Hunde in Hundeboxen tierschutzgerecht?

Hunde in Hundeboxen tierschutzgerecht?

Hunde in Hundeboxen tierschutzgerecht? Unter welchen Umständen und wie lange darf ein Hund in einer Hundebox untergebracht werden?

Für die Unterbringung eines Hundes gilt § 2 Nr. 1 TierSchG. Hiernach ist der Hund seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen unterzubringen.

Unterbringung meint hier die Gewährung von Aufenthalt und Obdach (Lorz/Metzger, TierSchG-Kommentar, 6. Auflage 2008, § 2 Rn. 35).

Angemessen meint in erster Linie verhaltensgerecht. Die Unterbringung muss dem Tier die Ausübung seiner elementaren und artgemäßen Verhaltensbedürfnisse ermöglichen (von Loeper in: Kluge-TierSchG Kommentar, 1. Auflage 2002, § 2 Rn. 35).

Was angemessen ist, konkretisiert die Tierschutzhundeverordnung. Für die Unterbringung von Hunden in geschlossenen Vorrichtungen legt § 6 Abs. 2 Tierschutz-Hundeverordnung Mindestgrößen fest, die Hundeboxen i.d.R. nicht erfüllen.

„Angemessen“ bedeutet allerdings nicht nur „verhaltensgerecht“. „Angemessen“ bedeutet zudem „verhältnismäßig“ (Lorz/Metzger, TierSchG-Kommentar, 6. Auflage 2008, § 2 Rn. 37).

So kann die Unterbringung eines Hundes im Einzelfall auch dann angemessen sein, wenn sie in viel zu kleinen und nicht artgerechten Boxen erfolgt, soweit dies verhältnismäßig ist. Hierbei müssen Zweck, Mittel, Erforderlichkeit, Geeignetheit und Zumutbarkeit der Unterbringung positiv geprüft werden.

Beispiele hierfür sind Unterbringung in einer Hundebox zwecks Transport oder zum Schutz des Hundes nach OP.

Aus dem Umkehrschluss zu § 6 Abs. 2 Tierschutz-Hundeverordnung ergibt sich allerdings, dass die Unterbringung des Hundes in solch kleinen Boxen nur für die vorübergehende Unterbringung gestattet ist und nur so lange andauern darf, wie der rechtfertigende Grund hierfür vorliegt ( VG Stuttgart, Beschluss v. 18.09.13 – 4K 2822/13 Rn.4; VG Würzburg, Beschluss v. 03.09.12 – W5 S.12.718 Rn. 12)

Die erlaubte Maximaldauer einer solchen Unterbringung generell und abstrakt zeitlich festzulegen erscheint allerdings nicht möglich und wäre lebensfern. Vielmehr muss dies individuell im Einzelfall entschieden werden.

Eine maximale Zeitangabe wird nirgendwo festgelegt.

Es kommt tatsächlich auf den Einzelfall und die Umstände an.

Meinen Hund darf ich beispielsweise nicht lange in meinem Auto lassen, sofern dieses im Juli in praller Mittagssonne steht und sich der Innenraum auf 60 Grad erhitzt. Das darf ich auch dann nicht, wenn ich ein riesiges Wohnmobil habe und der Hund sich darin gut bewegen kann. Grund: durch das Einsperren kann der Hund der Hitze nicht entweichen.

Parallel hierzu könnte ich meinen Hund wahrscheinlich länger in einer kleinen Box lassen, sofern Temperatur etc. angenehm sind.

Der Zweck ist auch entscheidend. 12 Stunden in die Box sperren, zwecks einmaligem Flug nach Australien wird vermutlich nicht gegen das Gesetz verstoßen. Regelmäßig seinen Hund 12 Stunden lang in eine Box„einsperren“ weil der Hund einem „lästig“ ist oder den eigenen Tagesablauf belastet, dürfte verboten sein. Auch hierbei ist zu berücksichtigen, ob die Box geschlossen ist, ob die Box freiwillig und gerne als Rückzugsort gewählt wird( aber kaum ein Hund wird freiwillig täglich über viele Stunden allein in einer Box eingesperrt sein wollen)

Bei allen Sachverhalten, die einer Bewertung nach dem Tierschutzgesetz oder der Tierschutz-Hundeverordnung unterzogen werden, ist immer die Abwägung zwischen dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens des Tieres einerseits, sowie der gegenläufigen Belange des Menschen entscheidend (OVG NRW, Urteil vom 10.08.2012 – 20 A 1240/11, juris).

