Tierhalterhaftung

Keine Tierhalterhaftung
bei Überreaktion des Geschädigten

(LG Coburg, Urteil v. 29.11.2013, Az. 32 S 47/13; Pressemitteilung 521/13) 

 
Tierhalterhaftung „Grundsätzlich haftet der Halter eines Tieres gem. § 833 BGB für die Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Auch bei einer gewöhnlichen Schreckreaktion ist der Schaden durch das Tier verursacht. Deswegen kann allen Tierhaltern eine Tierhalterhaftpflichtversicherung nur empfohlen werden. Nur bei einer nachgewiesenen Überreaktion, wie im vorliegenden Fall, besteht keine Tierhalterhaftung.“ 
 
Sachverhalt:
Geklagt hat ein Schüler, der auf dem Schulweg mit seinem Fahrrad einen schmalen Weg befuhr. Am Wegesrand ging der Beklagte mit seinem Hund spazieren. Als der Schüler an dem Beklagten vorbeifuhr, bellte der Hund und sprang auf. Der Beklagte konnte seinen Hund am Halsband packen und zurückhalten.
Der Kläger erschrak hierbei derart, dass er von seinem Rad stürzte und sich am Gesicht und an den Zähnen verletzte
 
Der Kläger beantragte daraufhin gerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1800 Euro.
 
Gerichtsentscheidung:
Zunächst wies das Amtsgericht Coburg die Klage des Schülers ab. Nach Auffassung des Gerichts sei ein Anspruch aus Tierhalterhaftung dann nicht gegeben, wenn der entstandene Schaden unmittelbar durch eine ungewöhnliche Schreckreaktion des Geschädigten hervorgerufen wird.
Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe durch sein Ausweichmanöver selbstschädigend reagiert. Eine solche Reaktion war bei vernünftiger Betrachtung nicht geboten. Sie stand außer Verhältnis zur realisierten Tiergefahr. Das Gericht würdigte hierbei die Größe und Gefährlichkeit des Hundes, sowie die körperlichen Fähigkeiten des Klägers. Es erkannte, dass der Hund klein war und nicht besonders gefährlich wirkte. Der Kläger sei jung und sportlich und habe demnach mit dem heftigen Ausweichen überreagiert. Hierbei haftet der Tierhalter nicht aus § 833 BGB.
 
Auch das Landgericht Coburg kam zu keinem anderen Ergebnis, nachdem der Kläger in die Berufung ging. Es bestätigte, dass für den Kläger keine vernünftige Veranlassung zum Ausweichen bestand. Insofern sind die Verletzungen lediglich auf sein Verhalten und nicht auf die Tiergefahr des Beklagten-Hundes zurückzuführen.

Gefährlichkeitsfeststellung Hund

Gefährlichkeitsfeststellung Hund

Kostenlose telefonische Erstberatung rund um das Thema Landeshundegesetze, Gefährlichkeitsfeststellung Hund nach Beissereien, Leinen- und Maulkorbzwang kommenden Samstag, den 30.05.2015 von 10.00 Uhr – 17.00 Uhr unter 0172/2682093 oder 02151/7670009.

Leider werden wir Anwälte immer zu spät involviert. Ich hoffe durch dieses Angebot betroffene Hundehalter zu sensibilisieren, anwaltliche Hilfe bereits bei Eingang einer Anhörung in Anspruch zu nehmen und nicht erst, wenn die Verfügung schon ins Haus geflattert ist.

Gerade in den Bundesländern, wie z.B. Niedersachsen oder Schleswig Holstein, in denen die (rasseunabhängige) Gefährlichkeitfeststellung bereits nach Verwirklichung eines bestimmten Sachverhalts „automatisch“ erfolgt und ein bestandener Wesenstest nach den einschlägigen Regelungen (anders als z.B. in NRW) dann als Voraussetzung zur Haltung des als gefährlich eingestuften Hundes gilt und gerade nicht die Gefährlichkeitseinstufung entfallen lässt, ist es ungemein wichtig sofort zu handeln.

Handeln bedeutet zunächst Akteneinsicht durch den Anwalt und im Anschluß die anwaltliche Einlassung, um zu verhindern, dass der Hund als gefährlich gilt.

„Hunde-Rudelführen“

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.02.2015
– 9 U 91/14 –

 

„Hunde-Rudelführen“ führt zur erhöhten Verkehrssicherungspflichten!

