Gefährlichkeitseinstufung von kleinen Hunden

Kleiner Dackel – gefährlicher Hund?!

VG Köln, Urteil vom 21.01.2016 – 20 K 6915/14

 

Der folgende Fall verdeutlicht anschaulich, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nichts mit seiner Rasse oder Größe zu tun hat. Auch ein bissiger Dackel kann im Einzelfall ein gefährlicher Hund im Sinne des LHundG NRW sein. Zeigt sich der Hundehalter dann auch noch uneinsichtig oder nicht in der Lage den Hund unter Kontrolle zu halten, so kann dies selbst bei einem kleinen Hund  zu einer Haltungsuntersagung führen.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Halterin eines Rauhaardackel Rüden. Polizeilich wurden zunächst vier Beißvorfälle gemeldet. Bei zwei Vorfällen fügte der Dackel den Geschädigten stark blutende Fleischwunden zu, welche ärztlich behandelt werden mussten, und zerbiss Hosen und Schuhe. Bei den anderen Vorfällen machte die Hundehalterin geltend, der Hund habe in einem Fall zwar geschnappt, dabei sei aber weder eine Verletzung noch eine Beschädigung der Hose verursacht worden, im anderen Fall habe der Hund nur zugebissen, da er erheblich provoziert worden sei. Die Beklagte erließ daraufhin eine Verfügung gegen die Klägerin, in der sie einen Leinen- und Maulkorbzwang sowie eine amtstierärztliche Untersuchung für den Dackel anordnete.

Gemäß der amtstierärztlichen Stellungnahme handele es sich bei dem Dackel nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW, er zeige jedoch ein übersteigertes Revierverteidigungsverhalten, welches die Halterin nicht unter Kontrolle hätte. Es wurde ein Leinen- und Maulkorbzwang empfohlen.  Einige Zeit später kam es zu einem weiteren Vorfall, bei dem der Dackel unbegleitet und ohne Leine grundlos einen Spaziergänger angriff und erheblich verletzte. Daraufhin wurde gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € festgesetzt.

Wegen der Beißvorfälle wurde die Hundehalterin wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt. Durch den Bewährungsbeschluss wurde ihr die Teilnahme an einem Hundetrainingskurs aufgegeben, und dass sie die ordnungsbehördlichen Auflagen in Zukunft zu befolgen habe.

Einige Wochen später wurde ein weiterer Beißvorfall gemeldet, bei dem der Dackel, gehalten an einer langen Leine und ohne Maulkorb, dem Geschädigten die Hose zerbiss und ihm eine blutende Fleischwunde zufügte. Die Klägerin wurde daraufhin von der Beklagten verwarnt, dass der Hund weggenommen werden würde, wenn sie nicht ihr Verhalten ändere. Trotz der Teilnahme an zehn Trainingsstunden mit dem Hund kam es erneut zu zwei Beißvorfällen.

Die Beklagte ordnete darauf eine Haltungsuntersagung an im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG.

Die Klägerin wendete ein, der Hund sei zwischenzeitlich kastriert worden und habe dadurch eine positive Wesensveränderung erfahren und begehrte die Aufhebung der Haltungsuntersagung.

 

Die Entscheidung:

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen, da die Ordnungsverfügung rechtmäßig war.

Zwar hat die Behörde die Anordnung auf die falsche Ermächtigungsgrundlage gestützt, im Ergebnis ist dies allerdings hier unbeachtlich. § 12 Abs. 2 LHundG regelt die Haltungsuntersagung nur bezüglich Hunden bestimmter Rassen, gem. § 10 Abs. 1 sowie großer Hunde, gem. § 11 LHundG. Zu beiden Kategorien gehört der Dackel jedoch nicht. Hinzu kommt, dass die Beklagte keine verbindliche Feststellung über die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 1, 3 Satz 2 in der Ordnungsverfügung getroffen hat. Ein Hund gehört vor einer verbindlichen Feststellung seiner Gefährlichkeit durch die Behörde nicht zu den im Einzelfall gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 3, auch wenn materiell die Voraussetzungen für Feststellung vorliegen sollten.

Eine Haltungsuntersagung kann jedoch aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles auf  § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden.

