Erlaubnispflicht für Hundetrainer gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Rücknahme rechtswidriger Nebenbestimmungen nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist

Gemäß §§ 11 II a TierSchG kann eine Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG mit Nebenbestimmungen versehen werden. Hierzu zählen insbesondere Auflagen, die dem Erlaubnisinhaber bestimmte Pflichten auferlegen, aber auch Befristungen und andere Bestimmungen. Viele Veterinärämter machen von dieser Möglichkeit exzessiv Gebrauch und versuchen insbesondere mit dem Instrument der Auflage, ihre Vorstellungen von tierschutzgerechter Hundeausbildung durchzusetzen. Andere Auflagen dienen dem Zweck, quasi durch die Hintertür eine veterinärmedizinisch fragwürdige Impfplicht einzuführen oder polizei- und ordnungsrechtlich motivierte Dokumentationspflichten zu begründen. Viele Auflagen sind für den betroffenen Erlaubnisinhaber mit einem hohen Arbeits- und Verwaltungsaufwand verbunden. Gleichwohl müssen Auflagen penibel erfüllt werden. Die Verletzung von Auflagen kann zum Widerruf der Erlaubnis führen. Zudem kann die Verletzung von Auflagen gemäß § 18 I Nr. 20 TierSchG als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Wird ein Bußgeld – das Gesetz sieht einen Rahmen von bis zu € 25.000,00 zu – verhängt, kann die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers in Zweifel stehen, was wiederum zum Widerruf der Erlaubnis führen kann. Auflagen zu einer Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG sind also ein „scharfes Schwert“, das man nicht unterschätzen sollte.

Seit der Einführung der Erlaubnispflicht gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG hatten die Verwaltungsgerichte wiederholt Gelegenheit, sich mit der Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG zu beschäftigen. Dabei sind verschiedene Nebenbestimmungen durchgefallen, also als rechtswidrig qualifiziert worden:

  • Auflagen, die umfangreiche Dokumentationspflichten bezüglich Kunden, Hunden oder Ausbildungsinhalten begründen
  • Auflagen, wonach nur Hunde an der Ausbildung teilnehmen dürfen, die über einen konkret definierten Impfschutz verfügen
  • Befristungen
  • Auflagenvorbehalte
  • Widerrufsvorbehalte

Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG sind isoliert anfechtbar. Ein Widerspruch oder eine Klage gegen eine Nebenbestimmung berührt die Erlaubnis als solche also nicht.

Was aber ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist – wie in vielen Fällen – bereits abgelaufen und der Erlaubnisbescheid und seine Nebenbestimmungen bestandskräftig sind? Kann sich der Erlaubnisinhaber dann noch mit Erfolg gegen eine rechtswidrige Nebenbestimmung in seiner Erlaubnis wenden?

Ja – unter Umständen ist dies möglich.

Gemäß § 48 I VwVfG kann die Behörde einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, auch wenn er mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft ganz oder teilweise zurücknehmen, also im Ergebnis aufheben oder ändern. Die Vorschrift findet auch auf Nebenbestimmungen Anwendung. Die Erlaubnisbehörde kann also Auflagen oder andere Nebenbestimmungen auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist aufheben oder modifizieren. Wie sich aus dem Wort „kann“ ergibt, liegt die Rücknahme einer rechtswidrigen Nebenbestimmung im Ermessen der Behörde. Es besteht also grundsätzlich – abgesehen von bestimmten Sachverhaltskonstellationen, deren Vorliegen immer zu prüfen ist – kein Anspruch auf Rücknahme einer rechtswidrigen Nebenbestimmung. Maßgeblich ist eine Abwägung im Einzelfall. Es kommt also auf die konkreten Umstände in jedem Einzelfall an.

Sollte eine Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG rechtswidrige Nebenbestimmungen enthalten, bietet § 48 I VwVfG eine Möglichkeit, dies zu korrigieren oder Nebenbestimmungen zu modifizieren.