„Hunde-Rudelführen“ Wer aus Gefälligkeit mehrere Hunde gleichzeitig ausführt („Rudelführen“ „Mehrhundeführen“), ist verpflichtet, sämtliche Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie Menschen oder andere Hunde nicht gefährden. Verletzt der Hundeführer diese Verkehrs­sicherungs­pflicht, in dem einer der Hunde an einer fremden Person hochspringt und diese verletzt, haftet er eindeutig auf Schadensersatz. Das hat das Oberlandesgericht Hamm gerade entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund aufgehoben

Im vorliegenden Fall trafen die Klägerin  und die Beklagte  im April 2013 beim Spazierengehen im Lünen-Brambauer aufeinander. Die Beklagte führte insgesamt drei angeleinte Hunde, neben ihrem eigenen Schäferhund aus Gefälligkeit einen Boxermischling und den Cane Corso eines Bekannten. Der Cane Corso sprang die Klägerin überraschend an, als die Klägerin an der  Beklagte mit ihren Hunden vorbeigehen wollte. Die Klägerin erlitt Schürfwunden und unter ihrem Auge eine kleinere blutende Gesichtsverletzung, eine Narbe blieb zurück. Von der Beklagten verlangte sie daraufhin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro.

Die Schadensersatzklage der Klägerin war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Klägerin für die erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zu. Die Beklagte hafte wegen der Verletzung einer ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Wer aus Gefälligkeit Hunde ausführe, müsse die Tiere so halten, dass von den Hunden keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgehe, denen sie beim Ausführen begegneten.

Mit Blick auf den Hund Cane Corso habe die Beklagte zwar der im Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen geregelten Leinenpflicht (20/40 Regelung)genügt. Die Beklagte habe aber den Cane Corso aber dennoch nicht so gehalten bzw. geführt, dass er nicht von sich aus die Klägerin habe anspringen und verletzen können. Die Auffassung der Beklagten, es müsse ausreichend sein, den Hund anzuleinen und eng bei sich zu führen, teilte das Gericht nicht. Vielmehr wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, ein Hoch-oder Anspringenspringen des Hundes durch einen entsprechend sicheren Griff beim Passieren eines fremden Menschen von vornherein zu verhindern. Erschwerend kam hinzu, das ihr – wie sie selbst eingeräumt habe – bekannt gewesen sei, dass der Hund zum „Schmusen“ schon einmal an Personen hochzuspringen und ihnen die Pfoten auf die Schultern zu legen pflegte. (Köstlich, wer die Rasse des Cane Corso kennt, ahnt was es bedeutet, von einem solchen Hund  „beschmust“ zu werden, vor allem wenn man den Hund nicht kennt ) Dass die Beklagte kummulativ zwei weitere Hunde an Leinen geführt habe, entlaste sie nicht. Eine derartige „Mehrhunde-oder Rudelführung“ sei hier zwar nicht verboten gewesen, führe aber eindeutig zu einer Steigerung des Gefährdungspotential für Dritte und müsse daher die an den Hundeführer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erhöhen.

Gewährleistungsrecht beim Pferdekauf

Gewährleistungsrecht beim Pferdekauf

Gewährleistungsrecht beim Pferdekauf. Das Kaufrecht des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Es normiert nicht nur nach § 433 BGB die Pflicht des Verkäufers zur Herausgabe und Übereignung der Kaufsache und die Pflicht des Käufers zur Kaufpreiszahlung. Die §§ 433 ff. BGB regeln zudem eine Reihe von Neben- und Ersatzpflichten. Und dies unabhängig von der Kaufsache.

Die Normen sind generell und abstrakt formuliert und sollen auf alle Kaufgegenstände gleichermaßen anzuwenden sein. Das es unter Umständen aber doch einen Unterschied macht, ob ein Auto oder ein Pferd verkauft wird und welche Probleme hierbei die Anwendung allgemeiner Regelungen bereitet, soll folgender Artikel zum Gewährleistungsrecht beim Pferdekauf zeigen.

I. Der Start ins Gewährleistungsrecht

Das Gewährleistungsrecht findet immer dann Anwendung, wenn der Kaufgegenstand mangelhaft und der Verkäufer somit seiner vertraglichen Verpflichtung nicht genügend nachgekommen ist.

