(Tier-)Schutzverträge und das Gewährleistungsrecht

(Tier-)Schutzverträge und das Gewährleistungsrecht

AG Krefeld, Urteil vom 1. September 2006 – Az. 7 C 255/06 –

Berufung: LG Krefeld, Urteil vom 13. April 2007 – Az. 1 S 79/06 –

Kann man sich gegenüber einem Tierheim/ einer Tierschutzorganisation auf das Gewährleistungsrecht berufen, wenn man nicht wissentlich ein krankes Tier erworben hat?

Der Sachverhalt:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, einem Tierheim, Ersatz der ihr infolge einer Hüftoperation des Hundes „Sandy“ entstandenen Behandlungskosten sowie die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für zukünftige Kosten der weiteren Behandlung des Hüftschadens sowie von Folgeerkrankungen.

Die Klägerin übernahm den Hund „Sandy“ im Januar 2006 gemäß Tierüberlassungsvertrag von dem Beklagen, der in X das Tierheim betreibt. Die Klägerin behauptet, im Zeitpunkt der Übernahme habe die Hündin an beidseitig verschlissenen Kniegelenken wegen eines zuvor erlittenen Hüftbruchs gelitten, was für den Beklagten schon aufgrund des Hinkens des Hundes und im Übrigen durch die tierärztliche Untersuchung am 11.01.2006 bekannt gewesen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe Ersatz der Heilbehandlungskosten aus kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten zu.

Die Entscheidung der Gerichte:

Zunächst nahm sich das Amtsgericht Krefeld des Falles an und wies die Klage vollumfänglich ab.

Daraufhin legte die Klägerin beim Landgericht Krefeld Berufung ein. Doch auch diese blieb für sie erfolglos, auch das Landgericht kam zu der rechtlichen Überzeugung, dass das Tierheim die Tierarztkosten des Hundes nicht übernehmen müsste.

Das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht findet auf einen Schutzvertrag (auch Tierüberlassungsvertrag, Abgabe- oder Vermittlungsvertrag genannt) keine Anwendung, da es sich nicht um einen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB handelt.

Ein Kaufvertrag scheide aus, da für einen Schutzvertrag nicht die entgeltliche Verschaffung von Eigentum an einer mangelfreien Sache, sondern die Verwahrung und Versorgung des überlassenen Tieres durch den Übernehmer prägend sei.

Dies sei insbesondere dadurch ersichtlich, dass in sogenannten Schutzverträgen Klauseln enthalten sind, die insbesondere regeln, dass der Übernehmer das Tier in einer bestimmten Art und Weise zu versorgen hat, nämlich nach den geltenden Tierschutzbestimmungen und ihm eine Weitergabe des Tieres an Dritte ohne Einverständnis des Beklagten verboten ist. Auch die Vereinbarung von „Probezeiten“ sprächen gegen die Annahme eines Kaufvertrages.

Es handle sich bei Schutzverträgen vielmehr um atypische Verwahrungsverträge, weil der Verwahrer Eigenbesitzer und Eigentümer werden soll und die Verträge entgegen der §§ 695, 696 BGB auf eine dauerhafte Verwahrung angelegt sind, bei der sowohl das Rückforderungsrecht des Hinterlegers als auch der Rücknahmeanspruch des Verwahrers ausgeschlossen sein sollen.

Mithin seien die Vorschriften der Verwahrung und nicht die des Kaufrechts auf Schutzverträge anzuwenden.

Der Klägerin stünde aber auch nach den Grundsätzen der Verwahrung ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Heilbehandlungskosten gegen den Beklagten nicht zu.

Es sei bereits zweifelhaft, ob sich bei den Behandlungskosten überhaupt um Aufwendungen im Sinne einer freiwilligen Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines anderen handelt, da die Hündin dauerhaft bei der Klägerin bleiben soll und es daher an dem Merkmal fehlen kann, dass die Klägerin das Vermögensopfer im Interesse eines anderen erbringt. Jedenfalls scheide ein Aufwendungsersatzanspruch deshalb aus, weil die Klägerin sich gemäß § 5 S. 1 u. 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen verpflichtet hat, auch solche Unterhaltskosten zu übernehmen, die über die gewöhnlichen Pflegekosten hinausgehen. Genannt sind insbesondere die hier streitigen Tierarztkosten. Der Wirksamkeit dieser Vereinbarung stünden keine durchgreifenden Bedenken entgegen. Insbesondere sei diese von dem Beklagten vorformulierte Vertragsbedingung nicht gemäß § 307 BGB unwirksam.

Ein Schadenersatzanspruch gemäß § 694 BGB scheitere daran, dass es sich bei den aufgewandten und ggfls. noch aufzuwendenden Behandlungskosten um ein freiwilliges Vermögensopfer handle, da die Klägerin die Pflicht zur ordnungsgemäßen Versorgung freiwillig durch die Übernahme des Tieres übernommen habe.

Mithin sei der Beklagte nicht verpflichtet, sich an den Kosten der Behandlung zu beteiligen.

Dabei sei die Klägerin nicht schutzlos gestellt. Es stehe ihr frei bei Vorliegen der Voraussetzungen den Schutzvertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anzufechten, was zur Folge hätte, dass der Schutzvertrag von Anfang an als nichtig anzusehen wäre. Der Hund müsste in diesem Fall gegen Erstattung der Schutzgebühr zurückgegeben werden und die Klägerin könnte – soweit die Voraussetzungen vorliegen – die Behandlungskosten ersetzt verlangen.

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Susan Beaucamp

Rechtsanwältin

Erlaubnispflichtigkeit von Pflegestellen § 11 TierSchG ?

Reichweite des Begriffs „tierheimähnliche Einrichtung“ – Anwendung auch auf Pflegestellen?

 

Erlaubnispflichtigkeit von Pflegestellen § 11 TierSchG ?

