Einmaliger schwerer Beißvorfall: Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des LHundG Rheinland-Pfalz

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Einmaliger schwerer Beißvorfall: Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des LHundG Rheinland-Pfalz

VG Trier am 16.Januar 2013 (AZ: 1 L 1740/12.TR)

 

[/vc_column_text][vc_column_text]Einmaliger schwerer Beißvorfall: Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des LHundG Rheinland-Pfalz sowie Leinen- und Maulkorbzwang nach dem LHundG NRW

Bereits ein einziger Beißvorfall kann schwerwiegende Folgen für Hund und Halter haben und birgt Potenzial für Auseinandersetzungen mit Behörden, die im Ernstfall bis in den Gerichtssaal führen, wie zwei jüngere Urteile aus Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen zeigen:

In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigte das VG Trier am 16.Januar 2013 (AZ: 1 L 1740/12.TR) die Einstufung eines Hundes als gefährlich im Sinne des LHundG Rheinland-Pfalz sowie einen Anlein- und Maulkorbzwang für diesen Hund, eine Kennzeichnungspflicht durch Chip sowie die Vorlage eines Sachkundenachweises des Hundehalters. Grund dafür war, dass das Tier während seines Freilaufens einen anderen, angeleinten Hund unvermittelt angefallen und sich in ihm verbissen hatte; dieser verstarb wenige Stunden später an den schweren Bissverletzungen.
Die Richter sahen die Einstufung, verbunden mit den genannten Maßnahmen, trotz dessen, dass es sich um den ersten Beißvorfall mit diesem Hund handelte, als verhältnismäßig an. Maßgebend war für sie die Schwere des Geschehens, insbesondere der Tod des angegriffenen Hundes.

Bereits drei Jahre zuvor, am 16.Juni 2010, tendierte das VG Minden mit seiner Argumentation in einem Urteil (AZ: 11 K 835/10) in dieselbe Richtung:
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Schäferhund in den Geschäftsräumen der Firma seines Halters einen Postbeamten in den rechten Unterarm gebissen. Der Mann trug eine 2-3 cm lange Fleischwunde davon und war zwei Wochen arbeitsunfähig. Aufgrund dieses Vorfalls ordnete die zuständige Behörde eine Begutachtung des Hundes durch den Amtsveterinär an, um herauszufinden, ob es sich bei dem Schäferhund um einen gefährlichen Hund im Sinne des LHundG NRW handele; bis zu diesem Termin wurde dem Halter überdies als vorläufige Sicherungsmaßnahmen auferlegt, das Tier außerhalb eines ausbruchsicheren Privatgrundstückes nur mit Leine und Maulkorb zu führen. Gegen diese Ordnungsverfügung wollte sich der Hundehalter gerichtlich zur Wehr setzen, was ihm jedoch nicht gelang. Die Richter ordneten die Verfügung der Behörde als rechtmäßig ein, indem sie schwerpunktmäßig mit dem Sinn und Zweck des LHundG NRW argumentierten: „Es dient nach § 1 LHundG NRW dem Zweck, u.a. die durch den unsachgemäßen Umgang durch den Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren.“ (Rn. 18, zitiert nach juris). Deshalb ließen die Richter die Argumentation des Klägers, der Postbeamte habe sich dem Hund gegenüber nicht korrekt verhalten, nicht gelten: „Im Übrigen dürfte es kaum vertretbar sein, unbeteiligten Personen quasi einen präventiven Verhaltenslehrgang für den Umgang mit Hunden aufzuerlegen. Zur Gefahrenvermeidung und -verhinderung ist vielmehr der Kläger als Besitzer der Gefahrenquelle selbst verpflichtet.“ (Rn. 18, zitiert nach juris). Auch stellte das Gericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich klar, dass auch ein erstmaliger Beißvorfall ernst zu nehmen sei und nach dem klaren Willen des Gesetzgebers Konsequenzen haben müsse: „Der Hund des Klägers hat damit einen der Fälle erfüllt, bei dem der Gesetzgeber von einer Gefährlichkeit im Einzelfall grundsätzlich ausgeht. Wie sich aus der Formulierung hinreichend eindeutig ergibt, kommt es auch nicht darauf an, dass der Hund mehr als einmal einen Menschen gebissen haben soll. Den vom Kläger offenbar weiterhin vertretenen Grundsatz „einmal ist keinmal“ hat der Gesetzgeber selbst nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.“ (Rn. 17, zitiert nach juris).