Mangelhaft ist die Kaufsache regelmäßig dann, wenn ihre tatsächliche Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Übergabe negativ von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Wenn keine Vereinbarung hinsichtlich der Beschaffenheit getroffen wurde, so liegt ein Mangel dann vor, wenn sich der Kaufgegenstand nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder die tatsächliche Beschaffenheit der Kaufsache nicht derjenigen entspricht, die der Käufer redlicherweise hätte erwarten dürfen.

Insofern ein solcher Mangel vorliegt, braucht ihn der Käufer nicht dulden. Das Gewährleistungsrecht schützt ihn.

II. Das mangelhafte Pferd

Allerdings können Probleme bei der Bestimmung eines Sachmangels auftreten. Bei der Bestimmung eines Mangels muss zunächst der vereinbarte oder für gewöhnlich zu erwartende Idealzustand einer Sache festgemacht werden.

Erst danach lassen sich Diskrepanzen hinsichtlich der tatsächlichen Beschaffenheit ausmachen, die den Mangel darstellen. Wird ein Auto verkauft, so ist diese Betrachtung häufig unkompliziert möglich. Oft bestehen detaillierte Beschaffenheitsvereinbarungen, auf die der Verkäufer durch konkrete Auswahl der Kaufsache, gegebenenfalls mittels Reparatur, Tuning oder sonstiger Veränderung hinwirken kann.

Bestehen keine Beschaffenheitsvereinbarungen, so lassen sich anhand der Fülle von vergleichbaren Produkten objektive Merkmale festmachen, nach denen die gewöhnlich zu erwartende Beschaffenheit des Autos berechnet werden kann.

Bei einem Pferd ist dies oft nicht so einfach. Ein Pferd ist ein vielfach nicht berechenbares Lebewesen. Seine Beschaffenheit, also die ihm unmittelbar anhaftenden Eigenschaften, können unvorhersehbaren Veränderungen unterliegen. Zudem ist der Zustand des Tieres vielmals der „natürlichen Gewalt“ unterworfen und vom Menschen nur bedingt beherrschbar. Demnach fragt sich, ob überhaupt und wenn ja welche konkrete Beschaffenheit ein Verkäufer zusagen kann und wie sich der Idealzustand eines Pferdes bemisst.

Behauptet der Verkäufer beispielsweise, dass sich das Pferd optimal zur Zucht eigne, so ist seine Aussage vertraglich auszulegen. Inwiefern das Erbgut des Pferdes all jene rassespezifischen Merkmale aufweist, die einen optimalen Zuchterfolg begünstigen, liegt nicht ausschließlich in der Kenntnis und in der Macht des Verkäufers. Sofern es sich nicht um eine Garantie handelt, wovon im Zweifel nicht auszugehen ist, muss sein Ausspruch hinsichtlich der damit erklärten Beschaffenheitsvereinbarung entsprechend interpretiert werden. Dies bedeutet für das Beispiel, dass der Verkäufer lediglich zusagt, das Pferd weise besondere Neigungen und Tendenzen auf, nach denen es gegenüber vergleichbaren Exemplaren bevorzugt für die Zucht eingesetzt werden kann. Der Verkäufer erklärt aber hierbei nicht, dass der Zuchteinsatz in jeder Hinsicht und ausschließlich positiv sein wird. Eine solche genaue Angabe entzieht sich regelmäßig seinen Kenntnissen und kann somit nicht rechtsverbindlich von ihm erklärt worden sein.

Zudem kann bei der Bestimmung des vertraglichen Idealzustandes nicht vorausgesetzt werden, dass ein Pferd in vollem Umfang der biologischen Idealnorm entspricht. Bei einem Lebewesen kommen genetisch bedingte Abweichungen vom physiologischen Idealzustand relativ häufig vor. Insofern kann nicht jeder dieser Abweichungen einen Mangel begründen. Für den Fall, dass die Anomalie keinen Einfluss auf die Nutzbarkeit des Pferdes hat oder sich hieraus zukünftig nur mit geringer Wahrscheinlichkeit beeinflussende Symptome entwickeln werden, ist der vertragliche Idealzustand gewahrt.

Häufig wird vor dem Kauf eine tierärztliche Untersuchung (Ankaufsuntersuchung) durchgeführt, um den Gesundheitszustand des Pferdes vor dem Kauf zu ermitteln. Wenn der Kauf nach der Untersuchung erfolgt, gilt das Untersuchungsergebnis als Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung. Äußert sich der vom Verkäufer beauftragte Tierarzt zur Eigenschaft des Pferdes, so muss sich der Verkäufer diese Aussagen auch zurechnen lassen. Der Käufer darf dann die attestierte Beschaffenheit erwarten. Andersherum kann der Käufer aber tierärztlich festgestellte gesundheitliche Auffälligkeiten nicht mehr als Mangel rügen, wenn er in deren Kenntnis das Tier trotzdem erwarb.