 

 

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2006, 23 K 6776/04

Berufung: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.11.2007, 20 A 3885/06

Revision: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.10.2008, 7 C 9.08

Der Sachverhalt:

 Der Kläger dieser Verfahren ist ein eingetragener gemeinnütziger Tierschutzverein. Bis zur endgültigen Vermittlung werden die Tiere in privaten Pflegestellen untergebracht.

In den einzelnen Pflegestellen werden die Tiere ernährt und gepflegt, die Zahl der Tiere bewegt sich pro Pflegestelle in Rahmen eines gängigen privaten Umgangs mit Haustieren. Vom Tierschutzverein werden die Kosten der Versorgung übernommen, des Weiteren wird von ihm vorgegeben, wie die Tiere zu ernähren, zu pflegen und unterzubringen sind.

Am 14.05.2004 wurde dem Tierschutzverein durch den Beklagten das Halten von Tieren für andere untersagt. Die Tiere aus den Pflegestellen sollten im Zuge dessen anderweitig untergebracht werden.

Die Untersagung wurde damit begründet, dass der Tierschutzverein Tiere für andere in einer „tierheimähnlichen Einrichtung“ halte, ohne dafür eine Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG zu haben.

[§ 11 TierSchG:

Wer

..2. Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten1

..will bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.]“

 

Auch auf eine Aufforderung eine derartige Erlaubnis nachzuholen habe der Kläger nicht reagiert. Ein eingereichter Widerspruch des Tierschutzvereins wurde von der Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid im September 2004 zurückgewiesen.

Daraufhin erhob der Verein am 30.10.2004 Klage.

Die Entscheidung der Gerichte:

Zunächst befasste sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem zugrundeliegenden Fall. Vorrangig drehte sich alles um die Frage, ob der Verein eine „tierheimähnliche Einrichtung“ mithilfe ihres Organisationssystems der Pflegestellen betreibe.

Also, ob die genutzten Pflegestellen dem Tierschutzverein zuzurechnen seien und dementsprechend eine tierheimähnliche Einrichtung darstellen und es mithin einer Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG bedürfe.

Die Klage wurde abgewiesen, eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG müsse vorliegen.

Der Tierschutzverein legte anschließend Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein.

Jedoch urteilte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster nicht anders als die vorherige Instanz. Insbesondere wurde in seiner Begründung ausgeführt, dass die Tiere zwar nicht in einem Tierheim selbst gehalten würden, jedoch in einer Einrichtung, die so ähnlich sei.

Nach allgemeinem Sprachgebrauch, so die Begründung des Gerichts, kennzeichne sich ein Tierheim durch einen Bestand an sachlichen und personellen Mitteln, welche durch einen gemeinsamen Zweck, nämlich der Tierhaltung miteinander verbunden seien.

Bei einer nicht gewerbsmäßigen Tierhaltung sei keine gesonderte Erlaubnis gefordert, weil man dort von einer ordnungsgemäßen Tierhaltung ausgehe. Im Gegensatz dazu gestaltet sich dies in einem Tierheim jedoch anders. Die Haltungsbedingungen dort könnten zu Verstößen gegen die materiellen Anforderungen an das Halten von Tieren führen und dementsprechend, um eine tiergerechte Haltung zu garantieren, wäre eine Erlaubnispflicht dort wichtig.

Normalerweise entspräche dem Erscheinungsbild eines Tierheims zwar ein örtlich konzentrierter Komplex der Räumlichkeiten, jedoch sei dies nicht Voraussetzung für die Annahme einer tierheimähnlichen Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG.2

Jene tierheimähnliche Einrichtung läge bereits vor, wenn die zentralen Merkmale einer solchen Einrichtung gegeben seien. Überdies setzen sich die Pflegestellen der Klägerin sachlich sowie personell zu einer geschlossenen Einheit zusammen, sie würden arbeitsteilig tätig und ergänzen so die auf sämtliche Tiere bezogene Eigenleistung des Tierschutzvereins.

Dementsprechend sei dies nicht gleichzusetzen mit dem Vortragen des Vereins, dass die Pflegestellen lediglich Dritte seien und diesen eigenständig der Umgang mit den Tieren überlassen werde. Die Klägerin mache die Pflegestellen für sich nutzbar und dahingehend bündele sie die Faktoren, die dem Zweck der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG zugrunde lägen.

Sie nähme Tiere in großer Anzahl zur zentral organisierten Unterbringung auf und bediene sich hierbei eines funktionalen Verbundes sachlicher und personeller Mittel, so das OVG.

Zwar sei in den Pflegestellen der Rahmen eröffnet, dass es sich um einen privaten und daher erlaubnisfreien Bereich der Tierhaltung handele, jedoch wird dabei der funktionale Zusammenhang mit dem Verein wichtig.

Die Berufung des Tierschutzvereins wurde mithin zurück gewiesen.

Aber der Verein legte Revision ein.

Die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Die Richter waren der Ansicht, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts den Tierschutzverein in seinen Rechten verletzt und dahingehend rechtswidrig sei.

Folglich habe es dem Verein nicht untersagt werden dürfen, seine Tätigkeit weiter auszuführen. Es bedürfe keiner Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG, denn er halte Tiere für andere weder in einem Tierheim noch in einer tierheimähnlichen Einrichtung.

Der eindeutige Wortlaut bei Auslegung des Gesetzestextes spräche dafür, eine Definition des Wortes „Tierheim“ existiere nicht, daher sei vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Dahingehend läge kein Tierheim vor, wenn die Tierhaltung Teil der Wohnnutzung sei.

Ein Tierheim setze vielmehr Räumlichkeiten voraus, die jedenfalls in erster Linie zur Unterbringung von Tieren gedacht seien. So könnten auch die Pflegestellen in ihrer Gesamtheit kein Tierheim bilden.

