Vereinsrecht – Haftungsrisiko Amtsniederlegung von Vorstandsmitgliedern

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Mitglieder des Vorstands eines Vereins ihr Amt niederlegen und aus dem Vorstand ausscheiden. In vielen Fällen wird das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zunächst nicht ersetzt. Der Restvorstand arbeitet einfach weiter. In dieser Konstellation können sich erhebliche Haftungsrisiken ergeben.

Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, bestimmt regelmäßig die Satzung den Umfang der Vertretungsmacht. In der Praxis ist in diesen Fällen Gesamtvertretung die Regel, d.h. der Verein kann nur durch mehrere – meist zwei – Mitglieder des Vorstands vertreten werden. Problematisch wird die Lage, wenn etwa die Satzung Gesamtvertretung durch zwei Mitglieder des Vorstands vorsieht, der Vorstand aufgrund von Amtsniederlegungen anderer Vorstandsmitglieder aber nur noch aus einer Person besteht. In diesem Fall kann das verbliebene Vorstandsmitglied den Verein nicht mehr rechtsgeschäftlich vertreten. Schließt das Vorstandsmitglied gleichwohl Rechtsgeschäfte für den Verein ab, sind die Rechtsfolgen gravierend. Das Vorstandsmitglied handelt in diesem Fall als Vertreter ohne Vertretungsmacht, weil es den Verein nach der Satzung nur mit einem weiteren Vorstandsmitglied wirksam vertreten kann. Das fragliche Geschäft kommt deshalb nicht mit dem Verein zustande; es ist zunächst „schwebend unwirksam“. Der Verein hat zwei Handlungsoptionen: Der Verein kann das von dem Vorstandsmitglied abgeschlossene Rechtsgeschäft genehmigen, was im Beispielsfall voraussetzen würde, dass zunächst ein weiteres Vorstandsmitglied bestellt wird, damit das Erfordernis der Gesamtvertretung erfüllt werden kann. Mit der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft wirksam und kommt zwischen dem Verein und dem Dritten zustande. Alternativ kann der Verein die Genehmigung verweigern. In diesem Fall ist das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam. Der Dritte hat gemäß § 179 I BGB ein Wahlrecht: Er kann von dem ohne Vertretungsmacht handelnden Vorstandsmitglied Erfüllung des von diesem abgeschlossenen Vertrages verlangen. Handelt es sich etwa um einen Kaufvertrag, muss das Vorstandsmitglied den Kaufpreis gegen Übereignung des Kaufgegenstands zahlen. Der Dritte kann stattdessen von dem Vorstandsmitglied auch Schadensersatz verlangen.

Fazit:

Legen Mitglieder des Vorstandes ihre Ämter nieder, sollte der Restvorstand stets prüfen, ob der Restvorstand nach den Regelungen der Satzung noch vertretungsberechtigt ist. Ist das nicht der Fall, sollten die aus dem Vorstand ausgeschiedenen Mitglieder möglichst schnell ersetzt werden. Dies kann – regelmäßig – durch die Mitgliederversammlung geschehen. In dringenden Fällen können fehlende Mitglieder des Vorstands auch durch das Amtsgericht bestellt werden, § 29 BGB. Rechtsgeschäftliche Aktivitäten des nicht mehr vertretungsberechtigten Restvorstands sind mit einem erheblichen Haftungsrisiko verbunden.

 

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Dr. Eugène Beaucamp

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Erlaubnispflicht für Hundetrainer gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Rücknahme rechtswidriger Nebenbestimmungen nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist

Gemäß §§ 11 II a TierSchG kann eine Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG mit Nebenbestimmungen versehen werden. Hierzu zählen insbesondere Auflagen, die dem Erlaubnisinhaber bestimmte Pflichten auferlegen, aber auch Befristungen und andere Bestimmungen. Viele Veterinärämter machen von dieser Möglichkeit exzessiv Gebrauch und versuchen insbesondere mit dem Instrument der Auflage, ihre Vorstellungen von tierschutzgerechter Hundeausbildung durchzusetzen. Andere Auflagen dienen dem Zweck, quasi durch die Hintertür eine veterinärmedizinisch fragwürdige Impfplicht einzuführen oder polizei- und ordnungsrechtlich motivierte Dokumentationspflichten zu begründen. Viele Auflagen sind für den betroffenen Erlaubnisinhaber mit einem hohen Arbeits- und Verwaltungsaufwand verbunden. Gleichwohl müssen Auflagen penibel erfüllt werden. Die Verletzung von Auflagen kann zum Widerruf der Erlaubnis führen. Zudem kann die Verletzung von Auflagen gemäß § 18 I Nr. 20 TierSchG als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Wird ein Bußgeld – das Gesetz sieht einen Rahmen von bis zu € 25.000,00 zu – verhängt, kann die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers in Zweifel stehen, was wiederum zum Widerruf der Erlaubnis führen kann. Auflagen zu einer Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG sind also ein „scharfes Schwert“, das man nicht unterschätzen sollte.

