Tod eines Pferdes aufgrund Fütterung mit frischem Heu – Haftungsfrage

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2008, 12 U 73/07

Der Sachverhalt:

Vorliegend betreibt der Kläger des Falles einen Reiterhof. Eines Abends im Juli 2005 wollte der Beklagte seine Schwester auf dem Hof abholen. Als er auf diese warten musste befand er sich in den Stallanlagen. Dabei bemerkte er einen Anhänger mit Heu, einer der Heuballen war aufgegangen, sodass loses Heu auf dem Boden lag. Dieses nahm er und fütterte die Pferde E, L und M damit.

Diese Pferde erlitten am nächsten Tag Koliken. Die trächtige Stute E habe daher eingeschläfert werden müssen. Der Reiterhofbetreiber machte geltend, dass ihm dadurch ein Schaden in Höhe von 21.000 € entstanden sei. Darunter würden der Kaufpreis für E in Höhe von 14.700 € fallen, zusätzlich die Hälfte Kaufpreis für das zukünftige Fohlen in Höhe von 5.000 €, Behandlungskosten in Höhe von 1.200 € und weiterhin die Kosten für die Entsorgung des toten Pferdes.

Ebenso seien ihm durch den Vorfall weitere erhebliche Kosten für die Pflege und Betreuung der kranken Pferde entstanden.

Nach Aussage des Beklagten habe dieser keine Erfahrung mit Pferden gehabt, er wusste nicht, dass das Füttern der Tiere mit Heu derartige Konsequenzen nach sich ziehen könnte.

Die Entscheidung der Gerichte:

Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 23.03.2007, 8 O 476/06) wies die Klage zunächst ab, da sie dem Beklagten keinen Fahrlässigkeitsvorwurf machen könne. Die Berufung des Klägers daraufhin beurteilte das OLG Karlsruhe.

Mit dem Urteil des OLG Karlsruhe wurde dem Kläger ein zumindest teilweise Erfolg zugesprochen. Der Beklagte müsse 7.900 € zahlen.

Zunächst stelle das Füttern der Pferde des Klägers mit frischem Heu einen rechtswidrigen Eingriff in dessen Eigentum dar. Dass das Füttern des Heus der Auslöser der Koliken war, wurde durch Vernehmung der behandelnden Tierärztin und eines Sachverständigen bestätigt.

Hier hätten ein oder zwei Hände voll nicht abgelagerten Heus genügt um diese Erkrankung auszulösen.

Ferner sei das Handeln des Beklagten fahrlässig gewesen. Insbesondere, dass er keine Erfahrung mit Pferden hatte und über deren Nahrungsgewohnheiten nicht informiert war, hätte ihn davon abhalten müssen den Tieren irgendetwas zu geben. Zwar gehöre es nicht zum Allgemeinwissen, dass Pferde kein frisches Heu vertragen, jedoch entlaste ihn dies nicht.

Ihm wäre es ohne weiteres möglich gewesen jedwede Fütterung zu unterlassen.

Mithin schulde der Beklagte dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 7.900 €, die sich aus dem objektiven Verkehrswert (interessantes Urteil) der Stute E, einen Teil des eventuellen Verkaufspreises des ungeborenen Fohlens und einem Teil der Behandlungskosten zusammensetzen.

Eine Revision wurde vom OLG ausgeschlossen.