Gemäß § 442 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels nämlich dann ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes kannte.

Gleichsam sind seine Rechte auch dann ausgeschlossen, wenn er anderweitig Kenntnis von bestehenden Mängeln erhält, er also nach Inaugenscheinnahme des Tieres oder mittels anderweitiger Informationen den Zustand des Tieres einschätzen konnte. Wenn er das Pferd dennoch kauft, ist er hinsichtlich der schlechteren Beschaffenheit nicht schutzwürdig. Gleiches gilt wenn ihm infolge grober Fahrlässigkeit ein Mangel unbekannt geblieben ist. Hier ist er nur noch dann schutzwürdig, wenn ihm der Verkäufer diesen Mangel arglistig verschwiegen hat.

III. Beweislast bezüglich des Mangels

Erwirbt der Käufer das Pferd und entdeckt nach der Übergabe den Mangel, so muss er in der Regel beweisen, dass der Mangel bereits vor (bei Übergabe) dem Kauf vorlag, um Gewährleistungsrechte geltend machen zu können.

Das Gewährleistungsrecht schützt den Käufer nur hinsichtlich des Erhalts eines vereinbarungsgemäßen Kaufgegenstandes. Das Gewährleistungsrecht gibt der Käufer jedoch kein Recht zum späteren Umtausch, sofern ein Mangel erst nach der Übergabe entsteht.

Sobald sich ein Mangel erst später zeigt muss der Käufer nachweisen, dass der mangelbegründende Umstand bereits vor dem Kauf vorlagen. Ein vereinfachtes Verfahren existiert für den Käufer, wenn er Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer im Sinne des BGB ist. Hier besteht zu seinen Gunsten eine Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB. In diesem Fall wird vermutet, dass ein Mangel bereits vor Gefahrenübergang vorlag, sobald er sich in den ersten 6 Monaten hiernach zeigt. Der Käufer ist als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen, wenn er das Pferd für private Zwecke erwirbt. Der Verkäufer wird als Unternehmer im Sinne des

§ 14 BGB eingestuft, sofern er mit dem Kauf wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Dies kann unter Umständen sogar schon dann der Fall sein, wenn er bisher erst ein einziges Pferd am Markt anbot und mit dem Erlös noch keinen Gewinn erzielt hat. Entscheidend sind seine Bemühungen und der Umfang, mit dem er die Ware anbietet. Lassen diese Kriterien den Entschluss zu, dass eine kaufmännisch betriebene Zucht zumindest begründet werden soll, wird die Unternehmereigenschaft angenommen.

Die Beweislastumkehr ist nach § 474 Absatz 2 BGB allerdings dann nicht anzuwenden, wenn der Kaufgegenstand gebraucht ist oderim Rahmen einer öffentlichen Versteigerung erworben wird.

Auch hier bereiten die allgemeinen Normen des Kaufrechtes erneut erhebliche Schwierigkeiten, wenn sie auf den Tierkauf angewendet werden sollen.

Ab wann ist ein Pferd gebraucht? Lebewesen können jung, alt sein oder irgendwie dazwischen liegen. Die Kategorisierung zwischen „neu“ und „gebraucht“ ist hierbei unsachlich und unangemessen, muss allerdings rechtlich auch beim Tier vorgenommen werden, da es für den Tierkauf keine spezielleren Normen mehr gibt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Tier wohl dann als gebraucht anzusehen, wenn es noch nicht mit Risiken behaftet ist, die durch seinen Gebrauch entstehen. Beim Pferd wäre dies vermutlich der erste Ritt.

IV. Rechtsfolgen bei Kauf eines mangelhaften Pferdes

Der Käufer hat gegenüber dem Verkäufer eine Reihe von Rechte, sofern feststeht, dass das gekaufte Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelhaft war.

Er kann Nachbesserung, Kaufpreisminderung, Rückzahlung des Kaufpreises nach Vertragsrücktritt oder unter Umständen Schadensersatz verlangen. Allerdings nicht ganz frei nach Wahl. Das deutsche Kaufrecht sieht das Primat der Nacherfüllung vor. Demnach muss dem Verkäufer zunächst immer die Möglichkeit eingeräumt werden, den Mangel selbst zu beheben.