Die Regelungen des § 12 Abs. 1 und 2 dienen insgesamt dazu, die Behörde dazu zu ermächtigen, Anordnungen zu erlassen, mit denen von Hunden ausgehende Gefahren abgewehrt werden können. Zwar handelt es sich dabei grundsätzlich um Ermessensentscheidungen der Behörde, in besonderen Fällen- wie hier- kann dieses Ermessen jedoch auf Null reduziert sein. Wegen der diversen aktenkundigen Beißvorfälle mit teils erheblichen Verletzungen, besteht kein Zweifel daran, dass von dem Dackel eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

Auch ohne behördliche Feststellung der Gefährlichkeit ist offenkundig, dass die materiellen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erfüllt sind.

Die amtstierärztliche Stellungnahme, wonach der Hund nicht gefährlich sei, ist hier unerheblich, da diese zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits mehrere Jahre zurück lag, zudem ist es unerheblich, aus welchen Gründen sich der Hund aggressiv verhält. Auch die Kastration ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Verfügung, zum einen, weil die Wesensveränderung nur behauptet, nicht aber bewiesen wurde, und zum anderen, weil bereits nach der Kastration erneut ein Beißvorfall aktenkundig wurde, was der Annahme einer positiven Wesensveränderung entgegen steht.

Die Halterin hat sich über mehrere Jahre hinweg als nicht willens und nicht fähig erwiesen, die Pflichten eines Hundehalters gem. § 2 Abs. 1 LHundG  gewissenhaft einzuhalten. Sie hat mehrfach gegen die Auflagen aus der ersten Ordnungsverfügung verstoßen und damit ihre Unzuverlässig begründet.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Gefährlichkeitsfeststellungsverfahren NRW

Im Einzelfall gefährliche Hunde

OVG NRW, Beschluss vom 16.06.2009 – 5 B 409/09

Hund hetzt Hühner

Hat ein Hund mehrere Hühner gehetzt und gerissen, so ist er als im Einzelfall gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NRW einzustufen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Hund von einem Amtstierarzt begutachtet wurde.

Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NRW sind im Einzelfall gefährliche Hunde solche, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Hund, was auch unstreitig war, beim Spaziergang von der Leine seines Herrchens losgerissen und ist, trotz der Rückrufkommandos, weggelaufen. Während dessen sprang der Hund über den Zaun einer Kleingartenanlage und drang in einen Hühnerpferch ein, wo er drei Hühner hetzte und riss.

Das Gesetz stellt bei der Unkontrollierbarkeit gerade nicht auf die Unkontrollierbarkeit durch den Halter ab, sondern allein darauf, ob der Hund sich bei Hetzen und Reißen der Hühner unkontrolliert verhielt. Es ist daher unerheblich, dass der Hund entlaufen war und die Hühner erst etwa eine dreiviertel Stunde nach dem Losreißen in Abwesenheit des Halters die Hühner gerissen hat.

Darüber hinaus bedarf es für die Einordnung eines Hundes als gefährlich nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nicht zwingend einer tierärztlichen Begutachtung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2, denn der Begutachtung und Beurteilung durch einen Amtstierarzt kommt keine konstitutive Bedeutung zu. Es handelt sich dabei um ein bloßes Verfahrenserfordernis. Die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW dient lediglich der Ermittlung des Sachverhalts und einer sachverständigen Unterstützung der Ordnungsbehörde dabei. Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall setzt nämlich eine gründliche Ermittlung des Sachverhalts und eine sachkundige Begutachtung voraus. Findet im Einzelfall keine tierärztliche Begutachtung statt, so stellt dies jedoch einen reinen Verfahrensfehler dar, welcher, sofern er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, nach § 46 VwVfG NRW unerheblich ist.

Anders als für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2, sieht das Gesetz für im Einzelfall gefährliche Hunde gemäß Absatz 3 keine Verhaltensprüfung voraus zum Nachweis dessen, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit von dem Hund ausgeht, § 5 Abs. 3 LHundG NRW. Im Falle des Absatz 3 hat der Hund nämlich bereits durch tatsächliches Fehlverhalten seine Gefährlichkeit bewiesen.

Ein solches Fehlverhalten hatte der Hund im vorliegenden Fall unstreitig gezeigt und sich somit als im Einzelfall gefährlich erwiesen. Daran hätte auch keine tierärztliche Begutachtung etwas ändern können.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp