„Ersatzlieferung“ im Tierrecht

Auch im Tierkauf ist eine Ersatzlieferung nicht grundsätzlich ausgeschlossen

Eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung kommt beim Tierkauf idR in Betracht, wenn eine emotionale Bindung des Käufers an das ausgewählte Tier noch nicht bestanden hat. Dies kann dann angenommen werden, wenn der Hund erst wenige Tage beim Käufer war, dieser ihn vor dem Kauf nicht persönlich gesehen hat und den Hund nach Alter, Farbe, Geschlecht und Abstammung ausgesucht hat.“

Landgericht Rottweil, Urteil vom 25. Januar 2017, Az. 1 S 23/16

Vorinstanz: Amtsgericht Freudenstadt, 21. Januar 2016, Az. 4 C 95/13

Der Sachverhalt

Die Beklagte erwarb von der Klägerin einen Vizsla-Rüden im Welpenalter zu einem Kaufpreis vom 750 Euro. Diesen hatte die Beklagte zuvor anhand von Fotos, dem Geschlecht und der Abstammung ausgesucht. Ein persönliches Kennenlernen vor dem Kauf fand nicht statt.

Kurze Zeit Kauf litt der Rüde an epileptischen Anfällen und verstarb noch innerhalb des ersten Monats nach dem Kauf.

Die Klägerin erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Transport- und Tierarztkosten.

Das Urteil

Das Landgericht wies die Klage ab. Der Klägerin stünde der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus Rücktritt vom Kaufvertrag gem. §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 1, 346 Abs. 1, 437 Nr. 3, 284, 281 Abs. 2 BGB nicht zu.

Die Voraussetzungen eines Rücktritts lägen nicht vor.

Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag seien neben der Mangelhaftigkeit der Kaufsache und der Erheblichkeit des Mangels, dass dem Verkäufer durch den Käufer eine erfolglose Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sei, § 323 Abs. 1 BGB.

Die Frage, ob eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung beim Tierkauf in der Regel in Betracht komme, werde vom Bundegerichtshof ausdrücklich und zu Recht dann bejaht, wenn eine emotionale Bindung des Käufers an das ausgewählte Tier noch nicht bestehe.

Die Regelung des Vorrangs einer Nachlieferung vor allen anderen Rechtsbehelfen habe ihren Ursprung im Bereich einer Interessenabwägung zu Gunsten des Verkäufers, der eine letzte Chance zur ordnungsgemäßen Erfüllung haben solle, bevor sich der Käufer mit allen wirtschaftlichen Nachteilen für den Verkäufer vom Vertrag lösen könne sowie dem Gedanken, dass davon auszugehen sei, dass der Käufer in erster Linie eine mangelfreie Sache haben wolle.

Nur in bestimmten Ausnahmefällen könne sich das Rechtsschutzinteresse des Käufers direkt auf den Schadenersatz statt der Leistung richten, z.B. wenn das Abwarten einer Nachlieferungsfrist unzumutbar sei. Dies folge aus der systematischen Auslegung der §§ 437, 439, 440 BGB. Im Kaufrecht ersetze das Nachlieferungsverlagen diese Fristsetzung und gem. § 440 BGB könne ohne weitere Frist zurückgetreten oder Schadenersatz verlangt werden. Das heiße aber gleichzeitig, dass die Nachlieferung im Kaufrecht unter den gleichen Voraussetzungen entbehrlich sein müsse, wie es eine Fristsetzung bei anderen Leistungsstörungen wäre. Dies sei gem. §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 440 BGB dann der Fall, wenn eine besondere Interessenlage eine Fristsetzung für den Gläubiger als unbillig erscheinen ließe.

Aufgrund der Gesamtabwägung könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem jungen Vizsla-Rüden um eine unvertretbare Sache gehandelt habe. Die Klägerin habe selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihr bei dem Kauf des Rüden dessen Alter, Farbe, Geschlecht und die gute Abstammung von einem Worldchampion wichtig gewesen sei. Die Klägerin habe den Hund hingegen vor dem Kauf weder persönlich gesehen noch sonst erkennbar anhand besonderer charakterlicher Eigenschaften, die zudem bei einem derart jungen Hund oft noch nicht erkennbar seien, ausgewählt. Auch erscheine es nicht plausibel, dass die Klägerin lediglich anhand ihr übersandter Fotos eine persönliche Bindung zu dem Welpen bereits vor dem Kauf aufgebaut haben will. Die Konkretisierung auf den im Ergebnis erworbenen Welpen dieses Wurfes sei alleine deshalb erfolgt, da es der einzige Rüde in dem Wurf gewesen sei, er die Kriterien der Klägerin wie Rasse, Alter und Farbe erfüllt habe und es der Klägerin maßgeblich darauf angekommen sei, einen Rüden zu erwerben und keine Hündin.