Wenn Sie zu den Betroffenen zählen und Sie sich entscheiden, bei Ihrer Erlaubnisbehörde die Rücknahme oder Änderung rechtswidriger Nebenbestimmungen zu beantragen, sind wir gerne bereit Ihre Rechte durchzusetzen.

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Dr. Eugène Beaucamp

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„Jobangebot“ wissenschaftlicher Mitarbeiter

Die auf Hunderecht/Tierrecht spezialisierte Kanzlei Susan und Dr. Eugène Beaucamp sucht kurzfristig einen wissenschaftlichen Mitarbeiter (m/w), der/die die Kanzlei im Rahmen einer wissenschaftlichen Publikation zu Themen rund um § 11 TierSchG bei fairer Bezahlung juristisch unterstützt.

Die Kanzlei SBeaucamp ist bundesweit insbesondere auch im Bereich des „Hunderechts“ tätig und vertritt Mandanten in allen Rechtsfragen rund um den Hund. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sind Verfahren nach den Landeshundegesetzen – insbesondere Gefährlichkeitsfeststellungen – und Bußgeld- und Strafverfahren nach „hundlichen Attacken. Ein weiterer Tätigkeitschwerpunkt der Kanzlei sind Erlaubnisverfahren nach § 11 I S. 1 TierSchG. Die Kanzlei betreut insbesondere Hundetrainer, Hundezüchter, Tierpensionen oder Tierschutzvereine.

Dr.Eugène Beaucamp ist sicherlich einer der führenden Spezialisten für Antragsverfahren gemäß § 11 TierSchG. Dies gilt insbesondere für Antragsverfahren gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG für Hundetrainer – die Erlaubnispflicht wurde bei der letzten Novellierung des TierSchG eingeführt – aber auch für Erlaubnisverfahren, die TierschutzvereineAuslandstierschutz – oder tierheimähnliche Einrichtungen betreffen.

Sie sollten juristische Kompetenz haben, Freude an wissenschaftlichem und eigenständigen Arbeiten haben und über die Fähigkeit verfügen, sich schnell in neue Rechtsmaterien einarbeiten zu können. Selbstverständlich sind Präzision und Engagement.

 

Bitte reichen Sie Ihre Bewerbungen an :

Frau Melanie Schmidt
(Sekretariat )

Phone:    +49 (0) 2151 – 76 70 00 9
Mobile:   +49 (0) 172 –   26 82 09 3
Fax:         +49 (0) 2151 – 76 70 83 0
Email:    schmidt. kanzlei-beaucamp@t-online.de
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Website:  www.pferderecht-sbeaucamp.de

Address:  Dohmenstraße 53, D-47807 Krefeld

Hundetrainer und das leidige Genehmigungsverfahren

11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG – Diskutieren Sie mit Ihrer Behörde!

Wir haben darüber berichtet, dass die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz – Arbeitsgruppe Tierschutz in ihrer 30. Sitzung am 06./07.12.2017 beschlossen hat, dass Tierärztekammer-Zertifizierungen und IHK-Ausbildungen nicht mehr generell als einem Fachgespräch gleichwertig anerkannt werden. Das bedeutet nicht, dass diese Qualifikationen von den Erlaubnisbehörden nicht weiterhin als Sachkundenachweis anerkannt werden können. Konsequenz ist aber, dass die Erlaubnisbehörden – wie es § 11 II Nr. 1 TierSchG a.F. verlangt – Hundetrainer-Ausbildungen anderer Anbieter nicht ohne Weiteres als ungeeignete Sachkundenachweise abqualifizieren können, sondern einer fachlichen Bewertung unterziehen müssen. Tierärztekammer-Zertifizierungen oder IHK-Ausbildungen dürfen auch nicht Maßstab dieser Bewertung sein. Denn dies liefe entgegen der „neuen“ Verwaltungsmeinung auf eine faktische Gleichwertigkeitsanerkennung hinaus.

Nach unserem Eindruck hat  sich dies bei vielen Erlaubnisbehörden noch nicht herumgesprochen. Es herrscht eine „weiter-wie-bisher-Mentalität“. Die alten Prüfungsgrundsätze – Tierärztekammer-Zertifizierung/IHK-Ausbildung oder Fachgespräch – werden weiter praktiziert. Man begnügt sich mit „kosmetischen“ Maßnahmen, um den Anschein einer Einzelfallprüfung zu erwecken. Die Akteneinsicht macht das deutlich. Ausbildungsnachweise privater Anbieter werden abgeheftet, aber nicht geprüft. Hier gilt es anzusetzen. Legen Sie der Behörde so viel Material vor wie möglich. Legen Sie also nicht nur Abschlusszertifikate oder Nachweise einzelner Ausbildungsmodule vor. Geeignete Nachweise sind auch Skripte und Unterlagen, die Sie während Ihrer Ausbildung erhalten haben, oder  Ausarbeitungen oder Mitschriften, die Sie während Ihrer Ausbildung selbst angefertigt haben. Schließt Ihre Ausbildung mit einer Prüfung ab, sollten Sie die Prüfungsdokumentation bei der Behörde einreichen. Je mehr Material Sie vorlegen, desto schwieriger wird es für die Erlaubnisbehörde, Ihre Ausbildung zu ignorieren oder pauschal abzuqualifizieren. Verlangen Sie ein Gespräch bei Ihrer Behörde. Sorgen Sie aber dafür, dass dieses Gespräch nicht in ein „Spontan-Fachgespräch“ ausartet. Sprechen Sie nicht allein mit der Behörde, sondern lassen Sie sich von einer Person Ihres Vertrauens – am besten mit Sachverstand – begleiten. Die Vorschrift des § 14 III VwVfG (bzw. der VwVfG’e der Länder) gibt Ihnen ausdrücklich das Recht, Gespräche mit der Behörde in Anwesenheit eines „Beistands“ zu führen. Vor dem Gespräch sollten Sie mit der Behörde die Themen des Gesprächs abstimmen und ankündigen, dass Sie in Begleitung eines Beistands zu dem Gespräch erscheinen. Bestätigen Sie dies der Behörde vorab per E-Mail.

Viele Erlaubnisbehörden argumentieren, eine Ausbildung könne nicht als Sachkundenachweis anerkannt werden, weil sie nicht mit einer Abschlussprüfung abschließe bzw. die Prüfung nicht unter Beteiligung eines Amtstierarztes abgenommen worden sei. Diese Argumente überzeugen nicht. § 11 II Nr. 1 TierSchG a.F. spricht von „Ausbildungen“ und nicht von „Ausbildungen mit  Abschlussprüfung“. Ein Amtstierarzt kann aus rechtlichen Gründen nicht in seiner Eigenschaft als Amtsträger eine Prüfung eines privatrechtlich organisierten Anbieters einer Hundetrainer-Ausbildung abnehmen. Die Prüfungen im Rahmen der Tierärztekammer-Zertifizierungen werden ebenfalls nicht von Amtstierärzten abgenommen, was der „Gleichwertigkeitsanerkennung“ nicht im Wege stand.

Zwar gibt es keine Erfolgsgarantie. Jedoch kann sich der Einsatz lohnen. Vor Kurzem erst haben wir zwei Verfahren begleitet, in denen es uns gelungen ist zu erreichen, dass die Behörde die Ausbildung eines privaten Anbieters – „CANIS“ bzw. „Hundewelten“ – als Sachkundenachweis anerkannt und die Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG ohne Fachgespräch erteilt hat.

 

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Dr. Eugène Beaucamp

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Hundetrainer/ Genehmigungsverfahren

Aktuelle Meldungen zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Das VG Bremen hat in einem weiteren durch Vergleich beendeten Rechtsstreit seine durchaus differenzierte Position zur Sachkundefeststellung in Erlaubnisverfahren nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG bestätigt und nochmals betont, dass beruflicher und sonstiger Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit als Sachkundenachweis zu berücksichtigen ist. Dabei gilt grundsätzlich: Je länger die von einem Antragsteller nachgewiesene Berufspraxis oder Ausbildungstätigkeit in einem Verband etc. ist, desto weniger Rechtfertigung besteht für die Erlaubnisbehörde, ein Fachgespräch zu verlangen. Verlangt die Behörde ein Fachgespräch, muss sie die Berufspraxis des Antragstellers angemessen berücksichtigen. Ein thematisch und gegenständlich unbeschränktes „flächendeckendes“ Fachgespräch ist nicht zulässig.

