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Rechtsgrundlage Berlin

Berlin

Rechtsgrundlage „Gefährliche Hunde“

Die beiden zugehörigen Rechtsverordnungen werden derzeit verfasst, eine regelt die sogenannte Rasseliste, die zweite (umfangreichere) die Bestimmungen zum Sachkundenachweis, Aufbau Hunderegister, etc.
Beide Rechtsverordnungen sind in Abstimmung mit den Bezirken, anderen Senatsverwaltungen und zum Teil mit der Datenschutzbeauftragten zu verfassen. Dies geschieht derzeit.
Bis zu deren Inkrafttreten gelten bestimmte Regelungen des „alten“ Hundegesetzes weiter (z.B. gilt die Rasseliste nach dem „alten“ HundeG bis zum Inkrafttreten der neuen Rasseliste, jedoch spätestens bis zum 31.12.2016, fort).
Für aktuelle Infos siehe:
https://www.berlin.de/sen/verbraucherschutz/aufgaben/tierschutz/hundehaltung/berliner-hundegesetz-267536.php

a. Einteilung und Definition (nach dem „alten“ HundeG)

Kategorie 1: Kampfhund

Zehn Hunderassen gelten hier grundsätzlich und unwiderleglich als gefährlich und aggressiv und damit als Kampfhunde:
Pit Bull,
American Staffordshire Terrier,
Bullterrier,
Tosa Inu,
Bullmastiff,
Dogo Argentino,
Fila Brasileiro,
Mastin Espanol,
Mastino Napoletano,
Mastiff
und Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.

Zur neuen Rasseliste heißt es
https://www.berlin.de/sen/verbraucherschutz/aufgaben/tierschutz/hundehaltung/artikel.541386.php

„Rasseliste wird flexibler“

Bisher waren zehn Rassen im Gesetz als gefährlich definiert. Sinnvolle Kürzungen oder die Aufnahme neuer Züchtungen setzten Gesetzesänderungen voraus. Jetzt können Rassen über den Verweis auf eine separate Rechtsverordnung herausgenommen oder hinzugefügt werden. Im Moment wären es dann auch nur drei Rassen. Sofern die Rasselisten ganz wegfielen, könnte die Zucht und der Handel mit gefährlichen Hunden nicht hinreichend effektiv unterbunden werden. Gerade das Unterbinden hat in der Vergangenheit jedoch zu einem Rückgang der Bissvorfälle geführt. Gilt ab: Inkrafttreten der Rechtsverordnung, voraussichtlich Anfang August“
Der neue § 5 Abs. 1 HundeG verweist auf die neue Rechtsverordnung:
„Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe, einem nicht ständig kontrollierbaren Jagdtrieb oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes. Gefährliche Hunde im Sinne des Satzes 1 können durch Rechtsverordnung (§ 32) näher definiert werden.“
Nach § 5 Abs. 2 HundeG wird die Rassezugehörigkeit außerdem zukünftig aufgrund des Phänotyps des Hundes vermutet werden:
„Wenn wesentliche Merkmale des Phänotyps eines Hundes die Annahme rechtfertigen, dass der Hund einer in der Rechtsverordnung (§ 32) genannten Rasse oder Kreuzung zuzuordnen ist, gilt er als gefährlicher Hund im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, es wird auf Antrag der Halterin oder des Halters durch Begutachtung des Hundes festgestellt, dass es sich nicht um eine solche Rasse oder Kreuzung handelt.“; diese Begutachtung erfolgt durch einen anerkannten Sachverständigen. (vgl. § 10 Abs. 2 HundeG)
Außerdem ist die Einführung eines Wesenstestes geplant, über den Hunde als nicht (mehr) gefährlich eingestuft werden können.
Zur Sachkunde wird ausgeführt:
https://www.berlin.de/sen/verbraucherschutz/aufgaben/tierschutz/hundehaltung/artikel.541397.php
„Wer sich einen Hund neu kauft, wird aufgefordert, aber nicht gezwungen, sich Sachkunde anzueignen“
„Wer seinen Hund beherrscht und das nachweist, darf den Hund auch im Straßenraum ohne Leine mitführen, d.h. der generelle Leinenzwang gilt für diese Hunde nicht. Wer nachweislich in den vergangenen fünf Jahren vor Beantragung der Sachkundebescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen einen Hund beanstandungsfrei gehalten hat, gilt ebenfalls als sachkundig. Dessen Hund fällt ebenfalls nicht unter die generelle Leinenpflicht.“

Kategorie 2: Gefährliche Hunde im Einzelfall (§ 5 Abs. 3 HundeG)

Hunde,
die einen Menschen gebissen oder in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gefährdet, insbesondere in gefahrdrohender Weise angesprungen haben, ohne zuvor angegriffen oder provoziert worden zu sein, die außerhalb der waidgerechten Jagd oder des Hütebetriebes ein anderes Tier gehetzt, gebissen oder getötet hat, ohne zuvor angegriffen worden zu sein, bei denen von einer aus der Abstammung, Ausbildung, Haltung oder Erziehung folgenden, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, Menschen oder Tiere vergleichbar gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.

b. Voraussetzungen für die Haltung:

Für alle Hunde in Berlin gilt:
dauerhafte Kennzeichnung des Hundes ab dem dritten Lebensmonat mit einem elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) gemäß ISO-Norm, in welchem eine einmalig vergebene, unveränderliche Chipnummer gespeichert ist.