Er muss eine weitere Chance bekommen seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Übergabe und Übereignung gerecht werden zu können. Bei der Nacherfüllung besteht die Wahl zwischen Nachbesserung oder Neulieferung.

Doch auch hier ergeben sich Schwierigkeit beim Tierkauf. Liegt ein genetischer oder anderweitig nicht behebbarer Defekt bei Pferd vor, scheidet eine Nachbesserung regelmäßig aus. In Betracht käme allein eine Nacherfüllung.

Eine Nachlieferung ist immer dann unproblematisch möglich, wenn der Verkäufer Zugriff auf vergleichbare Waren hat und der Käufer kein Interesse daran findet die mangelhafte Sache zu behalten. Wird beispielsweise ein Handy gekauft und ist dieses defekt, so ist es dem Käufer regelmäßig egal, ob das Gerät ordnungsgemäß repariert wird oder er stattdessen das gleiche Telefon neu erhält.

Bei Tieren ist das dem Käufer nicht immer egal. Vor allem bei privat genutzten Tieren orientiert sich der Käufer beim Kauf nicht allein an objektiv festzumachenden Merkmalen. Seine Kaufentscheidung wird oftmals auch von Empfindungen, Eindrücken und anderen subjektiven Elementen bestimmt. Charakteristika wie die des „zutraulichen“, „verschmusten“ oder „temperamentvollen“ Pferdes sind nicht selten Kriterien, nach denen individuell ein Pferd ausgesucht wird. Hier will der Käufer das mangelhafte Tier nicht einfach abgeben und irgendein anderes erhalten. In diesen Fällen ist eine Nacherfüllung nicht möglich. Der Käufer muss sich nicht hierauf einlassen.

Sofern der Käufer das mangelhafte Tier aus vorgenannten Gründen behalten möchte, kommt für ihn ein Rücktritt vom Vertrag ebenfalls nicht in Frage. In diesem Fall bekäme er den Kaufpreis lediglich dann zurück, wenn er dem Verkäufer das Tier wieder übergibt.

Es verbleiben also Kaufpreisminderung und Schadensersatz.

Während Kaufpreisminderung unter leichten Voraussetzungen möglich ist, sind einige Hürden für den Schadensersatz zu überwinden. Schadensersatz wird der Käufer immer dann verlangen, wenn er nicht nur den Kaufpreis entsprechend des geringer zu bewertenden mangelhaften Pferdes angleichen will, sonder darüber hinaus finanzielle Einbußen ersetzt verlangt. Hat der Verkäufer wegen des Mangels Dispositionen getroffen, musste er beispielsweise Heilbehandlungskosten tragen, so kann er den Betrag nicht über die Kaufpreisminderung ausgleichen, sondern muss ihn durch Schadensersatz regulieren.

Der Verkäufer hat allerdings nur die Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz, wenn ihn ein Verschulden am Mangel trifft.

Somit muss dem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er den Mangel hätte verhindern können. Praktisch bedeutet dies, dass der Verkäufer bei der Zucht oder Aufzucht des Pferdes Fehler zu verantworten hätet, die kausal den Mangel herbeiführten.

Vor allem bei Erb- oder anderen unvorhersehbaren Krankheiten ist dies in aller Regel nicht der Fall.

Das Gewährleistungsrecht erstreckt sich in diesem Fall dann allein auf das Recht zur Minderung des Kaufpreises.