Die Vertretbarkeit des Vizsla-Rüden sei auch nicht durch eine emotionale Bindung nach dem Kauf „erloschen“. Der Hund sei lediglich wenige Tage im Besitz der Klägerin gewesen, sodass der Aufbau einer emotionalen Bindung in diesem kurzen Zeitraum noch nicht erkennbar bzw. von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden sei

Auch der Umstand, dass der Beklagte der Klägerin ohne Aufforderung zunächst eine Hündin aus dem gleichen Wurf angeboten und selbst angegeben habe, dass es sich bei dem von der Klägerin erworbenen Vizsla-Rüden um den einzigen Rüden in dem Wurf gehandelt habe, schließe das Recht zur Nacherfüllung durch den Beklagten nicht aus. Selbst wenn der Beklagten offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, einen Rüden aus dem gleichen Wurf anzubieten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten auf dem freien Markt nicht einen vom Alter, Farbe, Rasse, Geschlecht und Prämierung der Eltern vergleichbaren Hund hätte besorgen und der Klägerin anbieten können.

Gründe, die ein Nachlieferungsrecht des Verkäufers im konkreten Fall ausschließen könnten, seien daher nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.

Nachdem eine Nachlieferung unstreitig von der Klägerin nicht begehrt worden sei, sei ihr Rücktrittsrecht ausgeschlossen und die Klage auf Rückgewähr und Wertersatz insoweit unbegründet.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (Tierarztkosten, Transportkosten). Dieser Anspruch setzte voraus, dass ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bestehe. Dieser Schadensersatzanspruch setze jedoch ein Vertretenmüssen der angenommenen Pflichtverletzung voraus. Dass der Beklagte dafür eine Garantie übernommen habe, dass der Hund auch nach der Übergabe frei von Krankheiten bleibe bzw. er frei von nicht erkennbaren genetischen Erkrankungsdispositionen sei, habe die Klägerin nicht behauptet und sei dem Kaufvertrag auch nicht zu entnehmen.

Zwar müsse der Schuldner dartun, dass er die Pflichtverletzung (hier Lieferung eines nach dem Verkauf an Epilepsie erkrankten Hundes) nicht zu vertreten habe, jedoch dürften an den Entlastungsbeweis keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Im vorliegenden Fall sei ein Vertretenmüssen des Beklagten nicht erkennbar. Der Beklagte habe durch Vorlage diverser Unterlagen dargelegt, dass der von ihm verkaufte Vizsla-Rüde in der Zeit seiner Obhut keinerlei Hinweise auf eine Erkrankung gezeigt habe, die Ahnen des Hundes frei von Epilepsie gewesen und der Hund regelmäßig tierärztlich untersucht worden sei, zuletzt am Tag vor seiner Abholung. Er sei hierbei stets als gesund erklärt worden. Nachdem dem Beklagten Zuchtfehler ersichtlich nicht vorzuwerfen seien und auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Hund vor dem Verkauf an die Beklagte bereits Anzeichen einer Erkrankung gezeigt habe, könne nicht von einem Verschulden des Beklagten ausgegangen werden.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Mangelhafter Welpe HD/ED Haftung

Die Käuferin eines Welpen mit HD/ED kann Kaufpreis auf Null mindern, bleibt jedoch auf den Behandlungskosten sitzen

Angesichts der hohen Folgekosten für ein krankes Tier und der ständigen Sorge um sein Wohlbefinden ist der Minderungsbetrag hoch anzusetzen. Dies gilt insbesondere bei Rassetieren. Daher ist der Kaufpreis auf Null zu mindern.“

LG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2007, Az. 12 O 18/07

Der Sachverhalt

Die Klägerin  erwarb im Januar 2005 einen 11 Wochen alten Schäferhund zum Kaufpreis von 750 € von der Beklagten.

