Nacherfüllung beim Pferdekauf

Nacherfüllung beim Pferdekauf

OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 05.12.13 – 7 U 24/13

Das OLG SH hatte sich in der vorbezeichneten Berufungsentscheidung mit der Frage zu befassen, ob dem Verkäufer eines mangelhaften Pferdes das Recht zur Ersatzlieferung zusteht.

Vorgeschichte:

Die Kläger des vorangegangenen Rechtsstreits erwarben beim Berufungsführer, einem gewerblichen Pferdezüchter, in der Eigenschaft als Verbraucher ein Springpferd für ihre Tochter. Kurz nach der vertragsgemäßen Übergabe und Übereignung des Tieres zeigte das Pferd Lähmungserscheinungen am vorderen rechten Lauf.

Nachdem ein Tierarzt dauerhafte Sprunguntauglichkeit diagnostizierte, erklärten die Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangten unter anderem den Kaufpreis vom Verkäufer zurück.

Gemäß § 476 BGB wurde vermutet, dass dieser Mangel am Tier bereits vor der Übergabe des Pferdes vorlag und der Verkäufer somit rechtlich für den nicht vereinbarungsgemäßen Zustand des Tieres einstehen müsse. Dieser Tatsache unbestritten wandte der Verkäufer ein, dass ihm gemäß § 323 Abs. 1 BGB die Nacherfüllung hätte ermöglicht werden müssen, bevor der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden können. Ihm sei es möglich, anstelle des erkrankten Pferdes ein anderes, gesundes Tier zu liefern und lehne daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab.

Entscheidung des OLG:

Nachdem das vorangegangene Gericht dem Rückabwicklungsanspruch der Kläger stattgab, kam auch die Berufungsinstanz zu keinem anderen Ergebnis. Das OLG SH führte an, dass dem Verkäufer grundsätzlich vor dem Rücktritt die Möglichkeit eingeräumt werden müssen seiner vertraglichen Verpflichtung, eine mangelfreie Sache zu übergeben und zu übereignen, im Wege einer Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB nachzukommen. Etwas anderes ergebe sich dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Nacherfüllung von vornherein ausscheidet. Gemäß § 439 BGB kann die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung erfolgen. Eine tierärztliche Nachbesserung war beim streitgegenständlichen Pferd nicht möglich. Die Lähmung ist nicht zu beheben.

Nach Ansicht des OLG SH war allerdings auch die Ersatzlieferung ausgeschlossen. Bei dem erworbenen Tier handele es sich um ein individuell ausgesuchtes Reitpferd. Hierbei stünden die persönlichen Einschätzungen, Vorlieben und Sympathien der Käufer bei der Auswahl angebotener Pferde derart im Vordergrund, dass sie der Austausch und Ersatz einer lediglich gattungsmäßigen Ware nicht befriedige. Beim Erwerb von privat genutzten Luxustieren sei der Kaufvertrag dahingehend auszulegen, dass nicht das Tier einer bestimmten Gattung, sondern lediglich das ausgesuchte Objekt geschuldet ist. Ersatzlieferung im Falle der Mangelgewähr scheiden demnach als mögliche Nacherfüllungsmöglichkeit aus.

Zuchtverbot für American Staffordshire Terrier

Zuchtverbot für American Staffordshire Terrier

Entscheidung des OVG Koblenz vom 06.05.2014 – 7 A 11079/13

Das OVG Koblenz hatte sich im vorbenannten Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob das Zuchtverbot für American Staffordshire Terrier rechtmäßig ist.

Die Vorgeschichte:

Eine rheinland-pfälzische Hundezüchterin betrieb eine 1995 genehmigte, gewerbliche American Staffordshire Terrier-Zucht. Als der Landesgesetzgeber im Jahre 2000 die Zucht dieser Tiere verbot, erhielt die Züchterin die Ausnahmegenehmigung, mit ihrem verbleibenden Bestand die Zucht aufrechterhalten zu dürfen. Als sich ihr Bestand minderte beantragte sie bei der zuständigen Behörde die Genehmigung zur Aufnahme einer weiteren Hündin und eines weiteren Rüden dieser Rasse und die Genehmigung zur Weiterzucht. Gegen die behördliche Ablehnung dieses Antrags erhob sie erfolglos Klage vor dem VG Neustadt an der Weinstraße.

Im Zuge dessen legte sie Berufung gegen diese Entscheidung beim OVG Koblenz ein.

Doch auch die Berufungsinstanz hielt das Zuchtverbot für rechtmäßig.

Die Begründung:

Das OVG Koblenz beschloss, dass keine Zweifel an der Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung im Sinne des § 124 II Nr.1 VwGO bestünden. Die Rasse American Staffordshire Terrier gilt gemäß § 1 II LHundG bereits aufgrund dieser Rassezugehörigkeit als gefährlich. Nach § 2 I LHundG ist es Verboten mit gefährlichen Hunden zu züchten oder zu handeln.

So weit so klar. Die Crux der Entscheidung bestand nun darin, inzident die Frage zu erörtern, ob denn die rassebedingte Gefährlichkeitsvermutung bereit nicht schon rechtswidrig ist. In diesem Fall würde das Zuchtverbot ins Leere laufen oder zumindest nicht für die Klägerin gelten.

Doch auch hier entschied das OVG, dass keine ernstlichen Zweifel an der rassebedingten Gefährlichkeitsvermutung ersichtlich seien:

Der Landesgesetzgeber habe die Aufgabe potentielle Gefahren für die Bevölkerung abzuwehren und notwendige Maßnahmen zu unternehmen, um der Entstehung eventueller Gefahren vorzusorgen. Hierbei hat er einen weitreichenden Einschätzungs- und Prognosespielraum. Als der Landesgesetzgeber die Rasselisten einführte lagen ihm Beißstatistiken und wissenschaftliche Gutachten vor, die zumindest die nicht fernliegende Kausalität zwischen bestimmten Rassezugehörigkeiten und durch Hunde verursachte Schadensereignisse belegten. Indem der Gesetzgeber hierauf mit einer rassespezifischen Gefährlichkeitsvermutung reagierte, sei dies in zulässiger Weise von seinem Einschätzungsspielraum zum Zwecke der Gefahrenabwehr gedeckt gewesen.

Nichts anderes entschied einst das BVerfG. Es stellte aber klar, dass gewisse Statistiken und Gutachten ein Indiz, jedoch kein sicherer und für alle Zukunft gültiger Beweis seien. Insofern der Gesetzgeber später die hinreichende Erkenntnis erlange, dass die vermutete Gefährlichkeit entsprechender Rassen doch nicht bestünde und die Aufrechterhaltung dieser Regelung somit untragbar sei, so müsse er auch von dieser Praxis abweichen und die Rasseliste zumindest anpassen.

Das OVG Koblenz ging in seiner Entscheidung nicht davon aus, dass eine Anpassung notwendig sei. Zwar habe die Klägerin Gutachten und andere wissenschaftliche Arbeiten vorgelegt aus denen hervorgehe, dass eine rassespezifische Gefährlichkeit nicht per se angenommen werden kann. Das OVG befand allerdings, dass die vorbenannten Gutachten nicht geeignet seinen den Gefährlichkeitsverdacht dahingehend zu widerlegen, dass die entsprechenden Rassen über eine genetische Verhaltenweise verfügen, die zumindest mit anderen Ursachen wie der Haltung und Erziehung des Tieres zu einer höheren abstrakten Gefährlichkeit führen können als dies bei anderen Rassen der Fall sei. Insofern die Vermutung also nicht hinreichend widerlegt werden könne sei an der Rechtmäßigkeit der Rasseliste festzuhalten.

Auch sei die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten aus Art. 14, 12 und 2 II GG verletzt. Beim Zuchtverbot bestimmter Rassen sei der Klägerin der Beruf des Züchters als solcher nicht verboten. Die Regelung habe lediglich eine berufsregelnde Tendenz, die in Anbetracht der Zumutbarkeit und der entgegenstehenden übergeordneten Interessen des Gemeinwohls, namentlich der Schutz der Bevölkerung, zulässig sei.

Ich kenne das oben zitierte Gutachten nicht, daher kann ich die „Güte“ der Urteilsgründe nicht beurteilen. Ich würde mir aber wünschen, dass zukünftig den Gerichten überzeugende und fundierte Argumente an die Hand gegeben werden, um die Diskrimierung der betroffenen Rassen endgültig beenden zu können.