Soweit die regelmäßige und Stunden anhaltende Unterbringung von Hunden in Boxen ausschließlich der Vereinfachung des Tagesablaufs des Hundehalters dient, halte ich diese unter Umständen für tierschutzwidrig.

Bei diesen und ähnlichen Begründungen äußert der Hundehalter sein menschliches Interesse an größtmöglicher Bequemlichkeit. Dagegen steht das „Recht“ des Hundes auf körperliche und psychische Integrität.

Es ist immer zu fragen, ob die Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Tier erforderlich, verhältnismäßig und alternativlos ist.

„Führen“ eines Pferdes ist nicht „Reiten“

„Führen“ eines Pferdes ist nicht „Reiten“

OLG Dresden, Beschluss vom 10.09.2015, OLG 26 Ss 505/15 (Z)

Der Sachverhalt:

„Führen“ eines Pferdes ist nicht „Reiten“.Eine Frau hatte bei dem Ausreiten ihres Pferdes den ausgewiesenen Reitweg verlassen um Rast auf einer Wiese zu machen. Dabei führte sie ihr Pferd per Zügel zu dieser 50 m entfernten Wiese.

Sie wurde wegen „unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen“ zu einer Geldstrafe von 50 € verurteilt. (nach § 12 I SächsWaldG ist das Reiten nur auf ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet) Dies entschied das Amtsgericht Pirna.

Dabei setzte es dieses Führen am Zügel des Pferdes mit dem Reiten gleich.

Die Rechtsbeschwerde vor dem OLG Dresden:

Die Frau legte daraufhin mit Erfolg Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht ein. Dessen Auffassung zufolge könne das „Führen“ nicht mit dem Wort „Reiten“ nach § 52 II Nr. 6 i.V.m. § 12 I SächsWaldG gleichgesetzt werden.

Der Zweck des Sächsischen Waldgesetzes bestehe darin, die Gefahren für den Wald und seine Nutzer zu begrenzen. Zur Einhaltung dieses Gesetzeszweckes könne eine derartige Gleichsetzung des „Führens“ eines Pferdes mit dem „Reiten“ nicht zugelassen werden. Dem Wortsinn nach werde unter dem Begriff „Reiten“ das Fortbewegen auf einem Tier verstanden, wohingegen beim „Führen“ das Tier gerade nicht zur Fortbewegung genutzt werde.

Ohne einschlägige Rechtsgrundlage im Gesetz dürfen keine Geldstrafen für Ordnungswidrigkeiten verhängt werden. Eine derartige Rechtsgrundlage fehlte in diesem Falle.

Das OLG hob den Bußgeldbescheid auf.

Haltung von fünf Hunden in Mietwohnung untersagt

Haltung von fünf Hunden in Mietwohnung untersagt

AG München, Urteil 12.05.2014, Az.: 424 C 28654/13

Der Sachverhalt:

Ein Ehepaar hielt in ihrer Mietwohnung fünf kleine Hunde. Die Größe der Wohnung betrug 98 qm mit 2,5 Zimmern. Nachdem das Ehepaar eine Decke am Fenster ausschüttelte und damit nicht nur Staub, sondern auch Hundeknochen, Zahnstocher und eine Slipeinlage in den Hof des Mietshauses gefallen sind und dort eine Besucherin die Gegenstände trafen, forderte der Vermieter die Beklagten schriftlich auf, die Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen.

Als dies nicht geschah, erhob der Vermeiter Klage vor dem Amtsgericht München.

Sein Klageantrag bestand aus der Forderung an die Beklagten keinen Hund mehr in der Wohnung zu halten und es insbesondere zu unterlassen, Decken aus dem Fenster zu schütteln, bei der die Gefahr besteht, dass dabei Gegenstände auf Besucher des Hauses fallen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Amtsgericht München gab dem Vermieter teilweise Recht. Die Beklagten dürften zukünftig nur noch einen Hund in der Wohnung halten und keine Decken mehr am Fenster ausschütteln, wenn sich andere Personen darunter befinden.

Im schriftlichen Mietvertrag wurde keine Vereinbarung über Haustierhaltung getroffen. Die Formularfelder seien offengelassen worden. Allerdings konnte durch Zeugen nachgewiesen werden, dass der Vermieter mündlich die Haltung eines Hundes gestattet hat.

Jedoch konnte nicht bewiesen werden, dass auch bei Vertragsschluss über die Haltung von fünf Hunden geredet wurde.

Die Haltung von mehr als einem Hund entspreche nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, so das Amtsgericht München.

