Hundehaltungsverbot auf Grund wiederholter Verstöße gegen das LHundG NRW

Hundehaltungsverbot auf Grund wiederholter Verstöße gegen das LHundG NRW

Jeder Hundehalter muss ohne Einschränkungen willens und in der Lage sein, die Pflichten, die sich im Zusammenhang mit der Hundehaltung ergeben, jederzeit und überall zu erfüllen.“

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 12. Juli 2011, Az. 6 L 198/11

Der Sachverhalt

Der Kangal-Rüde (65 kg) der Antragstellerin wurde auf Grund von mindestens zwei Beißvorfällen mit anderen Hunden, wobei in einem Fall auch der gegnerische Halter verletzt wurde, als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW eingestuft. Eine vorherige Begutachtung der Amtsveterinärin fand statt.

Die Antragstellerin hat durch die Haltung ihres Hundes auch wiederholt gegen Vorschriften des LHundG NRW bzw. aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen verstoßen. Sie hat weder den erforderlichen Sachkundenachweis zum Führen von gefährlichen Hunden oder den zum Führen von großen Hunden vorgelegt. Die Nichtvorlage hat die Antragsgegnerin bereits mit Bußgeldbescheid vom 13. März 2010 – erfolglos – geahndet. Auch die hierauf gerichtete und bestandskräftig gewordene Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2010 blieb unbeachtet.

Weiterhin hat die Antragstellerin mehrfach gegen den angeordneten Maulkorb- und Leinenzwang verstoßen. Wegen verschiedener – teilweise angezeigter, teilweise durch Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin aus eigener Wahrnehmung festgestellter – Verstöße wurden die angedrohten Zwangsgelder mit Ordnungsverfügungen jeweils in Höhe von 500 Euro bestandskräftig festgesetzt.

Mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2011 wurde der Antragstellerin das Halten ihres Hundes untersagt und ihr unter Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs aufgegeben, den Hund innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung in die Obhut des Tierheimes zu geben.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutz.

Die Entscheidung

Das Gericht wies den Antrag zurück.

Die Voraussetzungen für die auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gestützte streitgegenständliche Maßnahme seien vorliegend gegeben.

Bei dem Hund der Antragstellerin handele es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW. Danach seien im Einzelfall gefährliche Hunde u.a. solche Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah (Nr. 3), sowie Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben (Nr. 5).

Der Kangalrüde habe unstreitig einen Menschen gebissen, ohne dass dies zur Abwehr einer strafbaren Handlung geschah. Damit erfülle er zunächst dem Wortlaut nach ohne weiteres die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW.

Allerdings gehöre Beißen (als Schreck- oder Abwehrreaktion) zum arttypischen Verhalten eines Hundes, so dass nicht jeder Beißvorfall ohne Würdigung des konkreten Sachverhaltes eine Bissigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW belegen könne. Folgerichtig und zutreffend führen die Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) unter Ziffer 3.3.1.3 zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW deshalb auch aus:

„Soweit eine Hundehalterin oder ein Hundehalter bei einer Beißerei unter Hunden gebissen wurde oder Umstände vorliegen, bei denen der Biss auf einer reflexartigen Abwehrreaktion des Hundes beruhte (z.B. wenn eine Person versehentlich auf die Rute tritt) soll die amtliche Tierärztin/der amtliche Tierarzt den Hund begutachten. Ziel der Begutachtung ist herauszufinden, ob die Einstufung als gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 3 gerechtfertigt ist. Die örtliche Ordnungsbehörde soll das Ergebnis der Begutachtung bei ihrer Entscheidung beachten.“

Eine derartige Begutachtung durch die Amtstierärztin und Würdigung durch die Antragsgegnerin habe hier stattgefunden.

Bei dieser Sachlage sei für eine die Gefährlichkeit des Hundes nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW verneinende Einschätzung kein Raum.

Ob darüber hinaus auch die Alternative der Nr. 5 erfüllt ist, ob der Hund der Antragstellerin

Durch die wiederholten Verstöße der Antragstellerin seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW erfüllt.

Daneben würden auch hinreichende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin nicht die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Zuverlässigkeit besitze (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 7 LHundG NRW bzw. – hier ebenfalls einschlägig – für große Hunde: § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LHundG NRW), weshalb zusätzlich auch – ungeachtet des Fehlens des erforderlichen Sachkundenachweises – die Erlaubnisvoraussetzungen für das Halten eines gefährlichen Hundes nicht vorliegen würden.

Jeder Hundehalter müsse ohne Einschränkungen willens und in der Lage sein, die Pflichten, die sich im Zusammenhang mit der Hundehaltung ergeben, jederzeit und überall zu erfüllen. Unzuverlässig im Sinne des Landeshundegesetzes ist daher, wer keine Gewähr dafür biete, dass er seinen Hund ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen werden. Unerheblich sei hierbei, aus welchen Gründen der Hundehalter zu einer ordnungsgemäßen Hundehaltung nicht imstande sei. Unzuverlässigkeit setze daher auch weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Hundehalters voraus.