Auch die Formulierung „tierheimähnliche Einrichtung“ hält dem Sachverhalt nicht stand. Derjenige, für den die Norm gelte, müsse erkennen können, was genau unter einer tierheimähnlichen Einrichtung zu verstehen sei. Nicht jede Ähnlichkeit mit einer Einrichtung wie der eines Tierheims könne genügen, um eine Erlaubnispflicht zu eröffnen. Es müsse vielmehr nach dem herkömmlichen Erscheinungsbild eines Tierheims geurteilt werden. Wenn wesentliche Merkmale vorlägen, könne dies eine Erlaubnispflicht begründen.

Weiterhin führten die Richter aus, dass eine Einrichtung nur dann einem Tierheim ähnlich sei, wenn die Gründe, die für eine Erlaubnispflicht der Tierhaltung in einem Tierheim bestehen, dort in gleicher Weise bestünden. Die Tiere werden in den Pflegestellen aber wie private Tiere gehalten. Im Gegensatz zu einer Haltung im Tierheim, in der Hunde in Zwingern oder auf engem Raum in großer Zahl gehalten werden und daher Anlass bestünde, die Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu überprüfen.

Die Haltung in privaten Haushalten bedarf keiner besonderen Sachkunde wie der einer Tierheimleiterin.

Zudem beschränkt sich die Tätigkeit des Vereins darauf, die Tiere in die Stellen zu bringen und die Betreuungspersonen zu unterstützen, jedoch nicht selbst mit Fachkenntnissen die Betreuung aller zu übernehmen.

Die Untersagung der Tierhaltung war rechtswidrig, die Urteile des VG Düsseldorf und des OVG Nordrhein-Westfalen wurden aufgehoben.

(Unabhängig von diesem Urteil ist für Tierschutzorganisationen und Privatpersonen, die Hunde oder Katzen aus dem Ausland nach Deutschland bringen, um diese an neue Besitzer zu vermitteln, ab dem 01.08.2014 eine Erlaubnispflicht gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 TierSchG eingeführt worden. Jedoch rührt diese Erlaubnispflicht daher, dass Mindestqualitätsstandards im Tierschutz sichergestellt werden sollen. Dabei muss auch der Antragssteller, bzw. die verantwortliche Person des Vereins „sachkundig“ im Sinne des § 11 TierSchG sein)

 

1 nach Änderung des TierSchG ab September 2013: § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

2 Zur Zeit der Entscheidung § 11 Abs. 1 S.1 Nr. 2 – heute: § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchG

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Susan Beaucamp

(Rechtsanwältin)

Genehmigungsverfahren für Hundetrainer

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Aktuelle Rechtsprechung

§ 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG –  Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen

 

 

Das VG Berlin hat in einem Urteil vom 22.06.2016 (24 K 239.15) zur Rechtmäßigkeit von Auflagen zu Erlaubnissen nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG Stellung genommen. ( Genehmigungsverfahren für Hundetrainer)

Gegenstand der Entscheidung war eine Auflage, die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten des Erlaubnisinhabers bezüglich zahlreicher Daten der von ihm ausgebildeten Hunde und ihrer Halter begründete. Solche Auflagen sind in der Praxis weit verbreitet. Das VG Berlin hat solche Auflagen grundsätzlich für rechtswidrig erklärt. Darüber hinaus enthält das Urteil einige interessante prinzipielle Aussagen zur Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG.

Rechtsgrundlage für Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen nach § 11 TierSchG ist die Vorschrift des § 11 II a. S. 1 a. F. TierSchG. Danach kann eine Erlaubnis unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt werden, wenn es zum Schutz der Tiere erforderlich ist. Was zum Schutz der Tiere erforderlich ist, konkretisiert § 2 TierSchG. Rechtmäßig sind danach, so das VG Berlin, insbesondere Auflagen, die sicherstellen sollen, dass

– Tiere artspezifisch ernährt, gepflegt und untergebracht werden,

– die artspezifische Bewegung von Tieren nicht übermäßig eingeschränkt wird und

– der Betreuer eines Tieres über die für die zur artspezifische Ernährung, Pflege und Unterbringung erforderlichen Kenntnisse – auf § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG übertragen. Kenntnisse und Fähigkeiten zur tierschutzgerechten Ausbildung – verfügt.

Daraus folgert das VG Berlin, dass die Erhebung, Dokumentation und Speicherung von Daten über Hunde (Name, Rasse, Chip-Nummer), ihre Halter (Name, Anschrift) oder Ausbildungsinhalte (Ziel, Dauer) nicht Gegenstand einer Auflage zu einer Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG sein können. Diese Daten haben keinen Bezug zu den in § 2 TierSchG genannten tierschutzrechtlichen Anforderungen an den Umgang mit Tieren. Eine solche Auflagre bezweckt vielmehr die Vereinfachung der Überwachung des Erlaubnisinhabers. Dieser Zweck ist nicht von § 11 II a. S. 1 a. F. TierSchG gedeckt. Die Auflage ist rechtswidrig.

Demgegenüber dürften nach der Auffassung des VG Berlin grundsätzlich Auflagen rechtmäßig sein, die den Erlaubnisinhaber zu regelmäßiger Fortbildung verpflichten. Dies dient dem von § 11 II a. S. 1 a. F. TierSchG gedeckten Ziel sicherzustellen, dass der Erlaubnisinhaber auch zukünftig über die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit – Ausbildung von Hunden – erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die mit der Auflage vorgegebene Fortbildung muss sich allerdings im üblichen Rahmen bewegen. Unzulässig dürfte allerdings die Vorgabe konkreter Fortbildungen durch die Erlaubnisbehörde sein. Die Auswahl von Fortbildungen liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Erlaubnisinhabers.

