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Pferdekauf Mangel

Pferdekauf Mangel

Pferdekauf – Rückabwicklung des Vertrages bei unerkannter Krankheit innerhalb von sechs Monaten möglich

Landgericht Coburg, Urteil vom 07.08.2012, 23 O 368/11

Der Sachverhalt:

Vorliegend erwarb die Klägerin vom Beklagten im Oktober 2010 ein Pferd zum Kaufpreis von 4.900 €. Im Mai 2011 ließ der Käufer durch seinen Anwalt dem Verkäufer mitteilen, dass das Pferd beim Reiten häufig stolpere. Vom Verkäufer hingegen wurden alle Ansprüche zurück gewiesen.

Nach Aussage des Klägers sei das Pferd bereits im Oktober 2010 beim Ausreiten mehrfach gestolpert, jedoch habe er geglaubt dies sei auf seine mangelnde Erfahrung als Reiter zurück zu führen. Im November und Dezember 2010 allerdings trat eine starke Lahmheit auf, die bis März 2011 andauerte. Mithin habe er das Pferd erst im April 2011 wieder reiten können, wobei es auch dabei stark gestolpert sei.

Ebenso habe man dieses Stolpern auch bei erfahrenen Reitern feststellen können.

Der Kläger begehrte Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.900 € und überdies Schadensersatz in Höhe von 2.500 € für Kosten des Ankaufs, Behandlungskosten und Einstellkosten. Das Pferd würde er im Zuge dessen zurück geben.

Vom Beklagten dahingegen wurde eingewandt, dass er nur gelegentlich Pferde züchte und veräußere. Er könne aufgrund dessen nicht wie ein Unternehmer behandelt werden, sodass die Beweislastumkehr des Vebrauchsgüterkauf vorliegend nicht zum tragen käme . Ferner habe bei Übergabe des Pferdes kein Mangel  vorgelegen und das Stolpern sei auf die mangelnden Reitfähigkeiten des Klägers zurück zu führen.

Die Entscheidung des Landgerichts:

Mithilfe eines sachverständigen Tierarztes wurde festgestellt, dass das Pferd an einer Erkrankung der beiden vorderen Hufrollen leidet. https://de.wikipedia.org/wiki/Podotrochlose Nach Vernehmung von Zeugen und den Angaben des Sachverständigen war das Gericht der Überzeugung, dass die Erkrankung bereits bei Verkauf/Übergabe des Pferdes vorgelegen habe.

Deutliche Symptome seien allerdings erst nach Übergabe zutage getreten.

Hinsichtlich des Beklagten bejahte das Gericht die Stellung als Unternehmer. Vom Verkäufer wurde selbst angegeben, dass er zwei Zuchtstuten halte und er immerzu die von ihm gezüchteten Pferde verkaufe.

Daher sei § 476 BGB, die Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf, https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchsg%C3%BCterkauf anwendbar. Mit dieser Vorschrift wird die Vermutung aufgestellt, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache zeigt, bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

Widerlegen konnte der Beklagte diese Vermutung nicht. Insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen sprachen dafür, dass das Pferd bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger erkrankt war. Der Kläger hat demnach einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages

Weitere Zahlungen in Form von Schadensersatz  wurden dem Kläger jedoch nicht zugesprochen.

Dafür sei es notwendig gewesen, dass der Verkäufer den Mangel in Form der Erkrankung hätte erkennen müssen. (Vertretenmüssen)Die Krankheit sei jedoch auf eine genetische Veranlangung zurück zu führen, dies führte nach Aussage des Sachverständigen auch dazu, dass die Probleme mit dem Stolpern immer mehr zunahmen. Ein vereinzeltes Stolpern, wie dem Beklagten es nur mitgeteilt wurde, hätte nicht dazu geführt, dass der Verkäufer mit einer Erkrankung hätte rechnen müssen. Der Beklagte habe so den Mangel nicht zu vertreten und mithin sei er nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

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