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Gefährlicher Hund Maulkorbzwang

Gefährlicher Hund Maulkorbzwang

Gefährlicher Hund nach Beißvorfall und daraus resultierender Maulkorbzwang LHundG RheinlandPfalz

Verwaltungsgericht Tier, Beschluss vom 23.05.2013, 1 L 593/13.TR

Der Sachverhalt:

Gefährlicher Hund Maulkorbzwang      Innerhalb eines Dorfes in der Verbandsgemeinde Kell am See gab es Hinweise aus der Bevölkerung, dass der Antragsteller seinen Schäferhund sowohl innerorts, als auch außerorts ohne Leine führe, obwohl der Hund bereits zwei Menschen gebissen habe.

Daraufhin wurde von der Verbandsgemeinde eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung erlassen, den Hund innerorts und außerorts nur noch mit Leine auszuführen. Außerdem müsse der Hund innerorts einen Maulkorb tragen.

Der Antragsteller wehrte sich mit einer Anfechtung dieser Verfügung.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Zunächst wurde vom Antragsteller vorgetragen, dass diese Maßnahmen unverhältnismäßig seien. Dem Gutachten des Diensthundeführers des Polizeipräsidiums Tier zufolge handele es sich bei seinem Schäferhund um keinen gefährlichen Hund.

Allerdings wurde auf der anderen Seite vom Gericht festgestellt, dass der Hund als bissiger und damit gefährlicher Hund im Sinne des LHundG gelte, nachdem er unstreitig zwei Menschen gebissen habe. Grundsätzlich bestehe bei einer solchen Sachlage die Veranlassung, die Maßnahmen nach dem LHundG zu ergreifen, wozu auch die Maßnahmen des Anleinens und des Maulkorbs zählten. Daher seien die Maßnahmen auch nicht unverhältnismäßig.

Auch wurde vom Gutachter empfohlen, solche Maßnahmen zu ergreifen, da der Hund bei einem „Unterschreiten der kritischen Distanz mit Körperkontakt“ sehr sensibel reagiere, was auch meist zu unvorhergesehenem Verhalten führe, welches der Hundehalter nicht in allen Situationen sicher beherrschen könne.

Grundsätzlich müsse auch der Maulkorbzwang innerorts gelten, da alleine die Leinenpflicht nur bedingt geeignet sei, Beißvorfälle zu verhindern. Denn der Hund könne sich losreißen und trotzdem zubeißen.

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