Rechtsanwältin Susan Beaucamp  ©

Hunde-Leinenpflicht

Wann gilt ein Hund im Sinne des Gesetzes als angeleint?
Die Hunde-Leinenpflicht  findet sich in vielen Landesverordnungen. Danach muss ein Hund in bestimmten Gebieten der Stadt oder an öffentlichen Plätzen angeleint sein. Ebenso, wenn es sich um einen sogenannten „gefährlichen Hund“ handelt.
1. Was ist eine Leine?
2. Wozu dient sie?
3. Gibt es eine Mindestlänge bzw. Höchstlänge der Leine?
4. Muss diese Leine eine Verbindung zwischen Hund und Halter darstellen?
5. Wie ist es bei sog. angehängten „Kurzführern“ am Geschirr des Hundes?
Was ist eine Leine?
Fangen wir ganz von vorne an. Im Duden steht unter dem Begriff Leine ein „am Halsband
befestigter Riemen aus Leder o.ä., an dem ein Tier, besonders ein Hund, geführt wird.“
Bei Wikipedia wird von einer Leine auch geredet wenn sie am Geschirr befestigt wird. (im
Gegensatz zum Duden).
Auf der Seite eines Tierzentrums wird ebenfalls geschrieben, dass eine Leine Geschirr oder
Halsband mit einem Haltegriff oder einer Schlaufe verbindet und zum Führen von Hunden oder
Haustieren verwendet wird.
Egal wie viele Definitionen man sich anschaut, eine Leine ist ein am Halsband oder Geschirr des
Tieres befestigter Riemen, durch den Mensch und Tier eine Verbindung herstellen. Somit soll das
Tier „geführt“ werden.
Wozu dient eine Leine?
In den unterschiedlichen Gemeindeverordnungen steht meist, dass die Halter mit der Leinenpflicht
dafür Sorge tragen sollen, dass ihre Hunde  nicht andere Menschen oder Tiere „anspringen“ oder
Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum verhütet werden sollen. Ebenso soll die öffentliche
Reinlichkeit geschützt werden.
Länge der Leine?
Es ist fraglich, „wie“ ein Hund angeleint zu sein hat. Gibt es eine vorgeschriebene Länge der „Leine“

Fündig wird man vorerst in verschiedenen Gemeindeverordnungen. Dort ist häufig ein
„Höchstmaß“ der Leine vorgegeben. Dieses variiert zwischen 1,2 Metern und 3 Metern.
Die Stadt Oberhausen verlangt z. B. im § 1 (Verbote) eine Höchstlänge von 120 cm der reißfesten
Leine. (Satzung zur Erhaltung der öffentlichen Reinlichkeit und Verordnung zum Schutz der
Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde, 2.6.05).
Die Stadt Detmold in Nordrhein-Westfalen normiert in ihrer „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Detmold (23.3.09)
im § 5 (Halten und Mitführen von Tieren) eine 1,5 m lange feste Leine. (ebenso in Garmisch-
Partenkirchen)
Die Stadt Hainburg verlangt eine zulässige Höchstlänge von 2 Metern der Leine.
Gießen verlangt ebenfalls ein Höchstmaß von 2 Metern.
Die Stadt Bad Kissingen in Bayern normiert in ihrer Verordnung über das Umherlaufen von großen
Hunden und „Kampf“hunden (21.3.03) in § 1 (Leinenpflicht) eine Höchstlänge von drei Metern.
Dies sind einige Beispiele. Ab und zu ist sogar ein Zusatz über Leinen mit selbstständiger
Aufrollvorrichtung zu finden, die 10 m nicht überschreiten darf. (sog. „Flexi-Hundeleinen,
Rollleinen)
Muss die Leine eine Verbindung zwischen dem Tier und dem Halter darstellen?
In einem Forum stieß ich auf eine interessante Diskussion, in der es darum ging, ob ein Hund, der
das Ende seiner Leine selbst im Maul trägt ebenfalls „angeleint“ ist.
Es besteht eine Leinenpflicht, der Hund muss eine Leine tragen. Dies ist somit zwar erfüllt.
ABER in den verschiedenen Gemeindeverordnungen steht, dass der Hund entweder
„geführt“ werden muss (Oberhausen) -> dies geht nur, wenn der Halter den Hund an der Leine
führen kann oder dass zB  wie in Gießen, „der Hund sicher gehalten werden kann“. Dieses sichere Halten
funktioniert nur mit einer Leine.
Wie sieht es aus mit einem angehängten Kurzführer am Geschirr des Hundes?
Ein sog. Kurzführer ist eine Abwandlung der „normalen“ Leine. Sie hat meist eine Länge von unter
1,5 m und wird am Geschirr des Hundes eingehängt. Das Ende der Leine zum Halten besitzt eine
Schlaufe. Durch diese Leine wird der Hund ganz dicht beim Herrchen gehalten.
Solch eine Leine wird, wenn sie auch am anderen Ende festgehalten wird, den Verordnungen in
jedem Fall gerecht, da sie kürzer ist als die meisten vorgegbenen Höchstmaße.
Wenn der Kurzführer nur angehängt ist und der Halter es nicht in der Hand hält, gilt der Hund nicht
als angeleint im Sinne der Verordnungen, weil kein sicheres Halten möglich ist.

Rechtsanwältin Susan Beaucamp ©