Seit der Einführung der Erlaubnispflicht gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG hatten die Verwaltungsgerichte wiederholt Gelegenheit, sich mit der Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG zu beschäftigen. Dabei sind verschiedene Nebenbestimmungen durchgefallen, also als rechtswidrig qualifiziert worden:

  • Auflagen, die umfangreiche Dokumentationspflichten bezüglich Kunden, Hunden oder Ausbildungsinhalten begründen
  • Auflagen, wonach nur Hunde an der Ausbildung teilnehmen dürfen, die über einen konkret definierten Impfschutz verfügen
  • Befristungen
  • Auflagenvorbehalte
  • Widerrufsvorbehalte

Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG sind isoliert anfechtbar. Ein Widerspruch oder eine Klage gegen eine Nebenbestimmung berührt die Erlaubnis als solche also nicht.

Was aber ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist – wie in vielen Fällen – bereits abgelaufen und der Erlaubnisbescheid und seine Nebenbestimmungen bestandskräftig sind? Kann sich der Erlaubnisinhaber dann noch mit Erfolg gegen eine rechtswidrige Nebenbestimmung in seiner Erlaubnis wenden?

Ja – unter Umständen ist dies möglich.

Gemäß § 48 I VwVfG kann die Behörde einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, auch wenn er mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft ganz oder teilweise zurücknehmen, also im Ergebnis aufheben oder ändern. Die Vorschrift findet auch auf Nebenbestimmungen Anwendung. Die Erlaubnisbehörde kann also Auflagen oder andere Nebenbestimmungen auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist aufheben oder modifizieren. Wie sich aus dem Wort „kann“ ergibt, liegt die Rücknahme einer rechtswidrigen Nebenbestimmung im Ermessen der Behörde. Es besteht also grundsätzlich – abgesehen von bestimmten Sachverhaltskonstellationen, deren Vorliegen immer zu prüfen ist – kein Anspruch auf Rücknahme einer rechtswidrigen Nebenbestimmung. Maßgeblich ist eine Abwägung im Einzelfall. Es kommt also auf die konkreten Umstände in jedem Einzelfall an.

Sollte eine Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG rechtswidrige Nebenbestimmungen enthalten, bietet § 48 I VwVfG eine Möglichkeit, dies zu korrigieren oder Nebenbestimmungen zu modifizieren.

Wenn Sie zu den Betroffenen zählen und Sie sich entscheiden, bei Ihrer Erlaubnisbehörde die Rücknahme oder Änderung rechtswidriger Nebenbestimmungen zu beantragen, sind wir gerne bereit Ihre Rechte durchzusetzen.

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Dr. Eugène Beaucamp

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„Jobangebot“ wissenschaftlicher Mitarbeiter

Die auf Hunderecht/Tierrecht spezialisierte Kanzlei Susan und Dr. Eugène Beaucamp sucht kurzfristig einen wissenschaftlichen Mitarbeiter (m/w), der/die die Kanzlei im Rahmen einer wissenschaftlichen Publikation zu Themen rund um § 11 TierSchG bei fairer Bezahlung juristisch unterstützt.

Die Kanzlei SBeaucamp ist bundesweit insbesondere auch im Bereich des „Hunderechts“ tätig und vertritt Mandanten in allen Rechtsfragen rund um den Hund. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sind Verfahren nach den Landeshundegesetzen – insbesondere Gefährlichkeitsfeststellungen – und Bußgeld- und Strafverfahren nach „hundlichen Attacken. Ein weiterer Tätigkeitschwerpunkt der Kanzlei sind Erlaubnisverfahren nach § 11 I S. 1 TierSchG. Die Kanzlei betreut insbesondere Hundetrainer, Hundezüchter, Tierpensionen oder Tierschutzvereine.

Dr.Eugène Beaucamp ist sicherlich einer der führenden Spezialisten für Antragsverfahren gemäß § 11 TierSchG. Dies gilt insbesondere für Antragsverfahren gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG für Hundetrainer – die Erlaubnispflicht wurde bei der letzten Novellierung des TierSchG eingeführt – aber auch für Erlaubnisverfahren, die TierschutzvereineAuslandstierschutz – oder tierheimähnliche Einrichtungen betreffen.

Sie sollten juristische Kompetenz haben, Freude an wissenschaftlichem und eigenständigen Arbeiten haben und über die Fähigkeit verfügen, sich schnell in neue Rechtsmaterien einarbeiten zu können. Selbstverständlich sind Präzision und Engagement.

 

Bitte reichen Sie Ihre Bewerbungen an :

Frau Melanie Schmidt
(Sekretariat )

Phone:    +49 (0) 2151 – 76 70 00 9
Mobile:   +49 (0) 172 –   26 82 09 3
Fax:         +49 (0) 2151 – 76 70 83 0
Email:    schmidt. kanzlei-beaucamp@t-online.de
Website:  www.kanzlei-sbeaucamp.de
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