Ebenfalls äußerte sich das Gericht in Bezug auf das Ausschütteln der Decken am Fenster dahingehend, dass es zwar zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehöre, allerdings gelte dies nur dann, wenn sich keine Gegenstände in der Decke befänden. Denn diese könnten Personen unterhalb des Fensters treffen und zudem den Raum unterhalb des Fensters beschmutzen.

Weiterer Verfahrensgang:

Die Beklagten legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Die Sache wurde vom Landgericht übernommen. Am 20.11.2014 wurden sich die Parteien einig, dass der Rechtsstreit erledigt sei, denn die Beklagten zahlten die Miete nicht vollständig. Daraufhin kam es zur Räumungsaufforderung der Wohnung bis zum 16.12.2014.

Hunde und das Ordnungsrecht

Hunde und das Ordnungsrecht

Hunde und das Ordnunsgrecht Die jeweiligen Bundesländer verfügen seit dem tragischen Vorfall in Hamburg 2000 (Tod eines 6-jahrigen Jungen durch einen Hund) über sog. Landeshundegesetze oder Hundeverordnungen, ergänzt und erläutert durch sog. Durchführungsverordnungen. Die Kenntnis dieser  Landesgesetze ist nicht nur vor Erwerb eines Hundes zwingend erforderlich. In diesen Gesetzen sind unter anderem die Voraussetzungen des Haltens von Hunden festgehalten.

Insbesondere ist in diesen Gesetzen auch geregelt, wann ein Hund als gefährlich gilt (in einer Mehrzahl der Bundesländer per se bestimmte Rassen)(American Staffordshire Terrier, American Bulldog, Bandog, Bullmastif, Bullterrier, Pitbull, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Rottweiler und viele mehr) und unter welchen Voraussetzungen diese Hunde in dem jeweiligen Bundesland gehalten werden dürfen. So gibt es Rassen, die in bestimmten Bundesländern gar nicht gehalten werden dürfen. In NRW dürfen bestimmte Rassen nur dann gehalten werden, wenn sie nachgewiesenermaßen aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Tierschutz) stammen.(öffentliches Interesse) Sollten Sie in Unkenntnis der Rasse z.b einen American Stafford-Mix, der Ihnen als Boxermischling verkauft wurde, halten und werden ordnungsrechtlich erfasst, wird Ihnen eine Haltungsuntersagung drohen. Ihr Hund wird aller Voraussicht nach in ein Tierheim verbracht.

Ersparen Sie sich und Ihrem Hund diese Qual und erkundigen Sie sich vor Erwerb eines Hundes, unter welchen ordnungsrechtlichen Voraussetzungen Sie diesen in Deutschland halten dürfen. In Niedersachsen wurde inzwischen die sog. Liste abgeschafft, ab 2016 auch in Schleswig Holstein.

 Bei einem oder mehreren Verstößen gegen die Vorschriften der Landeshundegsetze droht Ihnen eine sog. Haltungsuntersagung, im schlechtesten Fall wird Ihr Hund sichergestellt.

Achten Sie auf die Unterschiede zwischen ordnungsrechtlicher Anmeldung (z.B NRW 20/40 ziger Hunde (schwerer als 20 Kilo und höher als 40 cm) und der Beantragung einer Haltererlaubnis für bestimmte Rassen oder im Einzelfall als gefährlich festgestellte Hunde. Das ist nicht dasselbe. Der Antrag auf Haltererlaubnis und die ordnunsgrechtliche Anmeldung ist auch  nicht zu verwechseln mit der steuerlichen Anmeldung.

Soweit Sie gegen Anmeldungs- und oder Beantragungspflichten verstoßen, drohen Ihnen einschneidende Repressalien. Sie gelten unter Umständen als unzuverlässig im Sinne der Landeshundegesetze und könnten ebenfalls mit  Haltungsuntersagungen zu rechnen haben.

In den Landeshundegesetzen ist allerdings unter anderem auch geregelt, wie behördenseits zu verfahren ist, wenn ein Hund einen Menschen, einen Artgenossen oder andere Tiere verletzt hat. Die Behörden werden in vielen Bundesländern die Hunde nach Bissverletzungen als gefährlich einstufen. In Niedersachsen oder Schleswig-Holstein bedeutet dies, dass eine Haltung nur noch mit ausdrücklicher Erlaubnis möglich ist. Die Erlaubnis hängt unter anderem von einem amtstierärztlichen Wesenstest des Hundes, dem Nachweis der Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis) sowie der theoretischen und praktischen Sachkunde des Hundehalters ab (z.B. Niedersachsen) (Details nachzulesen in den jeweiligen Gesetzen). In NRW ist es grundsätzlich möglich, die Gefährlichkeitsfeststellung durch einen positiven Wesenstest abzuwenden. In einigen anderen Bundesländern nicht. Sie sehen, dass die Regelung nicht einheitlich sind.