Nach Auffassung des VG Berlin kann ein Hundetrainer durch eine Auflage auch nicht gezwungen werden, ordnungsbehördliche Maßnahmen (z.B. Leinen- und Maulkorbzwang) gegen von ihm ausgebildete Hunde zu erheben, zu dokumentieren und diese Daten aufzubewahren. Zwar kann eine solche Auflage zum Schutz der anderer Hunde, die zusammen mit einem solchen Hund ausgebildet werden, sinnvoll und erforderlich und damit von § 11 II a. S. 1 a. F. TierSchG gedeckt sein. Denn aufgrund dieser Informationen hat der Hundetrainer die Möglichkeit, bei seiner Ausbildung die besonderen Eigenheiten eines solchen Hundes zu berücksichtigen oder zu verhindern, dass andere Hunde durch einen solchen Hundes beeinträchtigt werden. Gleichwohl hat das VG Berlin die Auflage als rechtswidrig angesehen, weil sie unverhältnismäßig ist. Die dauernde anlasslose Überwachung des Hundetrainers im Wege einer Verpflichtung zu „Vorratsdatenspeicherung“ – so das VG Berlin wörtlich – stehe außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck, die Prüfung der Mindeststandards von Sachkunde zu gewährleisten (wobei man sich mit Recht fragen kann, welche Rückschlüsse die Erhebung, Dokumentation und Aufbewahrung von Daten über ordnungsbehördlich behandelter Hunde als solche auf die Sachkunde eines Trainers zulassen sollen).

Das VG Berlin stellt damit klar, dass auch eine Auflage, die dem Schutz der ausgebildeten Hunde dient, rechtswidrig ist, wenn die damit für den Erlaubnisinhaber verbundenen Belastungen außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen. Es ist also in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der mit einer Auflage verfolgte Zweck nicht zu unverhältnismäßig hohen Beeinträchtigungen des Trainers führt.

Das VG Berlin begründet die Unverhältnismäßigkeit von Dokumentationspflichten bezüglich ordnungsbehördlicher Verfügungen auch mit der Verantwortung des Halters eines solchen Hundes. Es obliege primär dem Halter, einen Dritten (seinen Hundetrainer), dem er seinen Hund anvertraut, über die Existenz und die Gründe etwa eines Leinen- oder Maulkorbzwangs zu informieren. Dieser Gedanke ist von prinzipieller Bedeutung: Der Halter eines Hundes bleibt auch während der Ausbildung durch einen Trainer in der Verantwortung für seinen Hund. Diese Verantwortung geht während einer Ausbildungsstunde nicht auf den Trainer über. Deshalb können spezifische „Fürsorgepflichten“ des Halters nicht über Auflagen gleichsam temporär auf den Trainer übergewälzt werden. Rechtswidrig dürfte unter diesem Gesichtspunkt auch die weit verbreitete Auflage sein, dass nur Hunde mit bestimmten Impfungen an der Ausbildung teilnehmen dürfen. Es liegt in der Verantwortung des Halters zu entscheiden, ob – in Deutschland existiert keine Impfpflicht für Hunde – und wenn in welchem Umfang er seinen Hund impft. Diese Verantwortung darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass ein von der Erlaubnisbehörde in einer Auflage vorgegebener Impfschutz de facto „Zugangsvoraussetzung“ zu Hundeausbildung ist und der Halter damit mittelbar gezwungen wird, seinen Hund gegen bestimmte Erkrankungen zu impfen.

Die Entscheidung des VG Berlin ist sicher ein erster Schritt, der Unart vieler Erlaubnisbehörden Grenzen zu setzen, Erlaubnisverfügungen gemäß § 11 I S. 1 Nr.8 f TierSchG mit Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen zu versehen, die lediglich der Intensivierung der Aufsicht über Hundetrainer dienen, tierschutzfremde Ziele verfolgen oder – gemessen am verfolgten Zweck – mit unverhältnismäßig hohen Beeinträchtigungen des betroffenen Trainers verbunden sind.

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Dr. Eugène Beaucamp[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Auslandstierschutz und Transporte

Vorschriften für gewerbsmäßige Tiertransporte – Geltung auch für Tierschutzvereine

Dies sollte alle Tierschutzvereine, die einen sogenannten Auslandstierschutz betreiben, insbesondere Hunde aus dem Ausland nach Deutschland transportieren und vermitteln, interessieren.

 

VG Schleswig, Urteil vom 17.08.2011, 1 A 31/10

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2012, 4 LB 11/11

BVerwG, Urteil vom 09.04.2014, 3 C 2.13

(EuGH, Urteil vom 03.12.2015, C-301/14)

BVerwG, Urteil vom 07.07.2016, 3 C 23.15

Auslandstierschutz und Transporte

Das Thema:

Grundsätzlich war vorliegend die Frage zu klären, ob gemeinnützige Tierschutzvereine bei ihrer Arbeit auch die unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften über gewerbsmäßige Tiertransporte zu beachten haben. Die Klärung einiger unionsrechtlicher und auch nationaler Begriffe innerhalb dieser Vorschriften und dahingehend auch die Anwendung auf jene gemeinnützige Vereine war problematisch und wurde mithilfe des nachgehenden Falles letztendlich erreicht.

Der hier in Rede stehende Tierschutzverein  ist ein gemeinnütziger und eingetragener Verein mit Sitz in Schleswig-Holstein, der 2007 gegründet wurde. Dieser übernimmt von Tierschutzvereinen, Tierschutzorganisationen oder Tierschützern im europäischen Ausland, vorwiegend Ungarn, Hunde und vermittelt sie an Pflegestellen oder als Direktvermittlung an Personen innerhalb Deutschlands weiter. Unterstützung findet der Verein hauptsächlich mit Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Zudem wird bei der Vermittlung eines Hundes eine sogenannte „Schutzgebühr“ erhoben.

Bei Klageerhebung belief sich die Schutzgebühr auf 270 € pro Hund.

Im Januar 2009 wurden von Seiten des Tierschutzvereins 39 Hunde von Ungarn nach Deutschland verbracht. Infolge eines aufgekommenen Zweifels am Gesundheits- und Impfstatus eines der Hunde wurde vom Ministerium ein Rundschreiben verfasst, in welchem die örtlich zuständigen Veterinärämter angewiesen wurden, alle Tiere jenes Transports zu überprüfen.