Hiervon ausgehend spreche viel dafür, dass die Antragstellerin unzuverlässig im Sinne des Landeshundegesetzes sei. Maßgeblich für diese Einschätzung sei der Umstand, dass die Antragstellerin trotz verschiedener aktenkundiger mündlicher und schriftlicher Belehrungen und sogar ungeachtet eines Bußgeldbescheides und mehrfacher Zwangsgeldfestsetzungen über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt und schwerwiegend ihre Halterpflichten missachtet habe. Insoweit gehöre es auch zu den Pflichten eines zuverlässigen Hundehalters sicherzustellen, dass der jeweilige Hundeführer seinerseits die Anforderungen des Landeshundegesetzes erfülle bzw. den hierzu ergangenen Anordnungen (hier: Maulkorbpflicht) Folge leiste. Tue er dies wiederholt nicht, wirke sich das zu Lasten des Hundehalters aus. Die Antragstellerin habe durch ihr Verhalten daher gezeigt, dass sie nicht willens oder nicht in der Lage ist, ihren Hund so zu halten, wie das Gesetz bzw. die hierzu ergangenen Anordnungen es zur Vermeidung von Gefahren für die Allgemeinheit von ihr verlangen.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Hundehaltungsverbot Dogge

Massive Verstöße gegen das Tierschutzgesetz rechtfertigen Hundehaltungsverbot Dogge

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 03.08.2015, 2 L 506/15.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.10.2015, 7 B 10770/15.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.07.2016, 2 K 30/16.KO

Der Sachverhalt:

Hundehaltungsverbot Dogge :Vorliegend handelt es sich bei dem Kläger des Verfahrens um einen Mann, der bis Juni 2015 auf einem Aussiedlerhof im Landkreis Altenkirchen elf Deutsche Doggen hielt.

Nach einer tierschutzrechtlichen Kontrolle des Hofes durch die Kreisverwaltung wurde festgestellt, dass massive Verschmutzungen durch Hundekot und Hundeurin die Räume des Anwesens prägten.

Infolge der Kontrolle wurde dem Tierhalter unter Anordnung einer sogenannten sofortigen Vollziehung, die ein sofortiges Handeln des Mannes forderte, die Reinigung der Aufenthaltsbereiche der Hunde angeordnet. Bei Nichtbeachtung war eine Zwangsmittelandrohung vorgesehen,

Zudem wurde ihm zugetragen, er habe die Wände zu fliesen oder diese mit einem abwaschbaren Anstrich zu versehen.Des Weiteren müsse er jedem Hund ausreichend Auslauf ermöglichen (jedem Hund zwei Stunden Auslauf täglich im Freien und mindestens an jedem dritten Tag eine Stunde Auslauf in Form eines Spaziergangs bei Tageslicht), tierschutzrechtliche Kontrollen zu dulden und Auskünfte erteilen, bzw. angeforderte Unterlagen vorlegen.

Vom Kläger wurde indes Widerspruch gegen die Anordnung erhoben. Er beantragte außerdem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, welcher die sofortige Wirkung der Anordnung außer Kraft setzen sollte. Mit jenem Antrag hatte er jedoch keinen Erfolg, der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde in der Sache nicht statt gegeben.

Bei weiteren Kontrollen am 17. und 18. Juni 2015 wurden im Haus Hundekot in Plastiktüten gefunden, die in der Badewanne und in Eimern gesammelt wurden.

Nach diesem Fund wurde dem Kläger vom Landkreis ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere jeglicher Art ausgesprochen.

Gegen dieses Haltungsverbot legte der Kläger widerum erneut Widerspruch und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ein.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Dem Antrag des Klägers hatte keinen Erfolg. Als Begründung führte das Verwaltungsgericht Koblenz an, dass den elf Doggen durch die Haltung erhebliche Gesundheitsschäden und Leiden zugefügt wurden.

Zunächst seien die Grundanforderungen an die Hygiene missachtet worden. Überdies habe er es seinen Doggen nicht ermöglicht ein artgemäßes Bewegungspensum zu schaffen und eine dauerhafte Wasserversorgung zu erhalten. Mit diesem Verhalten habe er massive Verstöße gegen das Tierschutzgesetz begangen. (Beschluss vom 03.08.2015)

Nach einer weiteren Beschwerde gegen das Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, die abermals keinen Erfolg hatte, wurde weiterhin ausgeführt, dass der Kläger mit seinem Verhalten über Monate hinweg das Gebot einer art- und bedürfnisgerechten Unterbringung und Pflege von Hunden verstoßen habe. (Beschluss vom 23.10.2015)

Als der Widerspruch des Klägers gegen die Haltungsuntersagung mithin ohne Erfolg endete, wurde vom Halter Klage erhoben – und abgewiesen.

Nach Ansicht der Koblenzer Richter sei das Haltungsverbot rechtmäßig. Dem Kläger wird vorgeworfen, er sei offensichtlich nicht in der Lage eine tierschutzgerechte Tierhaltung herbeizuführen, wie es auch vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt wurde.

