Einstufung als „gefährlicher“ Hund trotz negativer Erfahrungen im Welpenalter

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 02.10.2009, 1 L 825/09.MZ

Der Sachverhalt:

Vorliegend sprang der Jagdhund der Antragstellerin über den Vorgartenzaun auf die Straße. Anschließend biss er einer Frau in den Unterarm, wobei die Wunde im Krankenhaus genäht werden musste und es einer längeren ärztlichen Behandlung bedurfte.

Im Anschluss an diesen Vorfall wurde unter Anordnung des Sofortvollzugs durch die Verbandsgemeinde der Antragstellerin ein Bescheid zugestellt, in welchem die Feststellung getroffen wurde, dass ihr Hund nun als „gefährlicher“ Hund im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde gelte.

Dies hat verschiedene Auflagen zufolge, wie die Anlein- oder Maulkorbpflicht.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Vor Gericht trug die Antragstellerin vor, dass die Geschädigte ebenfalls einen Hund besitze und der Hund der Geschädigten ihren eigenen Hund im Welpenalter gebissen habe. Während dieses Beißvorfalls habe die Geschädigte hysterische Hilferufe von sich gegeben, welche sie ebenso von sich gab, als der Hund der Antragstellerin über den Zaun sprang.

Diese Schreie, so die Antragstellerin, hätten bei ihrem Hund ein „psychologisches Erlebnis“ hervorgerufen. Er empfinde die Geschädigte und ihren Hund als bedrohlich.

Allein, um einem erneuten Negativerlebnis vorzubeugen, habe er zugebissen.

Jedoch wurde von den Richtern der 1. Kammer der Sofortvollzug des Bescheides bestätigt. Der Hund der Antragstellerin habe sich als bissig erwiesen – somit gelte er als „gefährlicher“ Hund im Sinne des Gesetzes. Es sei kein Verhalten von Seiten der Geschädigten ausgegangen, welches man als provozierend einstufen könnte.

Dahingegen sei der Hund der Antragstellerin zielgerichtet und in Angriffshaltung auf die Geschädigte gestürzt. Die (behaupteten) Negativerlebnisse im Welpenalter könnten einen derartigen Angriff nicht rechtfertigen.