Beide Elterntiere sollten HD/0 sein.

Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass der Hund weder gechipt, geimpft noch entwurmt war, obwohl auf diversen Internetseiten die Beklagte den Verkauf von Welpen dergestalt anbot, dass sie geimpft, gechipt und entwurmt seien.

Nach fünf Monaten wurde eine schwere Hüftgelenksdysplasie und Ellenbogengelenksdysplasie diagnostiziert. Eine Hüftgelenksdysplasie ist beim Welpen von zwei Monaten noch nicht diagnostizierbar, selbst ein Auftreten der Krankheit nach fünf Monaten ist extrem früh. Diesen Befund teilte die Klägerin der Beklagten bei einer Begegnung mit.

Der Hund musste an der Hüfte operiert werden, worüber die Klägerin die Beklagte schriftlich informierte.

Aufgrund der nicht vollständig heilbaren Hüftgelenksdysplasie hat der Hund ständig Schmerzen und benötigt regelmäßig Schmerzmittel. Die Erkrankung schließt ferner aus, dass Luca als Deckrüde eingesetzt werden kann.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Minderung des Kaufpreises, sowie Ansprüche zur Übernahme der Behandlungs- und Arzneimittelkosten für die bereits abgeschlossenen Behandlungen sowie für zukünftig anstehende weitere Behandlungen, geltend.

Die Entscheidung

1. Die Klägerin hat einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des vollen Kaufpreises von 750,00 € gegen die Beklagte, da sie den Kaufpreis auf Null mindern kann.

Die Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie ist eine dauerhafte Erkrankung und begründet  einen Mangel.

Auch wenn die Krankheit zum Zeitpunkt des Kaufes noch nicht diagnostizierbar gewesen sei, habe der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen, unabhängig davon, ob eine Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie erblich bedingt sei und daher die Anlagen seit der Geburt vorlägen.  Das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang würde hier gem. § 476 BGB vermutet, da ein Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB vorläge, sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten gezeigt habe und die Vermutung nicht mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar sei.

Der Umstand, dass der Hund nicht als Sporthund oder Deckrüde einsetzbar sei, sei nicht als Mangel zu werten, da die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass sie diese Zwecke im Verkaufsgespräch erwähnt habe, und diese Eigenschaften daher nicht vertraglich vereinbart gewesen seien.

Im Hinblick auf den Mangel durch die Erkrankung des Hundes sei eine Fristsetzung entbehrlich gewesen. Aufgrund des inzwischen vorhandenen Affektionsinteresses sei keine Nacherfüllung in der Form der Lieferung einer mangelfreien Sache, d.h. einem neuen Hund, mehr möglich und aufgrund der fehlenden Heilbarkeit der Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie sei auch die Nacherfüllung in der Form der Beseitigung des Mangels unmöglich. Eine bloße Linderung der Krankheit stelle keine Mangelbeseitigung dar. In der Nacherfüllung in der Form der Mangelbeseitigung könne nur die vollständige Herstellung des mangelfreien Zustandes gesehen werden. Von einer Nacherfüllung könne allenfalls ausgegangen werden, wenn nur ein unerheblicher Teil des Mangels nicht behoben werde, wie z.B. wenn kleine Schönheitsfehler zurückblieben, aber die Funktionsfähigkeit voll hergestellt werden könnte. Da der Hund auch trotz Behandlung der Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie Zeit seines Lebens in der Bewegung eingeschränkt bleiben werde, bliebe auch trotz Behandlung ein nicht unerheblicher Teil der Krankheit zurück, sodass die Nacherfüllung unmöglich sei. Daher wurde der Klägerin daher auch unter diesem Gesichtspunkt die Übernahme der Tierarztkosten durch die Beklagte nicht zugesprochen.

Ob der fehlende Chip, die fehlende Impfung und die fehlende Entwurmung einen Mangel darstellen, hat das Gericht dahinstehen lassen, da die Klägerin der Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gem. §§ 323 I, 441 I BGB gesetzt habe und diese auch nicht entbehrlich gewesen sei, denn der mögliche Mangel sei behebbar gewesen und die Klägerin habe die Nacherfüllung nicht endgültig und ernsthaft verweigert. In der bloßen Mitteilung der Erkrankung sei keine Fristsetzung zu sehen.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Impfung, Chipung und Entwurmung gegen die Beklagte.

Auch hier könne dahingestellt bleiben, ob in der fehlenden Chipung, Impfung und Entwurmung ein Mangel zu sehen sei. Die Nacherfüllung sei zwar inzwischen unmöglich geworden, aber die Klägerin habe den Umstand durch eigenes Verhalten selbst herbeigeführt, sodass die Beklagte die Unmöglichkeit nicht zu vertreten habe und sich daher exkulpieren könne, was sie durch die Bestreitung der Pflicht zur Kostenübernahme getan habe. Das Kaufrecht sehe anders als das Werkvertragsrecht (§ 637 I BGB) kein Recht zur Selbstvornahme vor.

3. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Behandlung der Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes zu .

Für einen Schadensersatzanspruch kämen verschiedene Anspruchsgrundlagen in Betracht, jedoch führe in diesem Fall keine zu einer Ersatzpflicht der Beklagten.

Auch wenn bereits seit Vertragsschluss die Übereignung des ‚gesunden‘ Hundes unmöglich gewesen sei, scheitere der Schadensersatzanspruch an der fehlenden Kenntnis der Beklagten an dem Leistungshindernis. Diese Unkenntnis habe sie auch nicht zu vertreten, da zum Zeitpunkt des Kaufes die Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie noch nicht diagnostizierbar und damit auch für niemanden erkennbar gewesen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte auch nicht gegen die Regeln der Zucht verstoßen.

Ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 I BGB scheitere ebenfalls.

Es fehle insoweit an einer Rechtsgutsverletzung. Das Eigentum der Klägerin sei nicht verletzt, da der Hund bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei und sie daher zu keinem Zeitpunkt mangelfreies Eigentum erworben habe, sodass über das Äquivalenzinteresse hinaus kein Recht des Erwerbers verletzt worden sei. Die Kosten für die Behandlung stellen nur einen Vermögensschaden dar, der ebenfalls nicht als Rechtsgutsverletzung zu betrachten sei.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Pferdekaufvertrag: Wer schreibt, der bleibt

Pferdekaufvertrag: Wer schreibt, der bleibt

Pferdekaufvertrag: Wer schreibt, der bleibt Wer ein Pferd kaufen möchte, tritt notwendigerweise mit dessen Verkäufer in intensiven Kontakt, um so viel wie möglich über das Tier herauszufinden: So wird er zunächst auf Basis der Verkaufsanzeige mit bestimmten Erwartungen zum Verkäufer fahren, dort das Pferd nicht nur selbst begutachten, sondern möglichst auch von einem Tierarzt untersuchen lassen, es „erproben“, d.h. meist reiten und sich entsprechende (tierärztliche) Unterlagen des Verkäufers zeigen lassen. Dass dabei viele Informationen zusammen kommen und bestimmte Vorstellungen darüber entstehen, wie das Pferd „ist“ (oder juristisch ausgedrückt: welche Beschaffenheit es aufweist), ist keinem Käufer zu verdenken. Dass es allerdings dringend ratsam ist, diese Vorstellungen auch schriftlich bis ins Detail im Pferdekaufvertrag festzuhalten, zeigt einmal mehr ein Urteil des OLG Koblenz vom 21. Mai 2015 (AZ 1 U 1382/14; Vorinstanz: LG Mainz, 27. Oktober 2014, AZ 9 O 148/14):

In dem zugrunde liegenden Falle hatten längere Vertragsverhandlungen stattgefunden, im Zuge dessen das Pferd mehrfach besichtigt und geritten sowie tierärztlich untersucht worden war. Der Käufer war dabei aufgrund der Internetanzeige des Verkäufers davon ausgegangen, das Pferd sei aufgrund einer früheren Ankaufsuntersuchung der Röntgenklasse II zuzuordnen. In den anschließend geschlossenen Kaufvertrag wurde dann zwar eine mit „Beschaffenheitsvereinbarung“ überschriebene Klausel aufgenommen, diese enthielt jedoch weder einen Bezug zu der Verkaufsanzeige noch eine Angabe zu der Röntgenklasse des Pferdes. In einer weiteren Klausel vereinbarten Käufer und Verkäufer außerdem, dass alle weitere Absprachen oder Zusicherungen bezüglich des Pferdes schriftlich festgehalten werden müssen.

Als der Käufer nach einiger Zeit feststellte, das Pferd sei doch nicht der Röntgenklasse II zugehörig, sondern wohl vielmehr der Klasse IV, sah er darin einen Sachmangel des Pferdes (§ 434 BGB) und wollte seine Mängelgewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB geltend machen, indem er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und vom Verkäufer den Kaufpreis zurückforderte.
Dies ließen die Richter des OLG allerdings nicht zu. Vielmehr verwiesen sie auf den in ihren Augen eindeutigen Kaufvertrag, der in der maßgeblichen Klausel, in der die Beschaffenheit des Pferdes beschrieben wird, gerade keine Röntgenklasse enthielt. Sie erteilten damit der Rechtsansicht des Klägers, es handle sich um einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3, eine Absage. Dieser S. 3 scheint dem Wortlaut der Norm nach zwar zunächst auf den hier vorliegenden Fall zu passen: „Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.“

Denn wie der Kläger geltend machte, habe er sich auf die Angabe des Verkäufers in der Verkaufsanzeige verlassen, sodass er davon ausging, das Pferd sei der Röntgenklasse II zuzuordnen. Jedoch blieb nach Auffassung des Gerichts kein Raum mehr für die Berücksichtigung dieser Erwartung des Käufers, hatte er sie doch nicht in den anschließend geschlossenen und aufgrund seiner ausdrücklichen Formulierung nun allein maßgeblichen Kaufvertrag aufnehmen lassen.

Die Richter gaben dies in dem Urteil auch klar zu verstehen: „Es hätte dem Kläger jederzeit offen gestanden, weitere für ihn wesentliche Eigenschaften des Pferdes sich schriftlich zusichern zu lassen und diese in die Vertragsurkunde mit aufnehmen zu lassen.“ (Rz. 6, zitiert nach juris)

Indem der Käufer dies unterließ, sich gleichzeitig jedoch auf einen Kaufvertrag in der genannten Ausgestaltung einließ, konnte er im Nachhinein nicht mehr geltend machen, eine bestimmte Beschaffenheit des Pferdes sei zwar nicht im Kaufvertrag festgehalten, gleichwohl aber vereinbart worden. Dafür ließ der Vertrag, insbesondere wegen der beiden erwähnten Klauseln, keinen Raum, wie im Urteil in Rz. 8 (zitiert nach juris) ausdrücklich klargestellt wird: „Damit wird dieser schriftliche Pferdekaufvertrag seiner Funktion als streitvermeidende, die Vertragspflichten der Parteien abschließend und konkret beschreibende Urkunde gerecht.“
Dem Käufer stand also kein Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten und er bekam demnach auch nicht sein Geld für das in seinen Augen „mangelhafte“ Pferd zurück.
Bei der Lektüre dieses Urteils wird deutlich, wie wichtig das korrekte Abfassen des Pferdekaufvertrags für die Praxis ist: Wer sich als Käufer auf Angaben in den Verkaufsanzeigen oder mündliche Zusagen des Verkäufers zu bestimmten Eigenschaften des Pferdes verlässt, hat unter Umständen nach dem Kauf trotz enttäuschter Erwartungen das Nachsehen. Eine umfassende Dokumentation und Aufnahme aller für den Käufer wichtigen Details, wie hier der Röntgenklasse, scheinen dabei zwar zunächst umständlich und zeitintensiv, doch sind sie mit der richtigen juristischen Beratung schnell erledigt und ersparen dem Käufer im Streitfall mitunter nervenaufreibende und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten.

Gewährleistungsrecht beim Pferdekauf

Gewährleistungsrecht beim Pferdekauf

Gewährleistungsrecht beim Pferdekauf. Das Kaufrecht des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Es normiert nicht nur nach § 433 BGB die Pflicht des Verkäufers zur Herausgabe und Übereignung der Kaufsache und die Pflicht des Käufers zur Kaufpreiszahlung. Die §§ 433 ff. BGB regeln zudem eine Reihe von Neben- und Ersatzpflichten. Und dies unabhängig von der Kaufsache.

Die Normen sind generell und abstrakt formuliert und sollen auf alle Kaufgegenstände gleichermaßen anzuwenden sein. Das es unter Umständen aber doch einen Unterschied macht, ob ein Auto oder ein Pferd verkauft wird und welche Probleme hierbei die Anwendung allgemeiner Regelungen bereitet, soll folgender Artikel zum Gewährleistungsrecht beim Pferdekauf zeigen.

I. Der Start ins Gewährleistungsrecht

Das Gewährleistungsrecht findet immer dann Anwendung, wenn der Kaufgegenstand mangelhaft und der Verkäufer somit seiner vertraglichen Verpflichtung nicht genügend nachgekommen ist.

Mangelhaft ist die Kaufsache regelmäßig dann, wenn ihre tatsächliche Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Übergabe negativ von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Wenn keine Vereinbarung hinsichtlich der Beschaffenheit getroffen wurde, so liegt ein Mangel dann vor, wenn sich der Kaufgegenstand nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder die tatsächliche Beschaffenheit der Kaufsache nicht derjenigen entspricht, die der Käufer redlicherweise hätte erwarten dürfen.

Insofern ein solcher Mangel vorliegt, braucht ihn der Käufer nicht dulden. Das Gewährleistungsrecht schützt ihn.

II. Das mangelhafte Pferd

Allerdings können Probleme bei der Bestimmung eines Sachmangels auftreten. Bei der Bestimmung eines Mangels muss zunächst der vereinbarte oder für gewöhnlich zu erwartende Idealzustand einer Sache festgemacht werden.

Erst danach lassen sich Diskrepanzen hinsichtlich der tatsächlichen Beschaffenheit ausmachen, die den Mangel darstellen. Wird ein Auto verkauft, so ist diese Betrachtung häufig unkompliziert möglich. Oft bestehen detaillierte Beschaffenheitsvereinbarungen, auf die der Verkäufer durch konkrete Auswahl der Kaufsache, gegebenenfalls mittels Reparatur, Tuning oder sonstiger Veränderung hinwirken kann.

Bestehen keine Beschaffenheitsvereinbarungen, so lassen sich anhand der Fülle von vergleichbaren Produkten objektive Merkmale festmachen, nach denen die gewöhnlich zu erwartende Beschaffenheit des Autos berechnet werden kann.

Bei einem Pferd ist dies oft nicht so einfach. Ein Pferd ist ein vielfach nicht berechenbares Lebewesen. Seine Beschaffenheit, also die ihm unmittelbar anhaftenden Eigenschaften, können unvorhersehbaren Veränderungen unterliegen. Zudem ist der Zustand des Tieres vielmals der „natürlichen Gewalt“ unterworfen und vom Menschen nur bedingt beherrschbar. Demnach fragt sich, ob überhaupt und wenn ja welche konkrete Beschaffenheit ein Verkäufer zusagen kann und wie sich der Idealzustand eines Pferdes bemisst.

Behauptet der Verkäufer beispielsweise, dass sich das Pferd optimal zur Zucht eigne, so ist seine Aussage vertraglich auszulegen. Inwiefern das Erbgut des Pferdes all jene rassespezifischen Merkmale aufweist, die einen optimalen Zuchterfolg begünstigen, liegt nicht ausschließlich in der Kenntnis und in der Macht des Verkäufers. Sofern es sich nicht um eine Garantie handelt, wovon im Zweifel nicht auszugehen ist, muss sein Ausspruch hinsichtlich der damit erklärten Beschaffenheitsvereinbarung entsprechend interpretiert werden. Dies bedeutet für das Beispiel, dass der Verkäufer lediglich zusagt, das Pferd weise besondere Neigungen und Tendenzen auf, nach denen es gegenüber vergleichbaren Exemplaren bevorzugt für die Zucht eingesetzt werden kann. Der Verkäufer erklärt aber hierbei nicht, dass der Zuchteinsatz in jeder Hinsicht und ausschließlich positiv sein wird. Eine solche genaue Angabe entzieht sich regelmäßig seinen Kenntnissen und kann somit nicht rechtsverbindlich von ihm erklärt worden sein.

Zudem kann bei der Bestimmung des vertraglichen Idealzustandes nicht vorausgesetzt werden, dass ein Pferd in vollem Umfang der biologischen Idealnorm entspricht. Bei einem Lebewesen kommen genetisch bedingte Abweichungen vom physiologischen Idealzustand relativ häufig vor. Insofern kann nicht jeder dieser Abweichungen einen Mangel begründen. Für den Fall, dass die Anomalie keinen Einfluss auf die Nutzbarkeit des Pferdes hat oder sich hieraus zukünftig nur mit geringer Wahrscheinlichkeit beeinflussende Symptome entwickeln werden, ist der vertragliche Idealzustand gewahrt.

