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Hund verletzt Katze

Beweislast bei der Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes

VG Gießen, Urteil vom 25.08.2016, 4 K 5786/15.GI Hund verletzt Katze

 

Hund verletzt Katze : Ein interessantes Urteil für uns Hundehalter mit Blick auf die Beweislast für bestimmte Situationen;  hierbei spielt es keine Rolle, ob ein Hund eine Katze oder einen anderen Hund verletzt hat. Die Ordnungsbehörde hat nach diesem Urteil zu beweisen, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale, in diesem Fall die der Hundeverordnung, tatsächlich auch vorliegen. So auch das die Gefährlichkeit ausschließende Tatbestandsmerkmal“ ohne selbst angegriffen worden zu sein“

Der Sachverhalt:

In dem vorliegenden Rechtsstreit lebte eine Katzenhalterin sowie ein Hundehalter ( der spätere Kläger) auf unterschiedlichen Etagen in einem Mehrfamilienhaus.

Am 7. Mai 2013 ging der Ordnungsbehörde der Kommune ein Schreiben zu, in welchem die Katzenhalterin anzeigte, dass der im Haus wohnende Hund ihren Kater mehrmals gejagt und verletzt habe. Eine Verletzung ihrer Katze ereignete sich zuletzt am 3. Mai 2013.

Nach einer einmaligen Anhörung des Hundehalters teilte dieser mit, dass der Kater seinen Hund angegriffen habe. Die Ordnungsbehörde unternahm zunächst nichts, bis es am 13. Mai 2015 zu einem erneuten Schreiben der Katzenhalterin kam. Sie führte aus, dass der Hund alle Tiere jage, die ihm in die Quere kämen, darunter auch ebenfalls ihre Katze. In einer erneuten Anhörung des Hundehalters äußerte dieser sich dahingehend, dass sein Hund ein ausgebildeter Jagdhund sei, der niemals Probleme mit Katzen gezeigt habe. Erst das ausgeprägte Territorialverhalten dieser einen Katze habe Konflikte verursacht.

Mit Datum vom 8. Juli 2015 wurde der Hund als gefährlicher Hund gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO eingestuft.

(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die

2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben. „

(Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden, Hessen)

Grundlage für diese Einstufung war  der Vorfall zwischen dem Kater und dem Hund am 3. Mai 2013. Nach der Einstufung des Hundes als gefährlich, wurde der Antrag auf Erlaubnis zur Haltung des Hundes erforderlich.

Von dem Hundehalter und späteren Kläger dieses Verfahrens wurde daher am 17. Juli 2015 ein Antrag auf Erteilung der Halteerlaubnis gestellt. Im Zuge dessen legte er er aber auch am 13. August 2015 Widerspruch gegen die Verfügung vom Juli 2015 ein. Hundehalter und Kläger führte aus, dass der Angriff von Seiten des Katers begonnen habe. 

Nach Zurückweisung seines Widerspruchs erhob der Hundehalter Klage.

Seiner Ansicht nach sei der Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO nicht erfüllt. Sein Hund wurde im Mai 2013 von dem Kater angegriffen worden, die nachfolgende Reaktion seines Hundes sei eine Verteidigungsreaktion auf das aggressive Verhalten des Katers gewesen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Verwaltungsgericht Gießen führte zunächst aus, dass das Merkmal „ein anderes Tier durch Biss geschädigt“ unzweifelhaft gegeben ist. Sowohl am 11. Juni 2012, als auch am 3. Mai 2013 wurde die Katze  von dem Hund des Klägers gebissen.

Die Beschreibung der Wunden und auch ein späterer Besuch beim Arzt bestätigen dies.

Allerdings ist das Tatbestandsmerkmal „ohne selbst angegriffen worden zu sein“streitig. Es kann nicht mit Sicherheit ermittelt werden, wie die Vorfälle sich tatsächlich ereignet haben. Bei dem Beißvorfall am 3. Mai 2013, der schlussendlich zur Anordnung geführt habe, stehen sich Aussage gegen Aussage gegenüber. Die Halterin der Katze wurde erst auf das Geschehen aufmerksam,, als sie Lärm von ihrem Küchenfenster aus wahr nahm. Der Kläger hingegen behauptet, dass die Katze zuerst angegriffen habe.

Es mag zu vermuten sein, dass der Vorfall sich nach Schilderung der Halterin der Katze ereignet habe, jedoch ist dies nicht sicher. In Betracht käme nach Ansicht der Richter auch, dass der Kater den Hund attackiert oder auf andere Weise provoziert habe.

Es gäbe weder einen Beweis des ersten Anscheins für jenen Verfahrensablauf, noch spräche die Lebenserfahrung dafür, dass Aggressionen zwischen Katzen und Hunden immer von den Hunden ausgingen.

Die Anordnung der Behörde, dass der Hund als „gefährlicher Hund“ einzustufen sei, war lediglich gestützt auf den Vorfall am 3. Mai 2013. Auf vorhergehende Ereignisse war somit nicht einzugehen.

Die Gefährlichkeitseinstufung war rechtswidrig, da der Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO nicht vollständig erfüllt ist. Die Beweislast liegt beim Beklagten also der Ordnunsgbehörde, welche den tatsächlichen Hergang nicht beweisen kann. Die Gefährlichkeitseinstufung ist mithin aufzuheben. Der Hund gilt nicht als „gefährlich“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO.

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