Slider2

Pflegestelle /Tierschutz

Pflegestelle /Tierschutz

Pflegestelle gibt den Pflegling nicht mehr heraus,

ein Fall aus meiner Praxis, einer, der immer wieder vorkommt.

Pflegestelle /Tierschutz . Für all`diejenigen, die, wenn auch nur für kurze Zeit ihren/einen Hund/Katze in Pflege geben. Treffen Sie klare schriftliche Vereinbarungen, eindeutige Regelungen, was das Eigentum an dem Hund betrifft. Oftmals behauptet die Pflegestelle, ihr sei der Hund „geschenkt“ worden. Äußern Sie sich auch in etwaigen Mails eindeutig und unmissverständlich. So Formulierungen“ Du kannst den Hund ja haben“, könnten als Angebot zur Übertragung des Eigentums ausgelegt werden oder bei entsprechender vorangegangener Korrespondenz Teil der Einigung über den Übergang des Eigentums sein.

Wenn die Pflegestelle, den Hund/die Katze,  trotz klarer Eigentumsverhältnisse, nicht herausgibt, könnte dies Unterschlagung sein. Das ist strafbar. Aber auch die Polizei oder Staatsanwaltschaft wird den Hund/Katze üblicherweise nicht herausholen, sondern Sie auf den Zivilrechtsweg (Klage bei den Amtsgerichten) verweisen. Sie haben auch  kein Recht die Wohnung der Pflegestelle gegen ihren Willen zu betreten und den Hund dort herauszuholen. Die Rechtssprechung zu diesem Thema zeigt, dass  einstweilige Verfügung auf Herausgabe des Hundes/Tieres wenig erfolgsversprechend sein wird, selbst wenn die Gefahr besteht, dass die Pflegestelle mit dem Pflegling „untertaucht“.

Wichtig ist daher mit Hilfe unmissverständlicher schriftlicher vertraglicher Vereinbarungen zu versuchen, die Polizei zum Tätigwerden zu „motivieren.“ Je offenkundiger für die Polizei die Rechtslage ist, desto eher könnte diese eingreifen, ohne dazu allerdings verpflichtet zu sein. (siehe oben)

Kommentare

Kommentar verfassen

You must be logged in to post a comment.