Häufig wird vor dem Kauf eine tierärztliche Untersuchung (Ankaufsuntersuchung) durchgeführt, um den Gesundheitszustand des Pferdes vor dem Kauf zu ermitteln. Wenn der Kauf nach der Untersuchung erfolgt, gilt das Untersuchungsergebnis als Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung. Äußert sich der vom Verkäufer beauftragte Tierarzt zur Eigenschaft des Pferdes, so muss sich der Verkäufer diese Aussagen auch zurechnen lassen. Der Käufer darf dann die attestierte Beschaffenheit erwarten. Andersherum kann der Käufer aber tierärztlich festgestellte gesundheitliche Auffälligkeiten nicht mehr als Mangel rügen, wenn er in deren Kenntnis das Tier trotzdem erwarb.

Gemäß § 442 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels nämlich dann ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes kannte.

Gleichsam sind seine Rechte auch dann ausgeschlossen, wenn er anderweitig Kenntnis von bestehenden Mängeln erhält, er also nach Inaugenscheinnahme des Tieres oder mittels anderweitiger Informationen den Zustand des Tieres einschätzen konnte. Wenn er das Pferd dennoch kauft, ist er hinsichtlich der schlechteren Beschaffenheit nicht schutzwürdig. Gleiches gilt wenn ihm infolge grober Fahrlässigkeit ein Mangel unbekannt geblieben ist. Hier ist er nur noch dann schutzwürdig, wenn ihm der Verkäufer diesen Mangel arglistig verschwiegen hat.

III. Beweislast bezüglich des Mangels

Erwirbt der Käufer das Pferd und entdeckt nach der Übergabe den Mangel, so muss er in der Regel beweisen, dass der Mangel bereits vor (bei Übergabe) dem Kauf vorlag, um Gewährleistungsrechte geltend machen zu können.

Das Gewährleistungsrecht schützt den Käufer nur hinsichtlich des Erhalts eines vereinbarungsgemäßen Kaufgegenstandes. Das Gewährleistungsrecht gibt der Käufer jedoch kein Recht zum späteren Umtausch, sofern ein Mangel erst nach der Übergabe entsteht.

Sobald sich ein Mangel erst später zeigt muss der Käufer nachweisen, dass der mangelbegründende Umstand bereits vor dem Kauf vorlagen. Ein vereinfachtes Verfahren existiert für den Käufer, wenn er Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer im Sinne des BGB ist. Hier besteht zu seinen Gunsten eine Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB. In diesem Fall wird vermutet, dass ein Mangel bereits vor Gefahrenübergang vorlag, sobald er sich in den ersten 6 Monaten hiernach zeigt. Der Käufer ist als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen, wenn er das Pferd für private Zwecke erwirbt. Der Verkäufer wird als Unternehmer im Sinne des

§ 14 BGB eingestuft, sofern er mit dem Kauf wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Dies kann unter Umständen sogar schon dann der Fall sein, wenn er bisher erst ein einziges Pferd am Markt anbot und mit dem Erlös noch keinen Gewinn erzielt hat. Entscheidend sind seine Bemühungen und der Umfang, mit dem er die Ware anbietet. Lassen diese Kriterien den Entschluss zu, dass eine kaufmännisch betriebene Zucht zumindest begründet werden soll, wird die Unternehmereigenschaft angenommen.

Die Beweislastumkehr ist nach § 474 Absatz 2 BGB allerdings dann nicht anzuwenden, wenn der Kaufgegenstand gebraucht ist oderim Rahmen einer öffentlichen Versteigerung erworben wird.

Auch hier bereiten die allgemeinen Normen des Kaufrechtes erneut erhebliche Schwierigkeiten, wenn sie auf den Tierkauf angewendet werden sollen.

Ab wann ist ein Pferd gebraucht? Lebewesen können jung, alt sein oder irgendwie dazwischen liegen. Die Kategorisierung zwischen „neu“ und „gebraucht“ ist hierbei unsachlich und unangemessen, muss allerdings rechtlich auch beim Tier vorgenommen werden, da es für den Tierkauf keine spezielleren Normen mehr gibt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Tier wohl dann als gebraucht anzusehen, wenn es noch nicht mit Risiken behaftet ist, die durch seinen Gebrauch entstehen. Beim Pferd wäre dies vermutlich der erste Ritt.

IV. Rechtsfolgen bei Kauf eines mangelhaften Pferdes

Der Käufer hat gegenüber dem Verkäufer eine Reihe von Rechte, sofern feststeht, dass das gekaufte Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelhaft war.

Er kann Nachbesserung, Kaufpreisminderung, Rückzahlung des Kaufpreises nach Vertragsrücktritt oder unter Umständen Schadensersatz verlangen. Allerdings nicht ganz frei nach Wahl. Das deutsche Kaufrecht sieht das Primat der Nacherfüllung vor. Demnach muss dem Verkäufer zunächst immer die Möglichkeit eingeräumt werden, den Mangel selbst zu beheben.

Er muss eine weitere Chance bekommen seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Übergabe und Übereignung gerecht werden zu können. Bei der Nacherfüllung besteht die Wahl zwischen Nachbesserung oder Neulieferung.

Doch auch hier ergeben sich Schwierigkeit beim Tierkauf. Liegt ein genetischer oder anderweitig nicht behebbarer Defekt bei Pferd vor, scheidet eine Nachbesserung regelmäßig aus. In Betracht käme allein eine Nacherfüllung.

Eine Nachlieferung ist immer dann unproblematisch möglich, wenn der Verkäufer Zugriff auf vergleichbare Waren hat und der Käufer kein Interesse daran findet die mangelhafte Sache zu behalten. Wird beispielsweise ein Handy gekauft und ist dieses defekt, so ist es dem Käufer regelmäßig egal, ob das Gerät ordnungsgemäß repariert wird oder er stattdessen das gleiche Telefon neu erhält.

Bei Tieren ist das dem Käufer nicht immer egal. Vor allem bei privat genutzten Tieren orientiert sich der Käufer beim Kauf nicht allein an objektiv festzumachenden Merkmalen. Seine Kaufentscheidung wird oftmals auch von Empfindungen, Eindrücken und anderen subjektiven Elementen bestimmt. Charakteristika wie die des „zutraulichen“, „verschmusten“ oder „temperamentvollen“ Pferdes sind nicht selten Kriterien, nach denen individuell ein Pferd ausgesucht wird. Hier will der Käufer das mangelhafte Tier nicht einfach abgeben und irgendein anderes erhalten. In diesen Fällen ist eine Nacherfüllung nicht möglich. Der Käufer muss sich nicht hierauf einlassen.

Sofern der Käufer das mangelhafte Tier aus vorgenannten Gründen behalten möchte, kommt für ihn ein Rücktritt vom Vertrag ebenfalls nicht in Frage. In diesem Fall bekäme er den Kaufpreis lediglich dann zurück, wenn er dem Verkäufer das Tier wieder übergibt.

Es verbleiben also Kaufpreisminderung und Schadensersatz.

Während Kaufpreisminderung unter leichten Voraussetzungen möglich ist, sind einige Hürden für den Schadensersatz zu überwinden. Schadensersatz wird der Käufer immer dann verlangen, wenn er nicht nur den Kaufpreis entsprechend des geringer zu bewertenden mangelhaften Pferdes angleichen will, sonder darüber hinaus finanzielle Einbußen ersetzt verlangt. Hat der Verkäufer wegen des Mangels Dispositionen getroffen, musste er beispielsweise Heilbehandlungskosten tragen, so kann er den Betrag nicht über die Kaufpreisminderung ausgleichen, sondern muss ihn durch Schadensersatz regulieren.

Der Verkäufer hat allerdings nur die Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz, wenn ihn ein Verschulden am Mangel trifft.

Somit muss dem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er den Mangel hätte verhindern können. Praktisch bedeutet dies, dass der Verkäufer bei der Zucht oder Aufzucht des Pferdes Fehler zu verantworten hätet, die kausal den Mangel herbeiführten.

Vor allem bei Erb- oder anderen unvorhersehbaren Krankheiten ist dies in aller Regel nicht der Fall.

Das Gewährleistungsrecht erstreckt sich in diesem Fall dann allein auf das Recht zur Minderung des Kaufpreises.

Rechtsanwältin Susan Beaucamp  ©