Genehmigungsverfahren Hundetrainer

Neues zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG – Sachkundeprüfung für Hundetrainer

 

Kürzlich hatten mit dem Verwaltungsgericht Darmstadt und dem Verwaltungsgericht Mainz zwei weitere Gerichte Gelegenheit, zur Rechtmäßigkeit der Verwaltungspraxis im Rahmen der Sachkundeprüfung ( Genehmigungsverfahren Hundetrainer )Stellung zu nehmen. Beklagte waren Erlaubnisbehörden in Hessen und Rheinland-Pfalz, die bei Antragstellern, die nicht über eine Tierärztekammer-Zertifizierung oder IHK-Ausbildung verfügen, im Grundsatz das klassische Standard-Prüfverfahren – D.O.Q.-Test Pro, mündliche und praktische Prüfung – praktizieren. In beiden Klageverfahren haben sich die Parteien auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits verständigt. Die Gerichte mussten also nicht entscheiden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen haben allerdings beide Verwaltungsgerichte die Verwaltungspraxis als eindeutig rechtswidrig qualifiziert.

VG Darmstadt

Das VG Darmstadt hat unmissverständlich festgestellt, dass nach dem Gesetz langjähriger beruflicher Umgang mit Hunden und deren Ausbildung oder eine qualifizierte Ausbildung bei einem privaten Anbieter allein geeignet sind, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S.1 Nr. 8 f TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Weist ein Antragsteller eine solche Qualifikation nach, gilt die Vermutung, dass er über Sachkunde verfügt. Kann die Erlaubnisbehörde diese Vermutung nicht widerlegen – etwa weil der Antragsteller in der Vergangenheit tierschutzwidrig gearbeitet hat – muss die Behörde ohne weiteres von Sachkunde ausgehen, so auch 12.2.2.2 AVV. Für ein Fachgespräch ist kein Raum. Bei Antragstellern, die über langjährige Berufspraxis als Hundetrainer verfügen, kann die Erlaubnisbehörde ein Fachgespräch also nur dann verlangen, wenn unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten konkrete, von der Erlaubnisbehörde darzulegende Umstände vorliegen, die die Sachkunde des Antragstellers in Zweifel stellen. Erlaubnisverfahren, die langjährige Berufspraxis als Hundetrainer oder eine Ausbildung bei einer privaten Institution prinzipiell ignorieren, sind danach ohne Weiteres rechtswidrig.

Ebenso unmissverständlich hat das VG Darmstadt die bei vielen Erlaubnisbehörden übliche obligatorische Hinzuziehung externer Sachverständiger als rechtswidrig qualifiziert. Die AVV geht davon aus, dass der Amtstierarzt sachverständig ist. Eines weiteren Sachverständigen bedarf es grundsätzlich nicht. Die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen muss also in jedem Fall aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt sein und auch so begründet werden.

VG Mainz

Das VG Mainz hat klargestellt, dass ein Fachgespräch keine „Prüfung“ ist. Das Gericht orientiert sich ähnlich wie das VG Berlin in seinem Urteil vom 06.04.2016 (24 K 238.15) an dem allgemeinen Wortsinn des Begriffs „Fachgespräch“. Von diesem Begriff sind starre Prüfungen, die auf einem standardisierten Verfahren beruhen, nicht gedeckt. Viele Erlaubnisbehörden in Rheinland-Pfalz verlangen ein „Fachgespräch“ auf der Grundlage der „Prüfungsordnung der Tierärztekammer Rheinland-Pfalz zur Sachkundeprüfung für Hundetrainer nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG“. Diese Praxis ist nach der Meinung des VG Mainz rechtswidrig. Ein echtes Prüfungsverfahren ist nur auf der Grundlage einer gesetzlich geregelten „Prüfungsordnung“ zulässig. Eine solche Prüfungsordnung existiert allerdings nicht. Mit der gleichen Begründung wird man übrigens auch den D.O.Q.-Test Pro als rechtswidrig ansehen müssen: Wie auch immer man es wendet; ein computerbasierter single-choice-Test ist kein Gespräch.

VG Hannover

Das VG Hannover hat in drei Verfahren, die der Verfasser geführt hat, zwar festgestellt, dass die Anerkennung von Qualifikationen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Grundsatz nicht zu beanstanden sei. Die Erlaubnisbehörde muss allerdings auch Aus- und Fortbildungen privater Anbieter berücksichtigen und bewerten. Konkret muss die Erlaubnisbehörde in jedem Einzelfall prüfen, inwieweit die Aus- und Fortbildungen eines Antragstellers die Themenbereich abdecken, die die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Tierschutz“ in dem Papier „Erforderliche Sachkunde für eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG“ aufgelistet hat. Ein Fachgespräch ist grundsätzlich nur bezüglich solcher Themen zulässig, die von der Ausbildung bzw. den Weiterbildungen eines Antragstellers nicht abgedeckt werden.

