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Stacheldraht an Pferdeweiden

Mit Stacheldraht eingezäunte Pferdeweiden tierschutzwidrig

Stacheldraht an Pferdeweiden

Verfahrensgang:

VG Oldenburg, Urteil vom 13.06.2012, 11 A 1266/11

OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2013, 11 LC 206/12

BVerwG, Beschluss vom 02.04.2014, 3 B 62.13

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Veterinäramt Jade-Weser und einer Pony-Halterin aus Friesland.

Die Frau hält ca. 20 Pferde, Rinder und ebenso Schafe. Jedoch war die Weide der Pferde mit einem sog. Knotengitterzaun und drei gespannten Reihen Stacheldraht eingezäunt.

Vom Veterinäramt wurde der Frau daraufhin mitgeteilt, dass die vorliegende Einzäunung der Weide mit Stacheldraht ohne Absicherung nach innen hin nicht zulässig sei. Vom Stacheldraht ginge eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Tiere aus.

Diesen Einwand wies die Pferdehalterin zurück, sie könne keine Verletzungsgefahr nachvollziehen, am Zaun habe sich noch keines ihrer Pferde verletzt. Sie sei überdies nicht bereit, ihre Art der Einzäunung zu verändern.

Vor Gericht wurde daraufhin über die tierschutzrechtliche Zulässigkeit der Stacheldrahtumzäunung gestritten.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Stacheldrahtumzäunung tierschutzwidrig sei. Ein Stacheldraht sei nur erlaubt, wenn dieser durch eine gut sichtbare und nicht verletzungsträchtige Absperrung nach innen abgesichert sei.

Dazu könne beispielsweise auch ein breites Weidezaunband hilfreich sein. Dies sei vor allem dadurch gerechtfertigt, dass Pferde aufgrund ihres Wesens dazu neigen mit panikartiger Flucht zu reagieren, bei Rindern hingegen sei dieser Fluchttrieb nicht gegeben.

Weiterhin sei das Sichtfeld der Tiere durch die seitlich stehenden Augen der Pferde nach vorne erheblich eingeschränkt, es käme somit oft zu schlimmen Verletzungen durch das Hineinrennen in Stacheldrähte, weil diese von den Pferden nicht erkannt würden.

Dass die Pferdehalterin damit argumentierte, dass bisher in 15 Jahren keines ihrer Pferde Verletzungen durch die Umzäunung erlitten habe, erklärte ein Sachverständiger damit, dass die besagten Pferde auf der Weide Friesen und Shetlandponys seien und diese Tiere äußerst ruhige Charaktere hätten. Ferner seien die Pferde auch als Kutschpferde ausgebildet und daher nicht so schreckhaft und verletzungsgefährdet wie andere Pferderassen.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch rechtskräftig. Eine Umzäunung der Pferdeweide mit Stacheldraht ist danach tierschutzwidrig und in keinster Weise bei egal welcher Pferderasse zu dulden.

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