Haltungsuntersagung eines Labrador Retriever („großen Hundes“)

VG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2016 – 18 K 6428/15

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb einen am 06.01.2013 geborenen Hund der Rasse Labrador Retriever beim Vorbesitzer und meldete diesen noch am selben Tag (12.08.2014) im Wege der Online-Hundesteuer-Anmeldung an. Das Ordnungsamt der Beklagten bestätigte die Anmeldung und verlangte den nach § 11 Landeshundegesetz NRW vorausgesetzten Nachweis der Sachkunde sowie einen aktuellen Nachweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung. Nach erfolglosen Fristsetzungen zum 17. Juni 2015 und dem 16. Juli untersagte das Ordnungsamt mittels Bescheides vom 03. September die Haltung des Labradors sowie anderer so genannter großer Hunde gemäß § 11 Landeshundegesetz NRW. Der Hund müsse innerhalb von zwei Wochen an eine andere Person oder Stelle abgegeben werden und es müsse ein Nachweis über dessen Verbleib erbracht werden, so das Ordnungsamt. Ebenso wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 170 € festgesetzt. Die Begründung der Halteuntersagung stützte sich darauf, dass die Voraussetzungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen wurden.

Der Kläger erhob am 22. September 2015 Klage gegen diese Ordnungsverfügung. Er berief sich darauf, dass sein Hund versichert sei und seine Verlobte die notwendige Sachkunde habe. Im Übrigen könne er versichern, dass er vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre lang einen großen Hund gehalten habe, was nach dem Internetauftritt der Beklagten den förmlichen Sachkundenachweis ersetze.

 

Entscheidung:

Die Klage hatte Erfolg. Die Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes vom 3. September 2015 war rechtswidrig, der Kläger durfte seinen Hund behalten. Das Gericht argumentierte wie folgt:  

Gemäß § 11 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW dürfen große Hunde nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist.

Die Beklagte habe es noch nicht einmal geschafft darzulegen, geschweige denn zu beweisen, dass es sich bei dem Labrador um einen großen Hund im Sinne des § 11 Abs.1 Landeshundegesetz NRW handele. Sie sei für die Eingriffsvoraussetzungen aber darlegungs- und beweispflichtig.

Große Hunde sind solche, die eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, § 11 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW. Abweichend davon habe der Kläger bei seiner Online-Anmeldung vom 12. August 2014 die Widerristhöhe seines Labradors mit 38 cm und das Gewicht mit 18,5 kg angegeben. Obwohl diese Angaben für einen ausgewachsenen Retriever wenig wahrscheinlich seien, so sei es allein Sache der Beklagten Beweise zu erbringen, warum diese Angaben nicht zuträfen. Der Umstand, dass der Kläger der Einstufung seines Hundes als groß nie widersprochen habe, mache ihn nicht zum großen Hund. Es mangele seitens der Beklagten an Anhaltspunkten für eine Messung oder Wiegung des Labradors. Es sei noch nicht einmal dokumentiert, dass Mitarbeiter des Ordnungsamtes den Hund gesehen und hierbei nach Größe und Gewicht geschätzt hätten.

Ebenso sei Ziffer 2, Satz 2 der Ordnungsverfügung, wonach der Kläger den Hund nicht an eine mit ihm in einem Haushalt lebende Person abgeben darf, wegen Verstoßes gegen §15 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 2 S.1 OBG NRW rechtswidrig. Sie habe lediglich den Zweck, den Ordnungsbehörden die Aufsicht zu erleichtern. „Vorbehaltlich nachzuweisender Sachkunde und Zuverlässigkeit steht es mit dem Kläger in einem Haushalt lebenden Personen frei, von diesem einen großen Hund zu übernehmen, wenn damit tatsächlich die Aufgabe der Haltereigenschaft durch den Kläger und die Begründung der Haltereigenschaft durch die andere Person einher geht.“ Die Beklagte habe etwaige Umgehungsabsichten seitens des Klägers zu prüfen und könne ihm nicht einfach, um sich die Prüfung zu sparen, die Abgabe des Hundes an eine mit ihm im Haushalt lebende Person verbieten.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Umzug mit einem sog. Listenhund aus einem anderen Bundesland, zum Beispiel Niedersachsen, nach NRW

VG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2017 – 18 K 6990/15

Für die Haltung bestimmter Hunde gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Voraussetzungen, die der Hundehalter erfüllen muss. Je nach Bundesland gibt es verschiedene Verordnungen, in denen einzelne Hunderassen als gefährlich eingestuft (Listenhunde) und strenge Anforderungen an die Haltung gestellt werden. Es ist deswegen notwendig sich bei einem Umzug in ein anderes Bundesland genau über die Vorgaben dort zu informieren, da es bei einem Verstoß zu einer Haltungsuntersagung des Hundes kommen kann. So auch im folgenden Fall.

Sachverhalt:

Der Kläger und seine damalige Frau wohnten vom 21.12.2005 bis zum 20.04.2015 in NRW, wo er in der Straße I in der Stadt E gemeldet war. Am 27.05.2015 meldete er sich rückwirkend zum 20.04.2015 in der Straße C in Niedersachsen an. Dort erwarb er seinen Hund „Devil, einen American Staffordshire Terrier. (Der Erwerb und die Haltung eines American Staffordshire Terrier bedürfen in Niedersachsen keiner besonderen Erlaubnis!).  Dann meldete er sich am 08.07.2015 erneut in der Stadt E in NRW an; diesmal aber in der Straße N.

Am 20.05.2015, also zu der Zeit als er schon in Niedersachsen gewohnt haben soll, informierte ein Bewohner der Straße N die Stadt E in NRW (Beklagte), dass der Kläger und seine Frau in seiner Straße wohnen würden und einen American Staffordshire Terrier hielten. (Der American Staffordshire Terrier zählt in NRW zu den gefährlichen Hunde, deren Haltungserlaubnis und Erwerb an strenge Bedingungen geknüpft sind!) Daraufhin begab sich eine Außendienstmitarbeiterin der Beklagten am 25.06.2015 zur genannten Adresse, wo sie einer Frau begegnete, die gerade mit einem Hund namens Devil spazieren ging. Sie erzählte, dass sie sich um den Hund kümmere, wenn der Kläger sich in der Stadt E aufhalte.

Am 08.07.2015 meldete der Kläger seinen Hund in NRW an. Er gab an, den Hund beim Umzug aus Niedersachsen mitzubringen. Auch beim Ordnungsamt der Beklagten meldete er sich noch am gleichen Tag und verschickte mit einem Fax einen Meldebogen für „große Hunde“. Damit meldete er den Staffordshire Terrier an. Er teilte mit, seit dem 28.04.2015 Halter des Hundes zu sein.

Am 24.07.2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er Halter eines American Staffordshire Terrier sei, demnach eines „gefährlichen Hundes“. Er habe die erforderliche Sachkundeprüfung absolviert und zudem ein eigenes Konzept zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung erstellt. Auch wisse er um die Verantwortung, die mit dem Halten eines solchen Hundes einhergehe, weswegen er mit seinem Hund eine Hundeschule besuche.

Die Beklagte sah die Voraussetzungen zur Haltung eines gefährlichen Hundes als nicht erfüllt an und gab dem Kläger mittels eines Schreibens vom 18.08.2015 nach § 28 VwVfG die Möglichkeit sich bis zum 02.09.2015 zu der beabsichtigten Haltungsuntersagung zu äußern.

Inhalt der Ordnungsverfügung vom 18.09. 2015:                               

Die Beklagte untersagte dem Kläger, die weitere Haltung des Hundes und forderte ihn auf, ihn bis zum 07.10. 2015 abzugeben. Zudem untersagte sie ihm ab dem 08.10. 2015 die Haltung, Führung und Betreuung von gefährlichen Hunden nach dem Landeshundegesetz (LHundG).         Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen an. Des Weiteren drohte sie bei Nichteinhaltung mit einer Beschlagnahmung des Hundes, sowie die sofortige Wegnahme aller entgegen der Ordnungsverfügung gehaltenen, geführten Hunde oder betreuten Hunde.

Gegen die Ordnungsverfügung reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage ein.