In diesem Kontext sei angemerkt, dass es auch im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht ausgeschlossen ist, mit der Behörde zu einer einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits im Rahmen eines Vergleichs zu kommen. Viele Gerichte versuchen, in diesem Sinne auf die Parteien einzuwirken. Wenn das Ergebnis „stimmt“, kann ein Vergleich durchaus eine Option sein.

VG Darmstadt

Das VG Darmstadt hat in einem Verfahren, das der Verfasser ebenfalls betreut hat, klar betont, dass beruflicher Umgang mit Hunden oder eine qualifizierte Ausbildung bei einem privaten Anbieter allein geeignet sind, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S.1 Nr. 8 f TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Weist ein Antragsteller eine dieser Qualifikationen nach, gilt gleichsam die Vermutung, dass er über Sachkunde verfügt. Nur wenn diese Vermutung widerlegt ist, etwa weil sich der Antragsteller erwiesenermaßen in der Vergangenheit tierschutzwidriger Methoden bedient hat, kann die Erlaubnisbehörde ein individualisiertes Fachgespräch verlangen.

Des Weiteren hat das VG Darmstadt der bei vielen Erlaubnisbehörden üblichen obligatorischen Hinzuziehung externer Sachverständiger eine klare Absage erteilt. Die AVV geht davon aus, dass der Amtstierarzt sachverständig ist. Die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen muss in jedem Fall aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt sein.

Auch in diesem Verfahren wird kein Urteil ergehen, weil sich die Parteien auf eine einvernehmliche Erledigung verständigt haben.

VG Mainz

Ebenfalls mit einem Vergleich hat der Verfasser hat ein Verfahren vor dem VG Mainz abgeschlossen. Nach den Ausführungen des Vorsitzenden dürfte das VG Mainz die Rechtsauffassung vertreten, dass die Erlaubnisbehörde ein Fachgespräch auch dann verlangen kann, wenn ein Antragsteller langjährigen „beruflichen Umgang“ mit der Ausbildung nachweisen kann und über eine fundierte – nicht „staatlich anerkannte“ (IHK-Ausbildung bzw. Tierärztekammer-Zertifizierung) – mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung einer privatrechtlich organisierten Institution verfügt. Das Gericht scheint der Erlaubnisbehörde insoweit einen eher weiten Ermessens-/Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Diese Rechtsauffassung ist unbefriedigend. Sie lässt sich nicht mit § 11 II S. 1 a. F. TierSchG in Einklag bringen. Die Vorschrift erkennt ohne Weiteres „Ausbildungen“ als Sachkundenachweis an; eine staatliche Anerkennung der Ausbildung verlangt das Gesetz nicht. Nach dem Gesetz und AVV  12.2.2.2 begründen sowohl eine spezifische Ausbildung als auch beruflicher Umgang mit der Ausbildung von Hunden eine Vermutung für Sachkunde. Damit wird das Fachgespräch im Ergebnis zur Ausnahme. Das VG Mainz scheint das Fachgespräch demgegenüber als Regelfall der Sachkundeprüfung zu verstehen.

Des Weiteren meint das VG Mainz, ein Fachgespräch sei keine „Prüfung“. Das Gericht orientiert sich ähnlich wie das VG Berlin in seinem Urteil vom 06.04.2016 (24 K 238.15) an dem allgemeinen Wortsinn des Begriffs „Fachgespräch“. Von diesem Begriff seien starre Prüfungen, die auf einem standardisierten Verfahren beruhen, nicht gedeckt. Offensichtlich betrachtet das VG Mainz die Praxis vieler Erlaubnisbehörden in Rheinland-Pfalz, ein „Fachgespräch“ auf der Grundlage „Prüfungsordnung der Tierärztekammer Rheinland-Pfalz zur Sachkundeprüfung für Hundetrainer nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG“ zu verlangen, als rechtswidrig. Gleiches dürfte für den D.O.Q.-Test Pro gelten, bei dem es sich offensichtlich nicht um ein Gespräch welcher Art auch immer handelt.

Copyright

Dr. Eugène Beaucamp

Rechtsanwalt

Kommentare

Kommentar verfassen

You must be logged in to post a comment.