Als Erklärung, weshalb der Tierhalter den Hundekot sammele, führte dieser aus, er benötige diesen „als Fetisch zur sexuellen Stimulation“.Jedoch rechtfertige dies den Kläger nicht, seine Hunde durch die Lagerung des Kots den dadurch entstehenden Schadstoffbelastungen auszusetzen, so die Richter.Mit einer derartigen Menge an Fäkalien werde eine so enorme Belastung der Atemluft im Haus des Klägers herbeigeführt, die für die Hunde aufgrund ihres ausgeprägten Geruchssinns absolut schädlich sei.

Des Weiteren habe er den Hunden keine artgerechte Bewegung garantiert. Seine Doggen habe er an drei Tagen pro Woche wegen seiner erwerbsbedingten Tätigkeit jeweils acht bis neun Stunden allein gelassen. Zudem habe er sieben Tiere alleine gelassen, als er mit vier seiner Doggen zu einer Ausstellung gefahren sei. Zu dieser Zeit sei es den Hunden nicht möglich gewesen, sich draußen zu bewegen und frische Luft atmen zu können.

Das behördliche Haltungsverbot gem. § 16 a I S. 2 Nr. 3 1. Halbsatz TierSchG wurde für rechtmäßig erklärt.

Hundehaltungsverbot

Hundehaltungsverbot

Wer nicht hören will…“: Umfassendes Hundehaltungsverbot für uneinsichtigen Mann in Bayern

(Beschluss vom 05.01.2016, AZ: 10 CS 15.2369)

Das gänzliche Verbot der Hundehaltung unterliegt zwar hohen Anforderungen, doch kann es bei entsprechender Begründung der Behörden von den Gerichten als rechtmäßig eingestuft werden, wie eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs  zeigt:

Ein Mann wandte sich gegen ein umfassendes Verbot der Haltung von Hunden, das nach mehreren Vorfällen gegen ihn verhängt worden war. So hatte sein Hund, ein Mischlingsrüde mit einer Schulterhöhe von mehr als 50 cm, u.a. zwei vier- und fünfjährige Nachbarskinder auf der Straße „gestellt“, weshalb diese sich nicht mehr trauten, am Grundstück des Mannes vorbeizugehen. Daneben hatte das Tier mehrfach andere Hunde angegriffen und teilweise auch gebissen; bei diesen Auseinandersetzungen war auch der Halter eines angegriffenen Hundes verletzt worden, als dieser seinem Tier zu Hilfe kommen wollte. Der Hund selbst war bei all diesen Geschehnissen nicht angeleint gewesen, was per se schon jeweils ein Verstoß gegen den Anleinzwang war, der aufgrund einer in der betreffenden Stadt geltenden Hundehaltungsverordnung für große Hunde besteht. Allein wegen dieser Ordnungswidrigkeiten war der Mann bereits mehrfach zur Zahlung von Geldbußen aufgefordert worden, was er jedoch nicht getan hatte. Auch war der Halter zu keinem Zeitpunkt eingeschritten, um das Verhalten seines Hundes zu unterbinden.

Im Anschluss an diese Geschehnisse war der Mann unter Androhung von Zwangsgeldern mehrfach aufgefordert worden, seinen Hund an die Leine zu nehmen sowie sicherzustellen, dass sich ähnliche Vorfälle nicht wiederholten. Als dies nichts half, erließ die Behörde einen Bescheid, in welchem dem Mann seine persönliche Eignung zur Haltung von Hunden abgesprochen und deshalb die Hundehaltung untersagt sowie aufgegeben wurde, seinen Hund abzugeben, da von dem Tier erhebliche Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) ausgingen.

Zwar sei bei einer so einschneidenden Maßnahme wie dem gänzlichen Hundehaltungsverbot die Behörde in der Pflicht, ihr Vorgehen genau zu begründen. Dieser sei sie aber nachgekommen, so die Richter: „Sie hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, dass die Androhung und Fälligstellung weiterer Zwangsgelder keinen Erfolg verspreche, weil der Antragsteller aufgrund seiner finanziellen Situation die Zwangsgelder nicht begleichen könne. Zudem hat sie darauf abgestellt, dass der Antragsteller keinerlei Unrechtsbewusstsein und auch keinerlei Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Gefahrenabwehr erkennen lasse und sich gegenüber Appellen, seiner Pflicht als Hundehalter gerecht zu werden, uneinsichtig gezeigt habe.“

Auch erteilte das Gericht dem Vorbringen des Mannes, sein Hund habe sich nur „hundetypisch“ verhalten, eine klare Absage: „Selbst wenn es sich bei dem Verhalten des Hundes um sog. hundetypische Reaktionen auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere gehandelt haben sollte, zieht dies die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes kann eine konkrete Gefahr für andere Menschen verursachen (…) Von Passanten wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet. Vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht, wenn er seinen Hund in der Öffentlichkeit ausführt.“

Demnach war die Untersagung der Hundehaltung nach Meinung der Richter zwar ein sehr schwerwiegendes, aber in diesem Falle gerechtfertigtes Mittel der Behörde.