Seitens des Ministeriums, welches als Fachaufsichtsbehörde über die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften im Land Schleswig-Holstein wacht, wurde die Ansicht vertreten, dass das vom Tierschutzverein organisierte Verbringen bzw. Einführen von Heimtieren nach Deutschland nicht durch die erleichterten Bedingungen der EG-Verordnung Nr. 998/2003 gedeckt sei, nachdem bei nicht gewerbsmäßigem Handeln mildere Bedingungen gelten, zB könne im normalen Reiseverkehr ein Welpe ohne gültigen Tollwutschutz innerhalb der EU reisen, sofern sie an ihrem Geburtsort gehalten wurden, ohne mit wildlebenden, möglicherweise mit Tollwut infizierten Tieren in Kontakt getreten waren. (Diese wurde 2013 allerdings ohnehin durch die EU Verordnung Nr. 576/2013 aufgehoben)

Allerdings unterlägen sie nach Ansicht des Ministeriums den Vorschriften des unionsrechtlichen Handelsverkehrs und insbesondere auch der tierseuchenrechtlichen Anzeige- und Registrierungspflicht gem. § 4 BmTierSSchV, weil es sich bei dem Transport und der Vermittlung der Tiere um eine wirtschaftliche Tätigkeit handele. Der Tierschutzverein hätte demnach für seine Vermittlungstätigkeit auch eine tierschutzrechtliche Erlaubnis benötigt.

Vorliegend war es nun fraglich, welche Anforderungen an die Verbringung der Hunde von Ungarn nach Deutschland durch den streitgegenständlichen Verein  zu stellen waren. Dabei kam es zum einen auf die Auslegung des Unionsrecht an, und wie dieses dann in das nationale Recht umzusetzen war.

Betroffene Normen:

Im Unionsrecht:

Aus der Verordnung Nr. 1/2005:

beispielsweise:

in den Erwägungsgründen der Verordnung wichtig:

(12) Der Transport zu kommerziellen Zwecken beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen unmittelbar ein Austausch von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erfolgt. Er schließt insbesondere auch Fälle ein, in denen direkt oder indirekt ein Gewinn entsteht bzw. angestrebt wird.

Art. 1 Absätze 1 und 5:

(1) Diese Verordnung regelt den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei dessen Verlassen von Beamten unterzogen werden.

(5) Diese Verordnung gilt nicht für den Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird …“

Richtlinie 90/425

Art. 1:

..

Diese Richtlinie gilt nicht für die Veterinärkontrollen bei der nicht gewerbsmäßigen innergemeinschaftlichen Verbringung von Heimtieren, die eine natürliche Person begleiten, die die Verantwortung für die Tiere während der Verbringung trägt.

Art. 12:

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Unternehmer, die den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren bzw. Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 betreiben,

a) gehalten sind, sich auf Verlangen der zuständigen Behörde vorab in einem öffentlichen Verzeichnis registrieren zu lassen;

b) Buch führen über die Lieferung und im Fall der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) genannten Empfänger die weitere Bestimmung der Tiere oder Erzeugnisse.

Diese Buchführung ist während eines von der zuständigen nationalen Behörde zu bestimmenden Zeitraums aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Aus dem deutschen Recht:

§ 4 BmTierSSchV:

Wer gewerbsmäßig

Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder

2. Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren

will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.

Wichtige Worte bei den gezeigten Vorschriften waren vor allem:

Gewinnerzielungsabsicht

wirtschaftliche Tätigkeit

Unternehmer

innergemeinschaftlicher Handel

gewerbsmäßig

Der Verfahrensgang:

Der Tierschutzverein wehrte sich gegen die Behauptung, er unterstünde den betreffenden Vorschriften. Als Grund führte er an, dass dabei ein gewerbliches Handeln vorausgesetzt würde. Dies würde vorliegend aber nicht zutreffen. Vom Verein werden Hunde nicht in diesem Sinne „verkauft“. Zum gewerblichen Handeln fehle ihm außerdem jegliche Gewinnerzielungsabsicht.

So begann der ganze Rechtsstreit. Alles drehte sich um die Frage, wie die genannten Vorschriften auszulegen sind. Wann ist eine Tätigkeit wirtschaftlich, wann ist ein innergemeinschaftlicher Handel vorhanden, was ist gewerbsmäßig bei einem Tierschutzverein?…..

Der Tierschutzverein erhob vor dem Verwaltungsgericht Schleswig Klage gegen die Auslegung der Vorschriften seitens der Behörden. Ohne Erfolg.

Nach Ansicht der Richter setze das EU-Recht für die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht zwingend eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Durch die Abgabe von Hunden gegen Entgelt werde der Verein wirtschaftlich tätig. Zudem sei ein weiteres Indiz für einen handelsgeschäftlichen Charakter, dass die Preise auf dem freien Markt für Hunde, wie bei Züchtern oder anderen Händlern, nicht wesentlich von den 270 € Schutzgebühr des Tierschutzvereins abweichen.

Insbesondere könne hinsichtlich des deutschen Rechts bei dem tierschutzrechtlichen „Gewerbebegriff“ nicht von dem des allgemeinen Gewerberechts Gebrauch gemacht werden.

Der allgemeine Gewerbebegriff setze zwar eine Gewinnerzielungsabsicht voraus, im Umfeld des Tierschutzes jedoch müsse der Gewerbebegriff als Erreichung der Ziele des Tierschutzgesetzes dienen. Es sei notwendig, aber auch ausreichend, dass eine selbstständige, dauerhafte und planmäßige Tätigkeit vorliege, deren Umfang höhere tierschutzrechtliche Anforderungen notwendig mache. Vorliegend wäre die Schutzgebühr ein Indiz für den Gewerbebegriff.

Nach diesem Urteil legte der Verein Berufung ein. Doch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Anschließend folgte ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 2014.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig schließlich bat den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg um ein Vorabentscheidungsverfahren hinsichtlich der Auslegung ihrer unionsrechtlichen Bestimmungen.

Vor allem drehte es sich dabei um die Auslegung der EG-Verordnung Nr. 1/2005 (Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport) und der Richtlinie 90/425/EWG (Regelungen der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren).

Die Vorlagefragen vom Bundesverwaltungsgericht an den EuGH lauteten:

1. Ist es im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2005 ein Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, wenn dieser Transport von einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein durchgeführt wird und dazu dient, herrenlose Hunde an Dritte gegen ein Entgelt (Schutzgebühr“) zu vermitteln, das

a) hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,

b) über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?

2. Liegt ein innergemeinschaftlich Handel treibendes Unternehmen im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 90/425 vor, wenn ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein herrenlose Hunde nach Deutschland verbringt und an Dritte gegen ein Entgelt (Schutzgebühr“) vermittelt, das

a) hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,

b) über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?“

(Urteil vom 03.12.2015, C-301/14)

Der EuGH stellte daraufhin klar, dass ein gemeinnütziger Verein auch dann im Sinne der Verordnung wirtschaftlich tätig werde, wenn er einen Gewinn weder anstrebe noch erziele!Demnach würde es sich auch um eine ‚wirtschaftliche Tätigkeit“ handeln, wenn (wie im vorliegenden Fall) die Tiere ohne Gewinnabsicht lediglich zu einem kostendeckenden Betrag abgegeben würden. Zur Frage, wann eine Person als Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Handel betreibe, äußerte sich der EuGH dahingehend, dass der Verein zwar einen innergemeinschaftlichen Handel betreibe, dass es jedoch problematisch sei, ihn direkt als Unternehmer zu bezeichnen. Allerdings sei die Art der Vermittlung in einem gewissen Grad ähnlich einem Tierhandel, sodass zunächst eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne der Richtlinie gegeben sei.

Die von der Richtlinie geforderte Registrierungs- und Buchführungspflicht knüpfe vor allem an die Taten des Unternehmers an, nicht an die „Unternehmerperson“ selbst. Die Tat eines Unternehmers ist aber nach der Richtlinie das innergemeinschaftliche Handeln, welches im Falle eines gemeinnützigen Tierschutzvereins jedenfalls bejaht werden müsse.

Nachdem zu dem Vorabentscheidungsverfahren das Urteil des EuGH erschien, wurde nun letztendlich ein abschließendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gefällt.

Auch Tierschutzvereine müssen bei ihrer Vermittlung herrenloser Hunde aus dem Ausland die für gewerbsmäßige Tiertransporte geltenden Vorschriften beachten.

Durch das Vorabentscheidungsverfahren des EuGH wurde klar gestellt, dass die europarechtlichen Vorschriften zu beachten seien.

Nun klärte das Bundesverwaltungsgericht auch, dass eine Anzeigepflicht nach § 4 BmTierSSchV bestünde. Jene Vorschrift diene dem Tierseuchenschutz.Nach dem Urteil des EuGH ist der Begriff „gewerbsmäßig“, wie in § 4 BmTierSSchV genannt, richtlinienkonform auszulegen, das heißt nach EU-Recht. Grundsätzlich steht das Unionsrecht neben dem nationalen Recht. Jedoch dürfen die Mitgliedstaaten keine nationalen Rechtsvorschriften anwenden, die im Widerspruch zum EU-Recht stehen (sogenannter Vorrang des EU-Rechts). Dies ist ein wesentlicher Grundsatz.

Vorliegend handelt es sich um die Auslegung eines Begriffes, wurde er im Unionsrecht abschließend geklärt, so kann er nicht in nationalem Recht anders gedeutet werden.Es reiche dabei auch, dass die Verbringung dazu bestimmt ist, das Tier an Dritte zu vermitteln, die einen Betrag errichten, der grundsätzlich die entstandenen Kosten deckt.

Ein Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

Der Tierschutzverein habe daher auch beispielsweise bei lange andauernden Transporten jene Bestimmungen zu beachten, die das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere schützen sollen, wie Pausenzeiten und Bedingungen innerhalb des Transporters.

Fazit:

Durch dieses Urteil wurde nun klargestellt, dass auch die gemeinnützigen Tierschutzvereine den erhöhten Anforderungen für gewerbsmäßige Tiertransporte gerecht werden müssen. Lange war es fraglich, wie die vorher genannten Begriffe gewertet werden, unter welche Vorschriften ein solcher Verein nun fällt. Dieser Ungewissheit ist nun ein Ende gesetzt.

Allerdings wurde ohnehin vom deutschen Gesetzgeber im Laufe des Verfahrens, das sich über Jahre zog, eine spezielle Erlaubnispflicht für die Verbringung von Tieren zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt in das Tierschutzgesetz eingefügt: § 11 I Nr. 5 TierSchG.

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Susan Beaucamp (Rechtsanwältin)

Pferdehaltung aus Tierschutzsicht

Pferdehaltung aus Tierschutzsicht: Die wichtigsten „Basics“

Das deutsche Tierschutzgesetz (TierSchG) als parlamentarisch zustande gekommenes Gesetz gilt für jeden Tierhalter in Deutschland ohne Wenn und Aber, seine Regelungen zum Schutz der Tiere sind also verbindlich. Daneben sind zahlreiche Verordnungen in Kraft, die ebenso beachtet werden müssen. Nicht rechtsverbindlich, aber dennoch als Auslegungshilfe wichtig für die Gerichte und Behörden bei deren täglicher Bewertung tierschutzrechtlich relevanter Sachverhalte sind die sog. „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“. Erarbeitet wurden sie von der Sachverständigengruppe tierschutzgerechte Pferdehaltung im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und können auch auf dessen Internetseite abgerufen werden (https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Tier/Tierschutz/GutachtenLeitlinien/HaltungPferde.pdf;jsessionid=F8569EB6FB25474A8BF31300A3AF1DE5.2_cid358?__blob=publicationFile).

