§ 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG – Erlaubnispflicht für Hundetrainer

 

Ein bahnbrechendes Urteil des VG Ansbach pro Hundetrainer !

Das VG Ansbach hat am 13.03.2017 mit einem von uns erstrittenen Urteil der Klage eines Hundetrainers gegen ein „Tätigkeitsverbot“ stattgegeben und Feststellungen getroffen, die der rigiden Verfahrenspraxis – Stichwort „Sachkundeprüfung“ – in Bayern und anderen Bundesländern in Teilen die Grundlage entziehen. Das Urteil des VG Ansbach ist damit über den entschiedenen Sachverhalt hinaus von überragender Bedeutung.

Nach der aktuellen Erlaßlage können in Bayer Antragsteller ihre Sachkunde ausschließlich durch eine „anerkannte Ausbildung“ bei Tierärztekammern oder IHK’n oder ein standardisiertes Fachgespräch nachweisen. Das VG Ansbach hat diese Praxis nun für rechtswidrig erklärt, weil damit der Sachkundenachweis durch beruflichen Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit entgegen der klaren Gesetzeslage generell ausgeschlossen wird. Denn nach der zutreffenden Rechtsauffassung des VG Ansbach kann ein Antragsteller seine Sachkunde allein durch seinen beruflichen Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit, also langjährige Arbeit als professioneller Hundetrainer, nachweisen.

Das Gericht stellt weiter klar, dass langjährige Arbeit als Hundetrainer sowohl für den theoretischen – „Kenntnisse“ – als auch für den praktischen – „Fähigkeiten“ – Bereich als Sachkundenachweis ausreichend ist. Es ist also rechtswidrig, von Antragstellern mit langjähriger Berufspraxis eine „theoretische Prüfung“ zu verlangen.

Der berufliche Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit kann etwa durch Steuerunterlagen, Ausbildungstätigkeit in Verbänden, Dokumentation eines fundierten Ausbildungskonzepts, positive Rückmeldungen von Kunden oder den Umfang der Ausbildungstätigkeit – Anzahl der ausgebildeten Hunde – geführt werden. Ist Sachkunde auf diese Weise nachgewiesen, kann die Erlaubnisbehörde kein Fachgespräch verlangen. Der Antragsteller hat – soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG.

Die Entscheidung des VG Ansbach schafft damit für Antragsteller, die bereits lange vor Einführung der Erlaubnispflicht professionell als Hundetrainer gearbeitet haben, eine völlig neue Lage. Allein die langjährige – im Urteilsfall 10 Jahre – Berufspraxis als Hundetrainer ist Nachweis der für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, was selbstverständlich dann nicht gilt, wenn Hinweise auf tierschutzwidrige Ausbildungspraktiken vorliegen.

Mit dem Urteil des VG Ansbach erhalten Hundetrainer, die bereits vor Einführung der Erlaubnispflicht tätig waren, zwar keinen Bestandsschutz und   bedürfen ebenfalls einer Erlaubnis. Sie haben aber die Möglichkeit, den Sachkundenachweis wie im TierSchG geregelt durch „Berufspraxis“ zu erbringen.

Rechtsanwalt Dr. Eugène Beaucamp

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