Gewerbsmäßige und/oder gewerbliche Hundezucht

 

Gewerbsmäßige und/oder gewerbliche Hundezucht

 

Ich weise jetzt schon einmal darauf hin, dass zwischen einer gewerbsmäßigen und einer gewerblichen Hundezucht erhebliche Unterschiede bestehen.

1. Eine sogenannte „gewerbsmäßige“ Hundezucht und damit erlaubnispflichtig im Sinne des §11 Absatz 1 Nr.3 Tierschutzgesetz, wird im Sinne der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetz dann „angenommen,“ wenn ein Züchter drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen hält oder drei oder mehr Würfe „hat“.

Als sog. Haltungseinheit gelten hierbei alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden. Aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe oder ähnliches gemeinsam genutzt werden.

Damit gilt der Züchter als gewerbsmäßig und hat grundsätzlich die Erlaubnis für seine Zucht bei dem für diesen zuständigen (örtlich) Veterinäramt einzuholen. Da allerdings, einmal untechnisch formuliert allgemeine Verwaltungsvorschriften, so auch die zum Tierschutzgesetz findende Definition jedoch „auslegbar oder interpretierbar“, also nicht zwingend sind, bedeutet dies, dass von dieser Regelung letztendlich auch abgewichen werden kann.

Möglicherweise würde das für den jeweiligen Züchter zuständige Veterinäramt unter Umständen geringere Anforderungen für die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit stellen, das heißt die Gewerbsmäßigkeit evtl. sogar schon bei dem Vorhandensein von zwei fortpflanzungsfähigen Hündinnen und zwei Würfen im Jahr annehmen.

Daher ist jeder seriöse Züchter gut beraten, bei geringsten Zweifeln und um Repressalien durch das Veterinäramt zu entgehen, sich mit dem Veterinäramt in Verbindung zu setzen. Der Verstoß gegen die Einholung einer etwaigen Erlaubnis könnte für  unerfreuliche (auch teure) Konsequenzen haben.

Fraglich ist in dem Kontext, ob Hündinnen, die das achte Lebensjahr bereits erreicht haben noch als fortpflanzungsfähig im Sinne dieser Auslegung gelten, da diese Hündinnen laut VDH nicht mehr zur Zucht eingesetzt werden dürfen.

Der Gesetzgeber sieht dies jedoch anders. (Selbstverständlich ist er an die Richtlinien des VDH nicht gebunden.) Nach dem Gesetz gelten somit auch achtjährige Hündinnen evtl. auch älterebenfalls als zuchtfähig. Genauso wie Hündinnen, die laut Zuchtordnung der jeweiligen Rassehund-Zuchtvereine zwar erst ab dem 15. bis 24. Lebensmonat erstmals belegt werden dürfen, die aber zuvor schon läufig waren.

Es kommt auf die tatsächliche biologische Fähigkeit der Hündin zur Fortpflanzung  und nicht auf Statuten , Regelungen, Vorgaben oder Richtlinien von Rassehundvereinen oder Dachverbänden

2. Nun zu der Frage, wann eine Hundezucht „gewerblich“ ist. Diese Frage hat mit dem Tierschutzgesetz so gar nichts zu tun. Diese Frage lässt sich nur anhand der Gewerbeordnung beantworten. Auch in der Gewerbeordnung selber findet sich keine klare Definition der Begrifflichkeit „Gewerbe“. Gewerbe könnte man so definieren, dass grundsätzlich „jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird“, als Gewerbe anzusehen ist.

Ob nun eine Hundezucht gewerblich ist oder nicht, lässt sich nur wirklich im Einzelfall beurteilen.

Und last not least ist die Frage der Gewerblichkeit in dem Kontext nicht zu trennen von dem Unternehmerbegriff des BGB § 14 und damit auch noch von maßgebender Bedeutung für die Gewährleistung bzw. den Ausschluss der Gewährleistung bei Verkauf eines Welpen. (Verbrauchsgüterkauf)

Gewerbsmäßige/gewerbl. Hundezucht

Gewerbsmäßige /gewerbl. Hundezucht

Wann gilt eine Hundezucht als gewerblich und oder gewerbsmäßig. Gewerbsmäßige/gewerbl. Hundezucht

Zwischen einer gewerbsmäßigen und einer gewerblichen Hundezucht bestehen erhebliche Unterschiede.

1. Gewerbsmäßig

Eine sogenannte „gewerbsmäßige“ Hundezucht und damit erlaubnispflichtig nach §11 Absatz 1 Nr.3 Tierschutzgesetz, wird im Sinne der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetz dann „angenommen,“ wenn ein Züchter drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen (Haltungseinheit) hält oder drei oder mehr Würfe im Jahr „hat“..

Als sog. Haltungseinheit gelten hierbei alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden. Aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe oder ähnliches gemeinsam genutzt werden, gelten als Haltunsgeinheit.

In diesen Fällen gilt der Züchter als gewerbsmäßig und hat die Erlaubnis für Ihre Zucht bei dem für zuständigen (örtlich) Veterinäramt nach  §11 Absatz 1 Nr.3 Tierschutzgesetz des einzuholen.

Einmal untechnisch formuliert sind allgemeine Verwaltungsvorschriften, so auch die zum Tierschutzgesetz findende Definition jedoch „auslegbar oder interpretierbar“, also nicht zwingend. Das bedeutet, dass von dieser Regelung letztendlich auch abgewichen werden kann.

Möglicherweise würde das für den jeweiligen Züchter zuständige Veterinäramt unter Umständen geringere Anforderungen für die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit stellen, das heißt die Gewerbsmäßigkeit evtl sogar schon bei dem Vorhandensein von zwei fortpflanzungsfähigen Hündinnen und zwei Würfen im Jahr annehmen.

Daher sind Züchter gut beraten bei geringsten Zweifeln und um Repressalien durch das Veterinäramt zu entgehen, sich mit dem Veterinäramt in Verbindung zu setzen. Der Verstoß gegen die Einholung einer etwaigen Erlaubnis könnte unerfreuliche (auch teure) Konsequenzen (Zuchtverbot) haben.

Häufig ist unklar, ob Hündinnen, die das achte Lebensjahr bereits erreicht haben noch als fortpflanzungsfähig im Sinne dieser Auslegung gelten, da diese Hündinnen laut VDH ja nicht mehr zur Zucht eingesetzt werden dürfen.

Der Gesetzgeber sieht dies jedoch anders. (Selbstverständlich ist er an die Richtlinien des VDH nicht gebunden.) Nach dem Gesetz gelten somit auch achtjährige Hündinnen evtl. auch älter ebenfalls als zuchtfähig.

Genauso wie Hündinnen, die laut Zuchtordnung der jeweiligen Rassehund-Zuchtvereine zwar erst ab dem 15. bis 24. Lebensmonat erstmals belegt werden dürfen, die aber zuvor schon läufig waren.

Es kommt auf die tatsächliche biologische Fähigkeit der Hündin zur Fortpflanzung an und nicht auf Statuten, Regelungen, Vorgaben oder Richtlinien von Rassehundvereinen oder Dachverbänden.

2.  Gewerblich

Nun zu der Frage, wann eine Hundezucht „gewerblich“ ist. Dies hat mit dem Tierschutzgesetz rein gar nichts zu tun. Diese Frage lässt sich nur anhand der Gewerbeordnung beantworten. Auch in der Gewerbeordnung selber findet sich keine klare Definition der Begrifflichkeit „Gewerbe“. Gewerbe könnte man so definieren, dass grundsätzlich „jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird“, als Gewerbe anzusehen ist.

Ob nun eineHundezucht gewerblich ist oder nicht, lässt sich nur wirklich im Einzelfall beurteilen. Auch hier ist der Züchter gut beraten, soweit er Zweifel hat, sich mit dem Gewerbeamt abzustimmen.

Und last not least ist die Frage der Gewerblichkeit auch im Zusammenhang mit dem Unternehmerbegriff des BGB § 14 zu sehen und damit auch  von maßgebender Bedeutung für die Gewährleistung bzw. dem vertraglichen Ausschluss der Gewährleistung bei Verkauf eines Welpen. (Verbrauchsgüterkauf).