Sie dienen vor allem den meist selbst nicht mit der Pferdehaltung vertrauten Richtern als wichtige Orientierungshilfe, könne sie anhand dessen doch beurteilen, ob ein Pferd dem Tierschutz entsprechend gehalten wird oder nicht, ob der Halter also Auflagen des Amtstierarztes oder der Veterinärbehörde zu erfüllen hat, ob er zu bestrafen ist oder ob ihm die Pferde möglicherweise sogar weggenommen werden müssen. Auch in aktuellen Urteilen (vgl. z.B. das Urteil des VG Würzburg vom 03. März 2016 (Aktenzeichen W 5 K 15.613)) greifen die Richter auf diese Leitlinien zurück. Dabei tauchen viele Aspekte, die eigentlich zu den „Basics“ der Pferdehaltung gehören sollten, in diesen Gerichtsurteilen immer wieder auf. Daran zeigt sich, dass der grundlegende Inhalt der Leitlinien und damit diese „Basics“ leider nicht jedem Pferdehalter in Deutschland ausreichend bekannt sind:

  • Dem Pferd als einem in Gruppen lebenden Tier müssen stets zumindest Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu anderen Pferden gewährt werden. Ausnahmen sind nur bei eindeutig unverträglichen Einzeltieren oder Krankheiten erlaubt, sowie wenn die Einzelhaltung eine bloße Übergangslösung darstellt.
  • Fohlen und Jungpferde sollen zugunsten ihrer sozialen Entwicklung in Gruppen aufwachsen und auf keinen Fall einzeln gehalten werden.
  • Pferden muss täglich ausreichend freie Bewegung ermöglicht werden, d.h. so oft wie möglich Weidegang und/ oder Auslauf. Die dauernde Anbindehaltung verstößt gegen das Tierschutzgesetz.
  • Für das arttypische Ruhen sollte den Pferden eine ausreichend groß bemessene, trockene und verformbare Liegefläche zur Verfügung gestellt werden.
  • Jedem Pferd muss ausreichend Zeit und Ruhe zum Fressen sowie möglichst ein eigener Futterplatz gegeben werden; ausreichend rohfaserreiches Futter sollte dabei zur Verfügung stehen. Der Nährstoff- und Energiegehalt sowie die Menge des Futters sind dabei dem Erhaltungs- und Leistungsbedarf des Einzeltieres anzupassen, um sowohl Unterernährung als auch Überfütterung zu vermeiden.
  • Wasser muss jedem Pferd jederzeit zur Verfügung stehen. Ist dies in Ausnahmefällen einmal nicht möglich, muss sichergestellt werden, dass das Pferd mindestens dreimal täglich bis zur Sättigung getränkt wird.
  • Mindestens einmal täglich muss überprüft werden, ob mit dem Pferd, d.h. mit seiner Gesundheit und Haltung, alles in Ordnung ist.
  • Haltungsbedingte Einschränkungen der arteigenen Körperpflege des Pferdes sollten durch den Halter ausgeglichen werden. Hierbei sind aber Manipulationen an Haaren, die ein funktionaler Teil der Organe sind (z. B. Tasthaare) oder die eine besondere Schutzfunktion haben (z. B. Haare in den Ohrmuscheln) verboten, solange der Tierarzt sie nicht anordnet.
  • Die Hufe der Pferde müssen regelmäßig kontrolliert und gepflegt werden, ggf. muss für fachgerechten Beschlag gesorgt werden (vgl. dazu das Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG, https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschlg_2006/BJNR090010006.html)
  • Entwurmungen und Impfungen sollten regelmäßig durch einen Tierarzt vorgenommen werden; auch gehört dazu mindestens einmal jährlich die Kontrolle der Zähne des Pferdes.
  • Bei ganzjähriger oder sich über einen längeren Zeitraum hinziehender Weide- bzw. Auslaufhaltung muss ein Witterungsschutz vorhanden sein. Auch müssen allen Pferden nicht-morastig aufgeweichte Flächen zur Verfügung stehen.
  • Einzäunungen müssen gut sichtbar, stabil und ausbruchsicher sein; Stacheldraht oder Knotengitter allein sind als Zaun tierschutzrechtswidrig und müssen daher durch eine gut sichtbare und nicht verletzungsträchtige Absperrung zusätzlich nach innen abgesichert sein. Elektrogeräte sollten dabei als Impulsgeräte mindestens 2 000 bis max. 10 000 Volt sowie max. 5 Joule Impulsenergie aufweisen; auf ein VDE-, GSE- oder DLG-Prüfsiegel sollte geachtet werden.
  • Im Aufenthaltsbereich der Pferde, also auch in Stallgasse, Wasch-, Putz-, Beschlag- und Behandlungsplätzen sowie auf den Wegen zwischen den einzelnen Bereichen (Stall, Reithalle, Weide etc.).muss der Bodenbelag trittsicher sowie rutschfest sein und den hygienischen Anforderungen entsprechen.
  • Die trockenen und verformbaren Liegeflächen für die Pferde sollten im Stall eingestreut sein. Um eine erhöhte Schadgaskonzentration sowie Krankheiten zu vermeiden, sollten Exkremente und nasse Einstreubereiche in der Regel einmal täglich entfernt und mit trockener Einstreu aufgefüllt werden. Dabei müssen die Einstreumaterialien (z. B. Langstroh, Strohhäcksel, Hobel- oder Sägespäne) trocken und gesundheitlich unbedenklich sein, d. h. schimmelige, stark staubende oder giftige Materialien (Imprägniermittel, giftige Hölzer) dürfen keine Verwendung finden.
  • Eine Haltung auf Spaltenböden entspricht nicht diesen Anforderungen.
  • Der Stall muss ausreichend mit Frischluft versorgt werden und eine angemessene Luftzirkulation muss sichergestellt werden; die optimale relative Luftfeuchtigkeit liegt bei 60 – 80 %, die CO2- Konzentration sollte unter 1000 ppm (0,10 Volumen %) bleiben und die Ammoniakkonzentration 10 ppm nicht überschreiten. Spuren von Schwefelwasserstoff deuten dabei auf extrem unhygienische Zustände im Pferdestall hin.
  • In Bezug auf die Belichtung ist zu beachten, dass mindestens 80 Lux über mindestens 8 Stunden je Tag erreicht werden sollten, wobei der Pferdestall auf mindestens 1/20 seiner Fläche mit Fenstern ausgestattet sein sollte.

Hundehaltungsverbot Dogge

Massive Verstöße gegen das Tierschutzgesetz rechtfertigen Hundehaltungsverbot Dogge

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 03.08.2015, 2 L 506/15.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.10.2015, 7 B 10770/15.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.07.2016, 2 K 30/16.KO

Der Sachverhalt:

Hundehaltungsverbot Dogge :Vorliegend handelt es sich bei dem Kläger des Verfahrens um einen Mann, der bis Juni 2015 auf einem Aussiedlerhof im Landkreis Altenkirchen elf Deutsche Doggen hielt.

Nach einer tierschutzrechtlichen Kontrolle des Hofes durch die Kreisverwaltung wurde festgestellt, dass massive Verschmutzungen durch Hundekot und Hundeurin die Räume des Anwesens prägten.

Infolge der Kontrolle wurde dem Tierhalter unter Anordnung einer sogenannten sofortigen Vollziehung, die ein sofortiges Handeln des Mannes forderte, die Reinigung der Aufenthaltsbereiche der Hunde angeordnet. Bei Nichtbeachtung war eine Zwangsmittelandrohung vorgesehen,

Zudem wurde ihm zugetragen, er habe die Wände zu fliesen oder diese mit einem abwaschbaren Anstrich zu versehen.Des Weiteren müsse er jedem Hund ausreichend Auslauf ermöglichen (jedem Hund zwei Stunden Auslauf täglich im Freien und mindestens an jedem dritten Tag eine Stunde Auslauf in Form eines Spaziergangs bei Tageslicht), tierschutzrechtliche Kontrollen zu dulden und Auskünfte erteilen, bzw. angeforderte Unterlagen vorlegen.

Vom Kläger wurde indes Widerspruch gegen die Anordnung erhoben. Er beantragte außerdem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, welcher die sofortige Wirkung der Anordnung außer Kraft setzen sollte. Mit jenem Antrag hatte er jedoch keinen Erfolg, der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde in der Sache nicht statt gegeben.

Bei weiteren Kontrollen am 17. und 18. Juni 2015 wurden im Haus Hundekot in Plastiktüten gefunden, die in der Badewanne und in Eimern gesammelt wurden.

Nach diesem Fund wurde dem Kläger vom Landkreis ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere jeglicher Art ausgesprochen.

Gegen dieses Haltungsverbot legte der Kläger widerum erneut Widerspruch und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ein.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Dem Antrag des Klägers hatte keinen Erfolg. Als Begründung führte das Verwaltungsgericht Koblenz an, dass den elf Doggen durch die Haltung erhebliche Gesundheitsschäden und Leiden zugefügt wurden.

Zunächst seien die Grundanforderungen an die Hygiene missachtet worden. Überdies habe er es seinen Doggen nicht ermöglicht ein artgemäßes Bewegungspensum zu schaffen und eine dauerhafte Wasserversorgung zu erhalten. Mit diesem Verhalten habe er massive Verstöße gegen das Tierschutzgesetz begangen. (Beschluss vom 03.08.2015)

Nach einer weiteren Beschwerde gegen das Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, die abermals keinen Erfolg hatte, wurde weiterhin ausgeführt, dass der Kläger mit seinem Verhalten über Monate hinweg das Gebot einer art- und bedürfnisgerechten Unterbringung und Pflege von Hunden verstoßen habe. (Beschluss vom 23.10.2015)

Als der Widerspruch des Klägers gegen die Haltungsuntersagung mithin ohne Erfolg endete, wurde vom Halter Klage erhoben – und abgewiesen.

Nach Ansicht der Koblenzer Richter sei das Haltungsverbot rechtmäßig. Dem Kläger wird vorgeworfen, er sei offensichtlich nicht in der Lage eine tierschutzgerechte Tierhaltung herbeizuführen, wie es auch vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt wurde.

Als Erklärung, weshalb der Tierhalter den Hundekot sammele, führte dieser aus, er benötige diesen „als Fetisch zur sexuellen Stimulation“.Jedoch rechtfertige dies den Kläger nicht, seine Hunde durch die Lagerung des Kots den dadurch entstehenden Schadstoffbelastungen auszusetzen, so die Richter.Mit einer derartigen Menge an Fäkalien werde eine so enorme Belastung der Atemluft im Haus des Klägers herbeigeführt, die für die Hunde aufgrund ihres ausgeprägten Geruchssinns absolut schädlich sei.

Des Weiteren habe er den Hunden keine artgerechte Bewegung garantiert. Seine Doggen habe er an drei Tagen pro Woche wegen seiner erwerbsbedingten Tätigkeit jeweils acht bis neun Stunden allein gelassen. Zudem habe er sieben Tiere alleine gelassen, als er mit vier seiner Doggen zu einer Ausstellung gefahren sei. Zu dieser Zeit sei es den Hunden nicht möglich gewesen, sich draußen zu bewegen und frische Luft atmen zu können.

Das behördliche Haltungsverbot gem. § 16 a I S. 2 Nr. 3 1. Halbsatz TierSchG wurde für rechtmäßig erklärt.