 

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Das Ende des Tierärztekammer-Privilegs

Aktuelle Meldungen zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Bisher wurden von vielen Erlaubnisbehörden Zertifizierungen von Tierärztekammern und Ausbildungen einer IHK ohne Weiteres als Sachkundenachweis anerkannt. Antragsteller, die nicht über eine solche „Qualifikation“ verfügten, mussten sich einem mehr oder weniger standardisierten Fachgespräch unterziehen.

Dieser Praxis hat die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz – Arbeitsgruppe Tierschutz in ihrer 30. Sitzung am 06./07.12.2018 – endlich – den „Garaus gemacht“. Zukünftig werden Tierärztekammer-Zertifizierungen und IHK-Ausbildungen nicht mehr als einem Fachgespräch gleichwertig anerkannt. Die sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung dieser „Qualifikationen“ ist Vergangenheit. Hintergrund ist, dass die Erlaubnisbehörden den Kammern mit diesem „Behörden-Privileg“ einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft haben. Zudem fehlt es schlicht an einer rechtlichen Grundlage für die bisherige Gleichwertigkeitsanerkennung.

In Zukunft haben die Erlaubnisbehörden auch Aus- und Fortbildungen privatrechtlicher Anbieter als geeignete Sachkundenachweise zu berücksichtigen und anzuerkennen sind. Es gelten die Grundsätze, die das VG Lüneburg bereits in seiner Entscheidung vom 10.12.2014 hingewiesen hat.

Die zuständigen Ministerien in den Ländern sollten die örtlichen Erlaubnisbehörden über diese prinzipielle Abkehr von der bisherigen Praxis zwischenzeitlich informiert haben.

Die neue „Rechtslage“ gilt für alle noch anhängigen Erlaubnisverfahren. Antragsteller sollten darauf drängen, dass die Erlaubnisbehörden nunmehr in eine „echte“ substanzielle Sachkundefeststellung eintreten und sich nicht länger auf Leerphrasen und „Pseudoprüfungen“ zurückziehen.

 

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Dr. Eugène Beaucamp

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Hundetrainer und das Genehmigungsverfahren zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Aktuelle Meldungen zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Das VG Bremen hat in einem kürzlich durch Vergleich beendeten Rechtsstreit eine durchaus differenzierte Position zur Sachkundefeststellung in Erlaubnisverfahren nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG erkennen lassen. Das Gericht hat es zwar wie auch bereits das VG Hannover in einem Verfahren zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG nicht beanstandet, wenn die Erlaubnisbehörden Zertifizierungen der Tierärztekammern oder Ausbildungen einer IHK als Sachkundenachweis anerkennen.

Als rechtlich problematisch bewertet das Gericht jedoch die Praxis vieler Behörden, ausschließlich diese „Qualifikationen“ als Sachkundenachweis anzuerkennen. Die Erlaubnisbehörde müsse jedenfalls, so das VG Bremen, Ausbildungen berücksichtigen, die mit einer dokumentierten Prüfung abschließen.

Ebenso sei beruflicher und sonstiger Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit als Sachkundenachweis zu berücksichtigen. Hier verlangt das VG Bremen allerdings eine gewisse Intensität sowohl im Hinblick auf die Dauer der Tätigkeit als auch im Hinblick auf die ausgebildeten/angeleiteten Hunde bzw. Hund-Halter-Gespanne.

Dies ist sehr erfreulich. Das VG Bremen reiht sich damit in den Kreis der Verwaltungsgerichte ein, die langjährige Berufspraxis als Hundetrainer und unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausbildungen bei „privaten“ Anbietern als Sachkundenachweis anerkennen.

 

25.04.2018

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Dr. Eugène Beaucamp

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