Er führte an, dass ihm zu wenig Zeit zu seiner Stellungnahme gegeben worden sei. Weiterhin erklärte er, dass es sich bei seiner Anmeldung in Niedersachsen nicht um eine Scheinanmeldung (wie von der Beklagten behauptet) handele. Er habe dort gelebt und sich wegen seiner Firma oft in E aufgehalten. Die Firma habe dort zwei Büros. Ein Büro sei in der Straße I, ein zweites in der Straße N. Deswegen sei auch die Post aus dem Büro in der  Straße N verschickt wurden. Während seiner Zeit in Niedersachsen, habe er den Hund Devil von einem Privatmann gekauft und ihn ordnungsgemäß nach dem niedersächsischen Landeshundegesetz angemeldet. Nach einiger Zeit habe er sich entschieden nach E zurückzukehren. Er habe sich telefonisch bei D erkundigt, ob und wie das mit einem Hund dieser Rasse möglich sei. Man habe ihm nicht erklärt, dass die Dauer seines Aufenthalts in Niedersachsen von Bedeutung sei. Am 08.07.2015 sei Devil von ihm mit der richtigen Rassebezeichnung angemeldet worden. Auf der Seite der Stadt E habe er keinen Antrag auf Haltungserlaubnis nach §§ 3, 4 LHundG gefunden, sodass seine Halteranzeige für große Hunde im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatz als Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis ausgelegt werden müsse. Die Voraussetzungen für die Erlaubnis lägen vor. Auch liege das im LHundG geforderte private Interesse vor, da er den Hund rechtmäßig in Niedersachsen gekauft habe. Weiterhin stehe es gemäß Art. 11 GG ihm zu, an jedem Ort innerhalb Deutschlands zu wohnen und seinen Hund als sein Eigentum mitzunehmen. Das Landeshundegesetz NRW könne sein Grundrecht aus Art. 11 GG nicht einschränken. Deswegen müsse ihm die Haltungserlaubnis für den Hund erteilt werden. Auch könne man ihm nicht verbieten, bestimmte Hunde zu halten, da er zuverlässig sei. Er habe am 11.03.2015 beim zuständigen Veterinäramt den nach dem LHundG NRW erforderlichen Sachkundenachweis absolviert und vom Ordnungsamt die Erlaubnis zum Ausführen eines anderen Staffordshire-Terrier (Pluto) aus dem Tierheim in E erhalten.

Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen:

Sie erläuterte, dass kein Anhörungsmangel vorliege, da der Kläger genug Zeit zur Stellungnahme gehabt habe. Weiterhin habe er bereits am 11.03.2015 den Sachkundenachweis nach LHundG NRW abgelegt, sodass er über die Vorgaben bei der Haltung eines gefährlichen Hundes in Nordrhein-Westfalen Bescheid wisse. Er sei nur für einen kurzen Zeitraum in Niedersachsen gemeldet gewesen, was zu der Annahme führe, dass er nur umgezogen sei, um eine Legalisierung der Haltung seines privat erworbenen Welpen zu bezwecken. Der Kläger habe gewusst, dass der Umzug nach NRW mit einem gefährlichen Hund schwierig sei. Deswegen hätte er sich beim Ordnungsamt genau darüber informieren müssen. Das Bestehen eines besonderen privaten Interesses zur Haltung des Hundes sei nicht ersichtlich. Zudem sei zu bezweifeln, dass der Hund nur zum Hundetraining nach E. gebracht worden sei. Auch die Angaben hinsichtlich des Tierheimhundes Pluto hätten Fragen aufgeworfen. Entgegen der Beschreibung des Klägers sei er als unzuverlässig angesehen worden, sodass von jeder Vermittlung eines Hundes abgesehen worden sein.

 

Entscheidung:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Ordnungsverfügung der Stadt E vom 18.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 I 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Haltungserlaubnis für den American Staffordshire-Terrier Devil.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf argumentiert wie folgt:

§ 12 II 1 LHundG NRW untersage die Haltung eines gefährlichen Hundes, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht gegeben sind, eine Erlaubnis nicht innerhalb der Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt worden ist. Bei dem Hund handele es sich um einen gefährlichen Hund nach LHundG. Der Kläger habe keine solche Erlaubnis und erfülle in seiner Person auch nicht die Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung. Unabhängig davon, ob er zuverlässig sei oder nicht, läge kein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der weiteren Haltung vor. Ein öffentliches Interesse könne grundsäztzich bei einem Tierheimhund (aus NRW), der an eine Privatperson vermittelt werden soll, bejaht werden. Der Kläger habe den Hund aber nicht aus einem Tierheim übernommen, sondern privat gekauft. An ein besonderes Interesse seien enge Bedingungen geknüpft, um die Menschen ausreichend vor gefährlichen Hunden zu schützen. Aus diesem Grund ergebe sich ein privates Interesse nicht allein daraus, dass er den Hund in Niedersachsen (wo er ihn ohne Erlaubnis halten durfte) gekauft und angemeldet hatte und ihn dann bei dem Umzug nach Nordrhein-Westfalen mitbrachte.                                                                 

Weiterhin könne sich der Kläger nicht auf Vertrauens oder Bestandsschutz berufen, da er die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vor seinem Umzug kannte.

Der Verweis des Klägers auf Art. 11 GG, nach dem er Freizügigkeit genieße und sein Eigentum mitnehmen dürfe, ergebe keine andere rechtliche Bewertung des Falles. Die strengen Vorschriften sollen den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Hunden gewährleisten. Sie seien deswegen verfassungskonform.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Beißvorfall Schäferhund – Zum Haltungsverbot von großen Hunden

VG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.2018 – 18 K 1929/16

Sachverhalt:

Im Frühjahr 2011 kam es mit dem Schäferhund des Klägers zu einem Vorfall, bei dem der Schäferhund einem Mädchen ins Bein gebissen und es dadurch verletzt hatte. Die beklagte Ordnungsbehörde begutachtete den Schäferhund daraufhin und stellte dessen Gefährlichkeit fest. Durch die begutachtende Amtstierärztin wurde mündlich ein sofortiger Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet. Der Kläger erklärte sich hiermit einverstanden und verzichtete ausdrücklich auf eine schriftliche Bestätigung.

Über ein Jahr später kam es erneut zu einem Vorfall, bei dem der Schäferhund einem Mann ins Bein gebissen haben soll. Der Schäferhund soll dabei weder angeleint gewesen sein, noch einen Maulkorb getragen haben. Ob der Schäferhund des Klägers den Mann überhaupt gebissen und verletzt hatte, war zwischen den Parteien jedoch umstritten und blieb ungeklärt.

Aufgrund dieses Vorfalls erließ die Beklagte einen Bescheid gegen den Hundehalter und ordnete ein Hundehaltungsverbot sowohl bezüglich des Schäferhundes, als auch bezüglich der generellen Haltung großer Hunde im Sinne des § 11 LHundG NRW an. Zudem sollte der Schäferhund bis zur Überprüfung der Gefährlichkeit in einem Tierheim untergebracht werden.

Gegen diesen Bescheid klagte der Hundehalter und stellte zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Der Antrag wurde abgelehnt, denn das Gericht sah die Unzuverlässigkeit des Hundehalters als erwiesen an. Der zweite Vorfall hätte vermieden werden können, hätte sich der Kläger an die Haltungsauflagen nach dem ersten Vorfall gehalten. Da er sich in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hatte, dass seiner Meinung nach die mündliche Anordnung keine Wirkung ihm gegenüber entfaltet hätte, war auch davon auszugehen, dass er sich weder an den Leinen- noch an den Maulkorbzwang gehalten hatte. Somit war von einem Verstoß gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW auszugehen. Er habe außerdem nach dem ersten Vorfall gewusst, dass sein Schäferhund aggressives Verhalten zweigen würde und hätte daher den Schäferhund erst recht sichern müssen.

Das Hauptsacheverfahren wurde eingestellt, da der Schäferhund zwischenzeitlich abgegeben worden war.

Weil der Geschädigte des zweiten Vorfalls seinerseits den Hundehalter verklagte, kam es zu einem weiteren Gerichtsverfahren, bei dem mehrere Zeugen zu dem Vorfall angehört wurden. Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage gegen den Hundehalter im Januar 2015 ab. Das Gericht hatte erhebliche Zweifel daran, dass der Schäferhund den Mann verletzt hatte, denn die Zeugenaussagen blieben unergiebig, der Kläger konnte somit keinen Biss beweisen. Es blieb offen, ob der Schäferhund seinerzeit angeleint gewesen war.

Im November 2015 stellte der Halter des Schäferhundes einen Antrag bei der Beklagten, das Verbot zur Haltung großer Hunde aufzuheben. Er begründete den Antrag damit, dass ein Biss bei dem Gerichtsverfahren nicht festgestellt werden konnte. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid ab. Für eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens gäbe es keine Gründe, es fehle an neuen Anhaltspunkten. Eine Rechtsmittelbelehrung fehlte in dem Bescheid.

Anfang 2017 erhob der Hundehalter Klage hiergegen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Die Ablehnung der Aufhebung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, er hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Haltungsverbots für große Hunde.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 22 OBG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die von einer Ordnungsverfügung mit fortdauernder Wirkung betroffene Person verlangen, dass die Verfügung aufgehoben wird, wenn die Voraussetzungen der Ordnungsverfügung fortfallen.

Die Voraussetzungen der ersten Ordnungsverfügung aus dem Jahr 2012 sind vorliegend jedoch nicht entfallen. Die Rechtsgrundlage für ein allgemeines Haltungsverbot von großen Hunden ist in § 12 Abs. 2 LHundG NRW geregelt. Danach kann das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des LHundG NRW oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG nicht erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine solche Anordnung vorlagen, denn der Kläger hatte sich nach eigenen Angaben trotz ausdrücklicher Zustimmung und Verzichts auf eine schriftliche Ausführung nicht an die Haltungsanordnungen gebunden gefühlt und in der Folge hiergegen verstoßen. Diese Voraussetzungen sind auch nicht durch die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf oder durch Zeitablauf entfallen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts enthält weder die Feststellung, dass es nicht zu einem Biss gekommen ist, noch, dass der Schäferhund des Klägers bei dem Vorfall angeleint gewesen ist oder einen Maulkorb trug. Es stellt lediglich fest, dass ein Biss durch die beigebrachten Beweismittel nicht zweifelsfrei bewiesen werden konnte. Zudem hatte das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss nicht auf den Umstand abgestellt, dass es bei dem zweiten Vorfall tatsächlich zu einem Biss gekommen ist. Ausschlaggebend für die Feststellung war, dass der Kläger schwerwiegend und wiederholt gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen hat und sich als unzuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 2 LHundG NRW erwiesen hat und zwar hauptsächlich wegen des ersten Vorfalls bei dem der Schäferhund ein Kind gebissen hatte und weil der Kläger trotz Kenntnis der von seinem Schäferhund ausgehenden Gefahren die Anordnung der Amtsveterinärin zwar scheinbar akzeptierte, sie zugleich aber mit Verweis auf deren mögliche Nichtigkeit vorsätzlich missachtete.

Auch der Zeitablauf seit Erlass der Verfügung führt nicht zu einem Fortfall der ihr zugrundeliegenden Voraussetzungen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich ergäbe, dass der Kläger sein Fehlverhalten mittlerweile eingesehen hätte und zukünftig nicht mehr mit Verstößen gegen das LHundG NRW zu rechnen ist. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger – selbst wenn es bei dem zweiten Vorfall nicht zu einem Biss durch seinen Schäferhund gekommen sein sollte – massiv und wiederholt gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen hat, so dass auch nach sechs Jahren noch von einer Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen werden kann.

Eine abweichende Betrachtung erlaubt auch § 7 Abs. 1 LHundG NRW nicht. Danach besitzen Personen die zur Haltung eines Hundes erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wegen der dort genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass nach einem Ablauf von fünf Jahren auch sonstige Tatbestände, die zur Annahme der Unzuverlässigkeit des Hundehalters geführt haben, nicht mehr zu berücksichtigen wären. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich hier aus § 7 Abs. 2 Nr. 2, der im Gegensatz zu § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG gerade keine zeitliche Einschränkung vorsieht. Aber auch eine festgestellte Unzuverlässigkeit wegen der Begehung von Straftaten entfällt nicht automatisch nach Ablauf von fünf Jahren. Raum für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG besteht aber auch bereits mangels Regelungslücke und mangels vergleichbarer Interessenlage nicht.