Soweit Vorfälle mit Ihrem Hund, Bissverletungen anderer, etc. bei dem Ordnungsamt aktenkundig geworden ist, sollten Sie unverzüglich tätig werden.

Anhörung nach § 28 VwVfG: Dies dürfte üblicherweise die erste Maßnahme der Behörde sein. Wie sollten Sie als betroffener Hundehalter reagieren? Das Wichtigste ist, bevor Sie selber Stellung beziehen( ob mündlich oder schriftlich) Akteneinsicht durch einen Anwalt nehmen zu lassen. Erst dann lässt sich erkennen, wie die „Beweislage“ ist, welche Verletzungen wurden vorgetragen und was genau haben Geschädigter oder Zeugen ausgesagt. Die Skizzierung des Hergangs, die Chronologie und die Erläuterung kynologischer Hintergründe des Verhaltens Ihres Hundes sollten zwingend einem Anwalt überlassen bleiben. Entscheidend im Anhörungsverfahren sind in erster Linie  die Formulierungen  gegenüber der Behörde, die „falsche“ Wortwahl kann bereits nachhaltige Konsequenzen für Sie und Ihren Hund bedeuten. Sie sprechen von „Schnappen“ meinen aber spielerisches Zugreifen. Sie sprechen von  „nach vorne gehen“ Ihres Hundes oder „Attacken“, ohne dass tatsächlich eine gesteigerte Aggressivität Ihres Hunde den maßgeblichen Vorfall bestimmte, aber die Behörden werden Sie an Ihren Schilderungen, auch wenn diese letztendlich nur „ungeschickt“ oder mit Blick auf die Gesetze „laienhaft“ waren, festhalten.

Die Verfügung: Diese ergeht für den Fall, dass z.B. die Einlassung des betroffenen Hundehalters keinen Erfolg hatte. Das kann die Einstufung der Gefährlichkeit sein wie häufig in Schleswig Holstein oder Niedersachsen, die Anordnung von Maulkorb-und Leinenzwang mit der Möglichkeit der Abwendung durch einen Wesenstest ( z.B in NRW), die Verpflichtung zur Umzäunung seines Garten und vieles mehr. Hier ist es von größter Bedeutung die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen. (was für eine anwaltstypische Formulierung) Lesen Sie, wenn Sie anwaltlich nicht vertreten sind, auch das Ende Ihrer Verfügung die sog. Rechtsbehelfsbelehrung. Viele Hundehalter glauben einfach Widerspruch einlegen zu können; dies ist ein fataler Irrtum. Gegen das Gros der Verfügungen nach den Landeshundegesetzen ist ausschließlich die Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Wenn Sie das falsche Rechtsmittel einlegen, wird die Verfügung rechtskräftig. Auch die Wahrung der Frist ist zu beachten, üblicherweise beträgt diese einen Monat seit Zustellung der Verfügung an den Halter. Ignorieren Sie auf keinen Fall Anhörungen, Verfügungen oder  Schreiben der Behörden, die Ihre Hunde betreffen. Die etwaigen Folgen für Ihren Hund könnten existentiell sein (z.B. Haltungsuntersagung)

 

Einstufung als gefährlicher Hund – Miniatur-Bullterrier ?

Einstufung als gefährlicher Hund – Miniatur-Bullterrier ?

Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 06.01.2014, 2 K 513/12

Der Sachverhalt:

Einstufung als gefährlicher Hund – Miniatur-Bullterrier ?

Der Kläger des Streitfalls wandte sich gegen eine Einordnung seines Miniatur-Bullterriers als gefährliche Hunderasse. Der Hund wurde zuvor als Bullterrier eingestuft.

Ein Bullterrier ist kraft des Thüringer Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor Tiergefahren, TierGefG, als gefährlicher Hund normiert. Als solcher unterliegt er unter anderem einem gesetzlichen Zucht- und Handelsverbot.

Der Stadt Altenburg zufolge verhielt sich der Kläger ordnungswidrig im Sinne des TierGefG, da er ihrer Auffassung nach einen gefährlichen Hund halte. Im Zuge dieses Ordnungswidrigkeitenvorwurfs hatte sich der Kläger mit einer Feststellungsklage gegen die Einordnung seines Miniatur-Bullterriers als Bullterrier gewandt. 

