im Vorfeld verbieten. Er muss das Risiko zunächst in Kauf nehmen.

Wenn der Vermieter seine Erlaubnis zur Hundehaltung nicht erteilt, obwohl er nach dem oben Gesagten dazu verpflichtet wäre, bleibt dem Mieter nur der Weg zum Gericht, bei dem der Mieter die Erlaubnis zur Hundehaltung einklagen muss, andernfalls er das Risiko der mitvertraglichen Abmahnung zu tragen hat.

Fazit: Ein generelles mietvertragliches Hundehaltungsverbot ist nicht zulässig. Gleichwohl muss immer die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden, bevor der Mieter einen Hund in die Wohnung aufnimmt. Der Vermieter darf die Zustimmung dann verweigern, wenn gewichtige und übergeordnete Gründe dafür vorliegen, die Hundehaltung in seinem und im Interesse der übrigen Mieter zu verbieten. Bei unberechtigter Verweigerung der Zustimmung bleibt dem Mieter nur der Klageweg.