Registrierung des Hundes im zentralen Register

Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme von einer Million Euro je Versicherungsfall mit höchstens 500 Euro Selbstbeteiligung pro Versicherungsjahr
Erwerb eines Hundes innerhalb des ersten Lebensjahres nur von einer nach dem TierSchG anerkannten Stelle oder einer sachkundigen Person (§ 16 Abs. 3 HundeG)
Leinenpflicht (§ 28 HundeG), Ausnahmen bei erfolgreicher Sachkundeprüfung möglich
Ausbruchsichere Unterbringung des Hundes
Führen von höchstens vier Hundes gleichzeitig; für gewerbsmäßiges Führen ist Genehmigung erforderlich (§ 27 HundeG)

Für Hunde der Kategorie 1 in Berlin gilt:

Verbot von Zucht, Vermehrung und Abgabe; Ausnahmen für die Abgabe gelten nur für Tierheime und ähnliche Einrichtungen
Pflicht des Tierarztes zur Anzeige bei der Behörde, wenn ein Hund der Kategorie 1 tragend ist
Anzeige der Haltung und Vorlage von Führungszeugnis, Sachkunde (§§ 6, 7 HundeG: Praktischer und theoretischer Test vor sachkundiger Person; diese wird auf Antrag als Prüfer anerkannt, wenn sie nachweist, dass sie vertiefte Kenntnisse über die sichere und tierschutzgerechte Haltung, das Sozialverhalten, die art- und rassetypischen Eigenschaften sowie die Erziehung und Ausbildung von Hunden besitzt und die Fähigkeiten hat, auch charakterlich schwierige oder gefährliche Hunde sicher zu führen sowie dass sie mit den Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden vertraut ist sowie die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt)
Ab dem 15. Lebensmonat Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes durch Wesenstest bei anerkanntem Sachverständigen (§ 10 HundeG: Anerkennung als Sachverständiger durch die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung, diese müssen die Voraussetzungen der Sachverständigen für die Sachkundeprüfung erfüllen (s.o.) und zusätzlich spezielle Kenntnisse der Verhaltensbiologie von Hunden nachweisen)
Fälschungssichere Kennzeichnung muss vom Tierarzt der Behörde mitgeteilt werden, wenn der Hundehalter keine Bescheinigung vorlegt, dass er die Haltung des Hundes bereits angezeigt hat (§ 25 Abs. 1 HundeG)
Maulkorbpflicht ab dem siebten Lebensmonat; tierärztliche Ausnahmegenehmigung möglich (§ 20 Abs. 2 HundeG)
Ausbruchsichere Unterbringung mit Schild „Vorsicht gefährlicher Hund“
Führen des Hundes nur von volljährigen Personen mit Zuverlässigkeit und Eignung (§ 22) und Sachkunde (§ 6)
Ständige Beaufsichtigung des Hundes außerhalb der ausbruchsicheren Unterbringung und in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung
Führen des Hundes nur einzeln oder in Gruppe von höchstens vier anderen Hunden
Besondere Leinenpflicht (§ 23 HundeG); Ausnahmen auf Antrag möglich
Für Hunde der Kategorie 2 gilt in Berlin:
Anordnungen der Behörde im Einzelfall für den jeweiligen Hund und Halter, vor allem Sachkundenachweis, Prüfung von Zuverlässigkeit und Eignung, Nachweis der Sozialverträglichkeit, Anordnung des Besuchs einer Hundeschule, Maulkorbpflicht (vgl. § 30 HundeG)
Ausbruchsichere Unterbringung mit Schild „Vorsicht gefährlicher Hund“
Führen des Hundes nur von volljährigen Personen mit Zuverlässigkeit und Eignung (§ 22) und Sachkunde (§ 6)
Führen des Hundes nur einzeln oder in Gruppe von höchstens vier anderen Hunden
Besondere Leinenpflicht (§ 23 HundeG); Ausnahmen auf Antrag möglich
Pflicht des Tierarztes zur Anzeige bei der Behörde, wenn Verdacht auf Gefährlichkeit (§ 25 Abs. 2 Nr. 3 HundeG)