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Verwaltungsgericht Gera entschied zugunsten des Klägers, dass es sich bei einem Miniatur-Bullterrier um eine eigenständige Hunderasse handele, die nicht kraft Gesetzes als gefährliche Hunderasse eingestuft werden kann. Zu diesem Ergebnis führte ein eingeholtes Sachverständigengutachten. Ebenso wurde dies auf Stellungnahmen von Hundezuchtverbänden gestützt.

Für den Fall, dass sich Beißvorfälle ereignen sollten, stellte das Verwaltungsgericht fest, dass eine Möglichkeit bestehe den Miniatur-Bullterrier als gefährlichen Hund im Zuge einer Rechtsverordnung auf Grundlage des § 3 IV TierGefG zu erfassen.

Schadensersatzanspruch der Hundepension nach Hundebiss

Schadensersatzanspruch der Hundepension nach Hundebiss 

BGH, Urteil vom 25.03.2014, VI ZR 372/13

Der Sachverhalt:

Im September 2011 wurde die Betreiberin einer Hundepension von einem der Hunde, einem Border-Collie-Mischling, in Ober- und Unterlippe gebissen. Daraufhin klagte sie im Wege der Tierhalterhaftung, § 833 BGB, gegen den Hundehalter auf Zahlung von Schadensersatz. Schadensersatzanspruch der Hundepension nach Hundebiss 

Die Entscheidung der Gerichte:

Zunächst wurde der Fall vor Amtsgericht Vechta verhandelt (AG Vechta, 04.04.2013, 11 C 147/13), das die Klage abwies.

Ebensowurde die Klage von der nächst höheren Instanz abgewiesen (LG Oldenburg, 30.07.2013, 9 S 239/13)

Zur Begründung der Entscheidung des Landgerichts führte dieses an, dass die Haftung des beklagten Hundehalters wegen einer sogenannten freiwilligen Risikoübernahme durch die Klägerin, der Hundepensionsbetreiberin, ausgeschlossen sei. Denn sie beherbergte den Hund im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit einhergehenden Gefahren. Der beklagten Hundehalterin hingegen sei eine Einflussnahme zu dieser Zeit auf die Hündin nicht möglich gewesen.

Nach Klageabweisung des Landgerichts legte die Klägerin Revision vor dem Bundesgerichtshof ein.

Auffassung des BGH:

Der BGH bejahte grundsätzlich zunächst einen Schadensersatzanspruch der Pensionsbesitzerin. Zur Argumentation der vorherigen Instanzen führte er aus, dass die Tatsache, dass die Klägerin den Hund für einige Tage in der Pension aufnahm und somit die Beaufsichtigung übernahm, der Haftung aus § 833 BGB nicht entgegenstehe. Denn grundsätzlich bestehe ein solcher Anspruch auch dann, wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Beaufsichtigung durch das betreute Tier verletzt werde.

Durch diese freiwillige Risikoübernahme käme es somit nicht zu einem Haftungsausschluss der beklagten Hundehalterin. Denn eine derartige Haftungsfreistellung werde nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen. Ein vergleichendes BGH Urteil (BGH, Urteil vom 17.03.2009, VI ZR 166/08) entschied, dass wenn sich Personen vorübergehend aus beruflichen Gründen einer Tiergefahr aussetzen, ohne damit die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen, kein Haftungsausschluss des Halters angenommen werden kann. (VersR, 2009, 693)

Ein anderes Argument der vorhergehenden Instanzen war die fehlende Einflussmöglichkeit des Hundehalters auf sein Tier. Dies sei nach Auffassung des BGH ebenfalls unerheblich. Denn bei einer längeren Überlassung des Tieres an einen Dritten bliebe die Haftung weiter bestehen, wenn der entsprechende Hundehalter weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkäme, den Wert oder Nutzen des Tieres weiterhin in Anspruch nähme und das Risiko seines Verlustes übernähme, somit Halter bleibe.

Weiterhin führte der BGH an, dass eine Professionalität der Hundebetreuung auch nicht zu einem Haftungsausschluss führen könne. Denn auch ein Fachmann könne nicht jede typische Tiergefahr beherrschen, vor allem kenne er nicht die genauen Eigenarten des Tieres, das er beherbergt.

Einzig sei das Mitverschulden zu prüfen. Dies würde den Schadensersatzanspruch der Klägerin mindern. Denn eine solche gewerbliche und professionelle Übernahme der Hundebetreuung sei im Rahmen des Mitverschuldens zu beachten. Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg auf und wies den Streitfall zur Neuentscheidung zurück.