 

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Zur Unterscheidung zwischen Standard Bullterrier und Miniatur-Bullterrier mit Blick auf das LHundG

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2016, Az. 18 L 3440/16

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Feststellung des zuständigen Ordnungsamtes, dass es sich bei dem von der Antragstellerin gehaltenen Hund um einen Bullterrier handele, dessen Gefährlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 LHundG Nordrhein-Westfalen vermutet werde. Die Antragstellerin behauptet, dass es sich bei ihrem 39 cm großen und 15 kg schweren Hund um einen Miniatur-Bullterrier handele.

 

Der Beschluss

Das Verwaltungsgericht gab der Behörde Recht.

Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass es sich bei ihrem Hund um einen solchen der Rasse Miniatur-Bullterrier handelt. Nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp) handele es sich bei diesem wegen dessen Größe deutlich wahrscheinlicher um einen Bullterrier als um einen Miniatur-Bullterrier. Bei den von der FCI anerkannten Hunderassen „Bullterrier“ und „Miniatur-Bullterrier“ handele es sich um zwei verschiedene Rassen. Mit Ausnahme der Angaben zur Größe, die ausschließlich bei dem Miniatur-Bullterrier vorhanden seien und wonach dessen Widerristhöhe 35,5 cm nicht überschreiten solle, sind die Rassebeschreibungen wortgleich. Ein Miniatur-Bullterrier unterscheide sich vom Bullterrier aufgrund der jeweils wortgleichen Rassebeschreibungen daher nur durch die insgesamt proportional kleineren Abmessungen. Eine Unterscheidung anhand von individuell unterschiedlichen Rassemerkmalen ist bei vollständig wortgleichen Merkmalen der Rassebeschreibungen denklogisch schon deshalb nicht möglich, weil es an geeigneten Anknüpfungsmerkmalen in der Rassebeschreibung fehlt. Soweit bestimmte Gutachter der Auffassung seien, Bullterrier und Miniatur-Bullterrier durch besondere phänotypische Merkmale außerhalb der Größe voneinander differenzieren zu können und insofern auch in der Rechtsprechung bereits Gehör gefunden hätten, bestünden systematische Bedenken gegen diese Auffassung (Die Verfasserin teilt diese Bedenken nicht). Einen Abstammungsnachweis konnte die Antragstellerin nicht vorlegen. Der von ihr behauptete Vater des Hundes, habe seinerseits die Soll-Größe für Miniatur-Bullterrier um 2,5 cm überschritten und habe aus diesem Grund sowieso nicht zur Zucht eingesetzt werden dürfen. Dies ergebe sich schon aus dem zweiten N.B. (nota bene) aller Rassebeschreibungen des FCI, wonach zur Zucht ausschließlich funktional und klinisch gesunde, rassetypische Hunde verwendet werden sollen.

Es läge auf der Hand, dass bei der beabsichtigten Zucht von Miniatur-Bullterriern die Soll-Größe von 35,5 cm als phänotypisches Merkmal entwertet würde, wenn zur Zucht auch nur ein Elternteil zugelassen wird, welches das Kriterium „Widerristhöhe kleiner oder gleich 35,5 cm“ nicht erfüllt. Bei Zulassung einer solchen Zuchtpraxis wäre die Einhaltung der Soll-Größe vom Zufall abhängig und würde eine Unterscheidung des Miniatur-Bullterriers vom Bullterrier bis auf weiteres unmöglich machen.. Auf dieses Ziel scheine die einschlägige deutsche Zuchtpraxis gerichtet, wenn Züchter in der Vergangenheit sogar Hunde mit einer Widerristhöhe von über 39 cm  zur Zucht von (als Miniatur-Bullterriern deklarierten) Hunden eingesetzt hätten. ( Hinweis für Züchter von Miniatur Bullterriern in NRW: Soweit diese mit Hunden über 35,5 cm züchten könnten dies als massiver Verstoß gegen das LHundG NRW gewertet werden.)

Aus Sicht des Gerichts bestünde der Verdacht, dass in den einschlägigen Kreisen nicht die Absicht bestünde, rassetypische Miniatur-Bullterrier zu züchten (diese wären nämlich kleiner oder gleich 35,5 cm groß), sondern solche Hunde, die dem Phänotyp des Bullterriers insbesondere aufgrund ihrer Größe (ganz oder annähernd) entsprechen, ohne dessen Namen tragen zu müssen. Die Gründe hierfür lägen angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung der Rassen auf der Hand.

 

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Zwangsgeld und Androhung der Sicherstellung bei Verstößen gegen den Leinen und- Maulkorbzwang

Zwangsgeld und Androhung der Sicherstellung bei Verstößen gegen den Leinen und- Maulkorbzwang

VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2013, Az. 18 K 2798/13

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Halterin eines ca. 40 kg schweren und ca. 50 cm großen, gechipten und „T“ gerufenen Labrador/Belgischer Schäferhund-Mix-Rüden.

Nach einem Beißvorfall vom 12. April 2011 und einer anschließenden amtstierärztlichen Begutachtung gab ihr das Ordnungsamt der Beklagten auf, dass T außerhalb befriedeten Besitztums an einer kurzen, reißfesten Leine (Maximallänge 1,50 m) zu führen sei. Außerdem wurde ihr aufgegeben, sicherzustellen, dass T nur von Aufsichtspersonen ausgeführt wird, die in der Lage sind, den Hund in jeder Situation zu beherrschen. Bei Nichtbeachtung dieser Verfügung wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 800 Euro angedroht.

Zwei Jahre später führte der Schwager der Klägerin den Hund der Klägerin unangeleint aus. Hierbei biss T einen Jack Russel Terrier in den Kopf. Wegen Verletzung der Anleinpflicht verhängte das Ordnungsamt gegen die Klägerin das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 800 Euro. Außerdem ordnete das Ordnungsamt einen Maulkorbzwang für T an und drohte die Sicherstellung des Hundes an für den Fall zukünftiger Nichtbeachtung des bereits festgesetzten Leinenzwangs und des Maulkorbzwangs.

Gegen das Zwangsgeld, den Maulkorbzwang und die Androhung der Sicherstellung erhob die Klägerin Klage.

Das Urteil

Die Klage wurde abgewiesen.

Die Festsetzung des Zwangsgeldes sei rechtmäßig gewesen, es käme nicht darauf an, dass der Schwager der Klägerin in der Vergangenheit zuverlässig gewesen sei, die zivilrechtliche Exkulpation des Auftraggebers für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB im Bereich des Ordnungsrechts mangels Regelungslücke nicht anwendbar sei.

Auch der Maulkorbzwang sei rechtmäßig gewesen. Von T ginge die Gefahr aus, dass er andere Hunde grundlos, insbesondere ohne angegriffen worden zu sein, beiße. Diese Gefahr habe sich bereits zwei Mal spontan verwirklicht und sei deshalb gegenwärtig. Es sei jederzeit im Sinne von täglich mit neuen Angriffen von T auf kleinere Hunde zu rechnen. Erneute Angriffe könnten durch den Maulkorbzwang nicht verhindert werden. Der Maulkorbzwang gewährleiste jedoch, dass die angegriffenen Hunde weniger schwer verletzt würden. Daher sei der Maulkorbzwang auch verhältnismäßig. Die Anordnung eines Maulkorbzwangs bei jedem Ausführen von T sei zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen, insbesondere anderen Hunden, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch keine Ermessensentscheidung, sondern zwingend. Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Wertung in § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW. Nach dieser Vorschrift sei gefährlichen Hunden ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Verrichtung anzulegen. T sei ein im Einzelfall gefährlicher Hund i.S.d. § 3 Abs. 3 LHundG NRW. Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 5 LHundG NRW sei ein Hund im Einzelfall gefährlich, wenn er einen anderen Hund durch Biss verletzt habe, ohne selbst angegriffen worden zu sein.

Zuletzt sei auch die Anordnung der Sicherstellung als Maßnahme zur Vollstreckung von Verstößen gegen den Leinen  und Maulkorbzwang rechtmäßig.

Das unangeleinte oder maulkorblose Ausführen von T stelle wegen dessen Unberechenbarkeit insbesondere beim Zusammentreffen mit kleineren Hunden eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von § 43 Nr. 1 PolG NRW dar. Die angedrohte Sicherstellung sei auch ermessensfehlerfrei. Vorliegend kämen überhaupt nur die Zwangsmittel Zwangsgeld oder Sicherstellung in Betracht. Der Klägerin sei aber mit einem Zwangsgeld schon deshalb nicht mehr wirksam zu drohen, weil sie am 26. März 2011 die eidesstattliche Versicherung geleistet habe. Angesichts der völligen Einsichtsfreiheit der Klägerin in die ihr als Hundehalterin obliegenden Pflichten, die durch den Verwaltungsvorgang dokumentiert sei, sei bei erneuten Verstößen gegen den Leinen  oder Maulkorbzwang die Sicherstellung von T zum Schutze der Allgemeinheit vor den von diesem ausgehenden Gefahren alternativlos.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes im Eilverfahren

Rechtmäßige Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes im Eilverfahren

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2017– 18 L 4205/16 –

Die Tötung von mehreren Kleintieren rechtfertigt die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes und die aufgrund des Vorfalls gegen den Halter ergangene Ordnungsverfügung.

Der Sachverhalt:

Der Antragsteller des Eilverfahrens ist Halter eines Jagdhundes der Rasse „Deutsch Drahthaar“. Nach einer amtstierärztlichen Begutachtung stellte die Behörde, die Antragsgenerin die Gefährlichkeit nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes durch Ordnungsverfügung fest. Der Hund habe gezeigt, dass er unkontrolliert Tiere reiße. Gesetzliche Folge ist ein Leinen- und Maulkorbzwang beim Ausführen des Hunde.

Zum Einen habe der Hund bereits im Mai 2016 einen Kaninchenstall aufgebrochen und das darin befindliche Tier getötet und anschließend mitgenommen. Zum Anderen sei er am 03.08.2016 in einen Kleintierzwinger eingedrungen und habe dabei zehn Meerschweinchen und sieben Kaninchen, vermutlich durch Genickbiss, getötet. Für beide Vorfälle gibt es Zeugen.

Der Antragsteller begehrte nun die Aufhebung dieser Verfügung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die Entscheidung des VG Düsseldorf:

Nach Auffassung des Verwaltungsgericht erging die Ordnungsverfügung rechtmäßig.

Alle Erkenntnisse würden für ein Fehlverhalten des Hundes sprechen. Der Antragsteller hingegen berief sich erst darauf, dass drei Vorfälle geschehen müssten, um eine Gefährlichkeit seines Hundes festzustellen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts keineswegs der Fall.

Nach § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 LHundG NRW sind im Einzelfall gefährliche Hunde solche, die unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

Ein unkontrolliertes Verhalten sei im Sinne der gesetzlichen Legaldefinition dann anzunehmen, wenn der Hund nicht auf Anweisung bzw. Kommandos des Halters, sondern aus eigenem Antrieb handele. Daher könne sogar bei einem einmaligen (Fehl)Verhalten der Tatbestand des § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 LHundG NRW verwirklicht werden, entscheidend sei einzig und allein, dass der Hund sich unkontrolliert verhalte

Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.

Ein unkontrolliertes Verhalten habe vorliegend stattgefunden, Anhaltspunkte dafür, dass der Hund auf Kommando seines Halters die Ställe aufgebrochen habe lägen nicht vor.

Auch anderweitige Einwände des Antragstellers, zum Beispiel, dass sein Hund an beiden Tagen weder Blut- oder Fellspuren am Maul hatte, sprächen nicht dafür, die Ordnungsverfügungen aufzuheben. Ein Hund könne sich die Spuren ohne Probleme selbst entfernen und zudem müsse bei einem „Genickbiss“ kein Blut am Maul des Tieres befindlich sein.

Überdies seien beide Tatorte weniger als einen Kilometer Luftlinie von dem Wohnort des Tieres entfernt.

Wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass der Hund des Antragstellers die Vorkommnisse nicht verursacht habe, sei eine Befolgung der Ordnungsverfügung bis zu diesem Zeitpunkt trotzdem zumutbar, es sei lediglich Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb des eigenen Grundstücks, angeordnet, dies könne sowohl Halter als auch Hund zugemutet werden.

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