Dies verdeutlicht eindrücklich, dass es im dringenden Interesse des Hundehalters ist, auch erstmalige Beißvorfälle sehr ernst zu nehmen und möglichst von vornherein zu vermeiden. (siehe weiterführend dazu auch den Beitrag „Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes nach Beissereien“: https://kanzlei-sbeaucamp.de/gefaehrlichkeitsfeststellung-eines-hundes-nach-beissereien/#comment-151)[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Haltung von neun Huskys im Wohngebiet in Verbindung mit Gewerbebetrieb unzulässig

Haltung von neun Huskys im Wohngebiet in Verbindung mit Gewerbebetrieb unzulässig

VerwG Neustadt, Urteil vom 18.01.2016, 3 K 890/15.NW

Der Sachverhalt:

Haltung von neun Huskys im Wohngebiet in Verbindung mit Gewerbebetrieb unzulässig Die Klägerin des vorliegenden Falles ist Eigentümerin eines Grundstücks in Eppenbrunn. Das Grundstück ist bebaut mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden und befindet sich in einem allgemeinen Wohngebiet.

Auf dem Grundstück hält sie neun Huskys und betreibt zudem ein angemeldetes Gewerbe (seit 2013). Dieses Gewerbe umfasst beispielsweise Zughunde-Seminare und Husky-Schlittenfahrten. Anfang 2014 mehrten sich die Beschwerden der Nachbarn über die Hundehaltung der Klägerin.

Am 16. September 2014 wurde ihr vom Landkreis Südwestpfalz die Haltung von neun Hunden untersagt, lediglich zwei dürfte sie auf dem Grundstück halten. Dieser Bescheid erfolgte nach längerem Schriftverkehr zwischen der Klägerin und dem beklagten Landkreis.

Als Begründung für die Haltung der neun Hunde führte der Landkreis aus, dass die Tiere als Bestandteil des Gewerbebetriebes nicht gebietstypisch seien und mithin unzulässig. Überdies müssten Bewohner eines allgemeinen Wohngebietes nicht mit solch einer verstärkt auftretenden Lärmbelästigung rechnen. Eine Haltung von zwei Hunden dagegen sei orts- und gebietstypisch und daher zulässig. Es erfolgte daher nur ein teilweise Nutzungsverbot.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin im September 2015 Klage.

Sie trug vor, dass es bis 2014 keine Beschwerden gegeben habe, zudem habe auch das Veterinäramt keine Beanstandungen hinsichtlich der Hundehaltung geäußert.

Außerdem gäbe es in der Umgebung mehrere Personen, die drei, bzw. auch bis zu neun Hunde auf ihrem Grundstück hielten.

Die Entscheidung der Verwaltungsgerichts:

Die Klage wurde abgewiesen. Als Begründung führte das Gericht aus, dass ihr laufender Gewerbebetrieb im Wohngebiet eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung sei, die bisher jedoch nicht baurechtlich genehmigt wurde. Ferner würde es durch die gewerbsbedingte Hundehaltung zu einem unzulässig störenden Gewerbebetrieb kommen.

Das Gericht äußerte zudem, dass selbst wenn die Klägerin einen hohen Sachverstand mit dem Umgang von Schlittenhunden habe und sie diese auch veterinärrechtlich ordnungsgemäß halte, es trotzdem zu hohen Lärmemissionen führen könnte.

Denn durch die typischen alltäglichen Abläufe mit den Hunden, wie spazieren gehen, Auslauf auf dem Grundstück, Einladung der Hunde in den Transporter, Ausladen der Hunde und vieles mehr, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es nicht zu einem, über ein übliches Maß hinausgehende Lärmbelastung, durch beispielsweise Gebell kommen, könnte. Das Gebell eines Hundes sei sein übliches Verhalten, ob es vor Freude, Grundstücksverteidigung oder aufgrund von vorbeifahrenden Autos. Dieses Verhalten sei bei neun Hunden gleichzeitig eine erhebliche Belastung für die Anwohner und auch gebietsuntypisch für ein allgemeines Wohngebiet.

Daher könne die Halterin lediglich zwei Hunde auf dem Grundstück halten und müsse die Nutzungsänderung des Grundstücks baurechtlich genehmigt bekommen.

Pferdekaufvertrag: Wer schreibt, der bleibt

Pferdekaufvertrag: Wer schreibt, der bleibt

Pferdekaufvertrag: Wer schreibt, der bleibt Wer ein Pferd kaufen möchte, tritt notwendigerweise mit dessen Verkäufer in intensiven Kontakt, um so viel wie möglich über das Tier herauszufinden: So wird er zunächst auf Basis der Verkaufsanzeige mit bestimmten Erwartungen zum Verkäufer fahren, dort das Pferd nicht nur selbst begutachten, sondern möglichst auch von einem Tierarzt untersuchen lassen, es „erproben“, d.h. meist reiten und sich entsprechende (tierärztliche) Unterlagen des Verkäufers zeigen lassen. Dass dabei viele Informationen zusammen kommen und bestimmte Vorstellungen darüber entstehen, wie das Pferd „ist“ (oder juristisch ausgedrückt: welche Beschaffenheit es aufweist), ist keinem Käufer zu verdenken. Dass es allerdings dringend ratsam ist, diese Vorstellungen auch schriftlich bis ins Detail im Pferdekaufvertrag festzuhalten, zeigt einmal mehr ein Urteil des OLG Koblenz vom 21. Mai 2015 (AZ 1 U 1382/14; Vorinstanz: LG Mainz, 27. Oktober 2014, AZ 9 O 148/14):

In dem zugrunde liegenden Falle hatten längere Vertragsverhandlungen stattgefunden, im Zuge dessen das Pferd mehrfach besichtigt und geritten sowie tierärztlich untersucht worden war. Der Käufer war dabei aufgrund der Internetanzeige des Verkäufers davon ausgegangen, das Pferd sei aufgrund einer früheren Ankaufsuntersuchung der Röntgenklasse II zuzuordnen. In den anschließend geschlossenen Kaufvertrag wurde dann zwar eine mit „Beschaffenheitsvereinbarung“ überschriebene Klausel aufgenommen, diese enthielt jedoch weder einen Bezug zu der Verkaufsanzeige noch eine Angabe zu der Röntgenklasse des Pferdes. In einer weiteren Klausel vereinbarten Käufer und Verkäufer außerdem, dass alle weitere Absprachen oder Zusicherungen bezüglich des Pferdes schriftlich festgehalten werden müssen.

Als der Käufer nach einiger Zeit feststellte, das Pferd sei doch nicht der Röntgenklasse II zugehörig, sondern wohl vielmehr der Klasse IV, sah er darin einen Sachmangel des Pferdes (§ 434 BGB) und wollte seine Mängelgewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB geltend machen, indem er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und vom Verkäufer den Kaufpreis zurückforderte.
Dies ließen die Richter des OLG allerdings nicht zu. Vielmehr verwiesen sie auf den in ihren Augen eindeutigen Kaufvertrag, der in der maßgeblichen Klausel, in der die Beschaffenheit des Pferdes beschrieben wird, gerade keine Röntgenklasse enthielt. Sie erteilten damit der Rechtsansicht des Klägers, es handle sich um einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3, eine Absage. Dieser S. 3 scheint dem Wortlaut der Norm nach zwar zunächst auf den hier vorliegenden Fall zu passen: „Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.“

Denn wie der Kläger geltend machte, habe er sich auf die Angabe des Verkäufers in der Verkaufsanzeige verlassen, sodass er davon ausging, das Pferd sei der Röntgenklasse II zuzuordnen. Jedoch blieb nach Auffassung des Gerichts kein Raum mehr für die Berücksichtigung dieser Erwartung des Käufers, hatte er sie doch nicht in den anschließend geschlossenen und aufgrund seiner ausdrücklichen Formulierung nun allein maßgeblichen Kaufvertrag aufnehmen lassen.

Die Richter gaben dies in dem Urteil auch klar zu verstehen: „Es hätte dem Kläger jederzeit offen gestanden, weitere für ihn wesentliche Eigenschaften des Pferdes sich schriftlich zusichern zu lassen und diese in die Vertragsurkunde mit aufnehmen zu lassen.“ (Rz. 6, zitiert nach juris)

Indem der Käufer dies unterließ, sich gleichzeitig jedoch auf einen Kaufvertrag in der genannten Ausgestaltung einließ, konnte er im Nachhinein nicht mehr geltend machen, eine bestimmte Beschaffenheit des Pferdes sei zwar nicht im Kaufvertrag festgehalten, gleichwohl aber vereinbart worden. Dafür ließ der Vertrag, insbesondere wegen der beiden erwähnten Klauseln, keinen Raum, wie im Urteil in Rz. 8 (zitiert nach juris) ausdrücklich klargestellt wird: „Damit wird dieser schriftliche Pferdekaufvertrag seiner Funktion als streitvermeidende, die Vertragspflichten der Parteien abschließend und konkret beschreibende Urkunde gerecht.“
Dem Käufer stand also kein Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten und er bekam demnach auch nicht sein Geld für das in seinen Augen „mangelhafte“ Pferd zurück.
Bei der Lektüre dieses Urteils wird deutlich, wie wichtig das korrekte Abfassen des Pferdekaufvertrags für die Praxis ist: Wer sich als Käufer auf Angaben in den Verkaufsanzeigen oder mündliche Zusagen des Verkäufers zu bestimmten Eigenschaften des Pferdes verlässt, hat unter Umständen nach dem Kauf trotz enttäuschter Erwartungen das Nachsehen. Eine umfassende Dokumentation und Aufnahme aller für den Käufer wichtigen Details, wie hier der Röntgenklasse, scheinen dabei zwar zunächst umständlich und zeitintensiv, doch sind sie mit der richtigen juristischen Beratung schnell erledigt und ersparen dem Käufer im Streitfall mitunter nervenaufreibende und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten.