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Haltungsverbot für gefährlichen Hund

Haltungsverbot für gefährlichen Hund rechtmäßig – keine Halteerlaubnis vorhanden

(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13.08.2012, 5 L 624/12.NW)

Der Sachverhalt:

Vorliegend erwarb die Klägerin einen Welpen, der im Dezember 2011 geboren wurde. Die Verbandsgemeinde wurde auf die Hundehaltung aufmerksam. Ihrer Einschätzung zufolge handele es sich bei dem Welpen um einen American Staffordshire-Terrier, der nach dem geltenden Landeshundegesetz als „gefährlicher“ Hund einzustufen sei. Aufgrund dieser Tatsache und einer fehlenden Haltungserlaubnis der Klägerin wurde ein sofortiges Haltungsverbot ausgesprochen und eine Anordnung erlassen, wonach eine Sicherstellung und Verwahrung des Hundes im Tierheim folgen müsse.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und reichte wegen des Sofortvollzugs einen Eilantrag ein.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde sind Hunde bestimmter Rassen gefährliche Hunde. Daher benötigen Halter solcher Hunde eine Erlaubnis, die nur erteilt wird, wenn der Betreffende ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes hat, über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügt und eine Haftpflichtversicherung nachweist. LhundG Rheinland Pfalz

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts stehe zwar nicht eindeutig fest, dass es sich um einen American Staffordshire-Terrier handele, da ein Rassegutachten des Hundes erst im Alter von neun Monaten erfolgen könne. Jedoch lehnte das Gericht trotzdem den Antrag ab. Die Behörde könne sich bei ihrer Einschätzung, dass der Hund ein American Staffordshire Terrier sei, auf gewichtige Anhaltspunkte stützen, so u. a. darauf, dass die Antragstellerin den Hund als American Staffordshire Terrier gekauft habe und nachprüfbare Unterlagen, die ernsthaft gegen eine solche Rassezugehörigkeit sprechen könnten, fehlten vorliegend. .

Demnach überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs im Sinne des Haltungsverbots die persönlichen Gründe der Halterin.

 Der Antrag blieb mithin erfolglos.

 

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